Entfernungspauschale: Ist das Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel?

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Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können Sie statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten für den Weg Wohnung–erste Tätigkeitsstätte ansetzen.

Ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind, wird vom Finanzamt aber jahresbezogen geprüft.

Bisher ist die Frage ungeklärt, ob auch das Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Von den Finanzgerichten bislang unterschiedlich entschieden, ist in dieser Frage nun endlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Vorinstanz sieht das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel an (Thüringer FG vom 25.9.2018, 3 K 233/18, EFG 2018 S. 1944; nochmals bestätigt mit Thüringer FG vom 22.10.2019, 3 K 490/19, EFG 2020 S. 348, Az. der Revision VI R 26/20).

Ein anderes Finanzgericht dagegen erkennt für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nur die Entfernungspauschale an (Niedersächsisches FG vom 5.12.2018, 3 K 15/18, EFG 2019 S. 344). Nun wird der BFH diese Frage abschließend klären (Az. beim BFH: VI R 26/20).

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(AI)

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