Auch wenn Eltern für die Ausbildung zahlen: Steuerabzug beim Kind

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Zahlen Eltern für die Ausbildung ihres Kindes, sind diese Kosten steuerrechtlich dem Kind zuzurechnen. Dieses bereits ältere Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22.7.2003, Az. VI R 4/02, BFH/NV 2004, S. 32) bekräftigte das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 24.8.2005, Az. 3 K 220/05).

Die Finanzämter erkennen viele Kosten im Rahmen der Ausbildung an. Zum Beispiel Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni oder zum Ausbildungsort, Kosten für Fachliteratur oder gar die Kosten eines Auslandsaufenthalts. Wenn Eltern die Rechnungen begleichen, kommen die wenigsten auf die Idee, diese Aufwendungen in der Steuererklärung des Kindes anzusetzen.

Dabei liegt steuerrechtlich ein „verkürzter Zahlungsweg“ vor. Laut den Finanzrichtern darf es keinen Unterschied machen, ob die Eltern direkt die Studienkosten zahlen oder dem Kind Unterhalt überweisen und das Kind aus diesem Unterhalt die Rechnungen begleicht.

Für viele Steuerzahler kann es sich lohnen, diese Möglichkeit auszuschöpfen: Liegt das Kind knapp über der Einkommensgrenze, kann der Abzug der Studienkosten das Kindergeld eines ganzen Jahres retten. Beendet das Kind im Laufe des Jahres die Ausbildung und verdient im Anschluss selber, mindern die Kosten das Jahreseinkommen und damit die Steuerlast.

Weitere Informationen zum Thema Studien- und Ausbildungskosten finden Sie im "Steuer-Spar-Berater".   
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