Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug vom Arbeitsort

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Eine Zweitwohnung am Arbeitsort ist nach neuer Rechtsprechung auch dann steuerlich abziehbar, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen. Welche Kosten die Finanzämter in diesen "Wegverlegungsfällen" anerkennen müssen, erläutert ein neues BMF-Schreiben.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert: Steuerlich wird eine doppelte Haushaltsführung selbst dann anerkannt, wenn Sie Ihre Familienwohnung vom Arbeitsort wegverlegen und die alte oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzen (BFH-Urteile vom 5. 3. 2009, Az. VI R 23/07 und VI R 58/06).

Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsprechung an. Bedingung: Die Wegverlegung der Hauptwohnung und damit des Lebensmittelpunktes muss auf Dauer erfolgen. Steht dagegen bereits bei Wegverlegung ein späterer Rückumzug fest oder ist dieser geplant, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Arbeitsort nur noch tageweise vom beruflich tätigen Ehepartner genutzt wird.

Wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt, sind als Werbungskosten absetzbar:

  • Fahrtkosten: Absetzbar mit der Entfernungspauschale sind eine Familienheimfahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Hauptwohnung sowie die Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz. 
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort maximal bis in Höhe der Kosten für eine "angemessene" Unterkunft. Das ist eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einer ortsüblichen Miete je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (ortsübliche Durchschnittsmiete).
  • Pauschbeträge für Verpflegung können Sie normalerweise bei doppelter Haushaltsführung für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung ansetzen. Bei Wegverlegungsfällen rechnen aber die Finanzämter die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Arbeitsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung auf diese Drei-Monats-Frist an. Damit werden in den meisten Fällen bei Wegverlegung keine Verpflegungskosten anerkannt.
  • Umzugskosten, die nach Wegverlegung der Hauptwohnung vom Arbeitsort entstehen
    - für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Arbeitsort;
    - durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Arbeitsort, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist, wie zum Beispiel bei Arbeitsplatzwechsel. In allen anderen Fällen, wie zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand sind Kosten für die Auflösung der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Auch wenn die Umzugskosten absetzbar sind: Nicht akzeptiert wird vom Finanzamt die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen, weil es sich nur um eine Zweitwohnung handelt.

Nicht absetzbar sind die Umzugskosten für die Wegverlegung der Hauptwohnung vom Arbeitsort, da dieser Umzug privat veranlasst ist (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, Az. IV C 5 - S 2352/0).

 

Steuertipp
Privat veranlasste Umzüge sind zwar nicht als Werbungskosten absetzbar. Trotzdem können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen: Wird der Wohnungswechsel mit einer Umzugsspedition durchgeführt, sind die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt nach § 35a EStG.

 

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