Beruflicher Unfallschaden: ohne Reparatur nur begrenzt abziehbar

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Einem Angestellten, der auf dem Weg zur Arbeit mit dem eigenen Pkw einen Unfall hat, entstehen Werbungskosten. Diese fallen niedriger aus, wenn er das beschädigte Auto ohne Reparatur verkauft.

Der Kläger hatte auf dem Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand dabei ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 5.000 € betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 5.750 €. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 1.750 €. Die Differenz zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Kläger als Werbungskosten geltend (4.000 €).

Das Finanzamt und das Finanzgericht berechneten die abziehbaren Werbungskosten jedoch anders und kamen auf einen niedrigeren Betrag. Sie waren der Auffassung, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens (bei unterbliebener Reparatur) nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall auszugehen ist, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert). Das, so die Richter, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG.

Der BFH schloss sich dieser Meinung an und entschied: Der als Werbungskosten abziehbare Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös (BFH-Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09 ).

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