Doppelte Haushaltsführung: Neue Urteile zur Drei-Monats-Frist

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Die schlechte Nachricht zuerst: Der Bundesfinanzhof hält die Begrenzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen auf die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung für verfassungsgemäß - auch im Fall beiderseits berufstätiger Ehepartner. Aber es gibt auch eine positive Nachricht.

Erst die schlechte Nachricht...

Der Bundesfinanzhof hält die Begrenzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen auf die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung für verfassungsgemäß - auch im Fall beiderseits berufstätiger Ehepartner.

"Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden." (BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08, DB 2010 S. 2422).

Es verspricht somit keine Aussicht mehr auf Erfolg, gegen die Drei-Monats-Frist Einspruch einzulegen bzw. Einsprüche aufrechtzuerhalten.

...und dann die Gute:

Aber es gibt auch eine positive Nachricht: In einigen Fällen können Steuerzahler aufgrund eines neuen BFH-Urteils nun häufiger von einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist profitieren.

Bei beruflicher Auswärtstätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung sind Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte absetzbar. Unterbrechen Sie berufsbedingt für mindestens vier Wochen die Tätigkeit dort und kehren anschließend wieder an diese Arbeitsstelle zurück, beginnt die Drei-Monats-Frist von Neuem. Bei doppelter Haushaltsführung knüpft das Finanzamt den Abzug aber an eine weitere Bedingung: Die bisherige Zweitwohnung darf nicht beibehalten werden (R 9.11 Abs. 7 Satz 3 LStR 2011).

Das sieht der Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders: "Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt" (BFH, Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09). Voraussetzung für den Neubeginn der Drei-Monats-Frist: Die frühere doppelte Haushaltsführung ist beendet. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Nach der Beendigung kann der Arbeitnehmer erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründen, ggf. auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt hatte. Dann beginnt auch die Drei-Monats-Frist für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen neu. Dabei spielt es keine Rolle, dass dem Arbeitnehmer die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt ist.

 

Beispiel
Herr Schmidt aus Köln arbeitet seit 2006 in München. Er kauft sich dort eine Eigentumswohnung und macht - vom Finanzamt anerkannt - Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Für die Zeit vom 1.10.2009 bis 31.7.2010 wird er mit der Vertretung einer Professur in Stuttgart beauftragt. Seine Eigentumswohnung in München lässt er in dieser Zeit leer stehen. Mit Wiederbeginn der Tätigkeit in München ab 1.8.2010 führt er in der Eigentumswohnung wieder einen Haushalt. Er kann für einen Zeitraum von drei Monaten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung geltend machen.

 

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