BAföG-Rückzahlung: Als Werbungskosten abziehbar?

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Die Rückzahlung von BAföG wurde bisher von den Finanzämtern steuerlich nicht berücksichtigt. Grund: Es handelt sich lediglich um die Tilgung eines Darlehens. Die eigentlichen Kosten sind bereits während des Studiums entstanden. Gegen diese Beurteilung klagt nun ein Betroffener und Sie können von einem positiven Urteil profitieren.

Mit dem BAföG ist es wie mit jedem Kredit. Das Geld ist längst ausgegeben, aber noch Jahre später stottert man die Raten ab. Die steuerliche Behandlung solcher Tilgungsleistungen ist eigentlich eindeutig: Sie dürfen weder als Werbungskosten, noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Mit einer besonderen Argumentation will ein ehemaliger Student seine Rückzahlung dennoch absetzen. Wer BAföG bezieht, lebe immer am Existenzminimum - sonst würde das BAFöG gar nicht erst gewährt. Daraus folge, dass sich die Ausbildungskosten während des Studiums, wenn man sie nach steuerlichen Gesichtspunkten abziehen dürfte, gar nicht auswirken könnten. Deswegen müssten die Zahlungen später abziehbar sein, sonst würde der BAföG-Empfänger schlechter gestellt als andere Steuerzahler.

Sehr hohe Erfolgsaussichten hat die Klage wahrscheinlich nicht - dennoch sollte Sie sich die Chance nicht entgehen lassen. Geben Sie BAföG-Rückzahlungen in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt ablehnt, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. VI R 41/05). Im Falle eines positiven Urteils ändert das Finanzamt den Bescheid zu Ihren Gunsten.
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