Arbeitszimmerkosten: Erlass zum Verfassungsgerichtsbeschluss ist da
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Schneller als erwartet liegt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums zu den Arbeitszimmerkosten vor. Wer in seiner Steuererklärung Arbeitszimmerkosten angesetzt hat, bekommt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen in diesem Punkt vorläufigen Steuerbescheid. Das gilt spätestens ab dem 10.9.2010.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 (Az. 2 BvL 13/09)
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers müssen zumindest teilweise abziehbar sein, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen verstößt das völlige Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und muss deshalb rückwirkend zum 1.1.2007 geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09). Hiervon profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen in der Regel kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Sobald jedoch ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Rolle. Hier bleibt es beim Abzugsverbot, auch wenn das häusliche Arbeitszimmer für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, so die Verfassungsrichter.
Was ist der Hintergrund des Beschlusses?
Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung erfüllen in der Regel nur Heimarbeiter. Lehrer und Angestellte wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, die zum Teil von zu Hause arbeiten, gehen seit 2007 leer aus. Bis 2006 durften diese Berufsgruppen noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
In dem jetzt entschiedenen Fall nutzte ein Hauptschullehrer ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule wurde ihm für diese Tätigkeit kein Arbeitsplatz zugewiesen. Das Finanzamt hatte ihm trotzdem den Werbungskostenabzug verweigert, der Pädagoge zog deshalb vor Gericht.
Das Finanzgericht Münster hielt es in diesem Fall für verfassungswidrig, dass die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht abziehbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Münster vom 8.5.2009, 1 K 2872/08 E). Es legte die Frage den Verfassungsrichtern zur Prüfung vor – und die haben jetzt entschieden.
Was muss der Gesetzgeber tun?
Der Gesetzgeber muss den Abzug von Arbeitszimmerkosten (nur) für die Fälle neu regeln, in denen Berufstätige keinen anderen Arbeitsplatz haben.
Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht das Abzugsverbot für folgende Fälle nicht beanstandet:
- Das heimische Büro wird zwar zu mehr als 50% beruflich genutzt, es bildet aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung;
- Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
In diesen Fällen muss der Gesetzgeber nicht tätig werden. Wenn er es dementsprechend auch nicht tut, ändert sich für diese Berufstätigen nichts.
Wichtig: Ausdrücklich billigen die Verfassungsrichter dem Fiskus das Recht zu, in der anstehenden Neuregelung die abziehbaren Arbeitszimmerkosten pauschal zu ermitteln und mithilfe eines Höchstbetrags zu begrenzen. Wie "großzügig" die gesetzliche Neuregelung sein wird, kann heute noch niemand sagen. Der Beschluss bedeutet jedenfalls nicht, dass der Gesetzgeber zur alten Rechtslage zurückkehren muss.
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