Ein Job, zwei Einsatzorte: Doppelte Haushaltsführung anerkannt
-
Arbeiten Sie für einen Arbeitgeber an zwei verschiedenen Orten und haben Sie an beiden eine Wohnung? Dann muss das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennen.Der BFH gab in dieser Frage dem Assistenten eines Bundestagsabgeordneten Recht. Dieser wohnte und arbeitete sowohl im Wahlkreis als auch am Parlamentssitz. Das Finanzamt hatte ihm die doppelte Haushaltsführung gestrichen. Begründung: Nur Arbeitnehmer die ausschließlich an ihrem Zweitwohnort tätig sind, dürften die Kosten der Zweitwohnung absetzen. Wer hingegen auch an seinem Hauptwohnort arbeite, dem stehe der Werbungskostenabzug nicht zu.
Völlig falsch, stellten die Richter des Bundesfinanzhofs klar. Das Gegenteil ist richtig: Wenn Angestellte mit nur einem Beschäftigungsort die Kosten der doppelten Haushaltsführung abziehen dürfen, muss dies erst recht für Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsplätzen gelten (BFH, Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03).