Fahrt zur Baustelle: Was darf ein Monteur geltend machen?

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Ein Monteur wird an 223 Tagen im Jahr auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt. Entstehen ihm für die Fahrt Reisekosten? Oder kann er nur die Entfernungspauschale geltend machen – was steuerlich ungünstiger wäre?

Ein angestellter Monteur war für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. In seiner Steuererklärung machte er Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte. Der Baucontainer sei zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden lautete das Argument. Die Folge: der Monteur darf als Werbungskosten nur die Entfernungspauschale geltend machen – das ist für ihn aber steuerlich schlechter.

Das FG Münster jedoch schloss sich der Auffassung des Monteurs an. Ausschlaggebend dafür war, dass er in einem Baucontainer tätig wurde – hätte die Firma ein (kleines) Haus auf der Baustelle gehabt, wäre der Fall anders ausgegangen. Denn, so die Richter, bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei tatsächlich nur die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar. Bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden dagegen habe sich der Monteur nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Daher entstehen in diesem Fall Reisekosten (FG Münster, Urteil vom 14.9.2011, Az. 10 K 2037/10).

Da es inzwischen üblich ist, auch auf Großbaustellen die Bauleitung etc. in Containern unterzubringen, scheint die Differenzierung zwischen "leicht abzutransportieren" und "ortsfeste dauerhafte Einrichtung" zwar etwas veraltet – aber wenigstens wirkt sie sich für den Monteur finanziell positiv aus!

Reisekosten oder Entfernungspauschale: Der Unterschied

Mit der Entfernungspauschale (auch: Pendlerpauschale) werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Als Reisekosten ist deutlich mehr absetzbar:

  • Es können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Wird das private Fahrzeug für die Fahrt genutzt, kann der pauschale oder der individuelle Kilometersatz zur Anwendung kommen.
  • Übernachtungskosten (tatsächliche Kosten laut Quittung)
  • Verpflegungskosten (Verpflegungspauschale)
  • Reisenebenkosten: Das sind Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, aber nicht den Fahrt,- Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden. Dazu gehören: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, falls die geführten Gespräche sowie der Schriftverkehr beruflich bedingt sind, Straßenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind.
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