Entfernungspauschale bei zwei Fahrten pro Arbeitstag

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Viele Lehrer müssen nachmittags oder abends nochmals zu ihrer Schule fahren. Seit dem Jahr 2001 aber beteiligt sich der Fiskus nicht mehr an diesen Fahrten. Absetzbar mit der Entfernungspauschale ist nur noch eine Fahrt für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihren Arbeitsplatz aufsuchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Auch Angestellte und Beamte im Wechselschichtdienst, Musiker und Schauspieler sowie Arbeitnehmer in der Gastronomie, die den Weg zu ihrer Arbeitsstätte zweimal täglich auf sich nehmen, sind hiervon betroffen. Die Frage ist, ob diese Abzugsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Leider ja. Der Bundesfinanzhof hat dies bereits im Jahr 2003 für verfassungsgemäß erklärt (BFH, Beschluss vom 11.9.2003, BStBl. II 2003 Seite 893). Nach zweijähriger Bedenkzeit hat nun auch das Bundesverfassungsgericht der Abzugsbeschränkung  seinen Segen erteilt und die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, Az. 2 BvR 2085/03). Damit steht nun leider endgültig fest, dass generell immer nur eine Fahrt pro Arbeitstag absetzbar ist.

Steuertipp
Diese Einschränkung gilt nur für Zweitfahrten von der Wohnung an die regelmäßige Arbeitsstätte, nicht aber für berufliche Fahrten an einen anderen Ort Findet etwa bei einem Lehrer die schulische Veranstaltung am Abend nicht in der Schule, sondern zum Beispiel im Rathaus der Gemeinde statt, ist die Fahrt mit dem Pkw dorthin wie eine Dienstreise mit der höheren Dienstreisepauschale zusätzlich abzugsfähig.

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