Arbeitszimmer: Muss ich Einspruch einlegen?

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Wenn Ihr Bescheid in einem bestimmten Punkt bereits vorläufig ist, können Sie grundsätzlich nicht in derselben Sache Einspruch einlegen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Vorläufigkeit bereits gewahrt. Beim Arbeitszimmer kommt es darauf an, worum genau Sie mit Ihrem Finanzamt streiten.

In den meisten Fällen reicht der Vorläufigkeitsvermerk aus. Entscheidet der BFH darüber, ob eine Regelung verfassungswidrig ist, greift ein entsprechend formulierter Vorläufigkeitsvermerk ziemlich sicher. Bei Fragen, ob eine Regelung gegen ein anderes Gesetz verstößt (einfachgesetzliche Regelungen), kann der Vorläufigkeitsvermerk jedoch ins Leere gehen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung, was vom Vorläufigkeitsvermerk umfasst ist und was nicht, richtig schwierig, sogar für Steuer-Profis!

Fakt ist aber, dass wirklich nur in Ausnahmefällen der Vorläufigkeitsvermerk nicht greift. Trauen Sie dem Vorläufigkeitsvermerk nicht und wollen Sie ganz auf Nummer sicher gehen, können Sie natürlich Einspruch einlegen. Das Problem: Wenn Sie gegen einen vorläufigen Punkt Einspruch einlegen, wird dieser nach unseren bisherigen Erfahrungen abgelehnt.

Steuertipp
Überlegen Sie sich gut, was Sie machen! Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass das Finanzamt auch Ihren Einspruch zurückweisen wird. Eine Klage vor dem Finanzgericht ist ein Weg, den Sie dann gehen könnten. Ein Klageverfahren kostet aber Zeit und vor allem Geld. Wägen Sie also gut ab, ob sich das für Sie lohnt. Ihnen hier eine generelle Empfehlung zu geben, ist schwierig. Bezogen auf das Arbeitszimmer kommt es unseres Erachtens darauf an, worüber genau Sie mit dem Finanzamt streiten.

Wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist: Vorläufigkeitsvermerk greift

Werden Ihnen die Arbeitszimmerkosten gestrichen, obwohl Sie beispielsweise als Lehrer keinen anderen Arbeitsplatz haben, liegt darin eine verfassungsrechtliche Streitfrage. Diese Streitfrage ist vom Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid umfasst. Das bedeutet: Wenn Ihr Steuerbescheid einen solchen Vermerk enthält, brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen. Tun Sie es dennoch, wird Ihr Finanzamt Sie im Regelfall auffordern, den Einspruch zurückzunehmen.

Wenn die "Mittelpunkts"-Frage offen ist: Vorläufigkeitsvermerk greift wohl nicht

Anders sieht es aus, wenn Sie mit Ihrem Finanzamt um folgende Frage streiten: Ist Ihr häusliches Arbeitszimmer "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit", so wie es das Gesetz seit 2007 vorschreibt? Ist dieser Punkt strittig, liegt darin keine verfassungsrechtliche, sondern eine einfachgesetzliche Frage. Diese ist vom Vorläufigkeitsvermerk nicht abgedeckt. Das betrifft beispielsweise Angestellte im Außendienst, die einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.

Diese Berufstätigen profitieren nicht "automatisch" von einer positiven höchstrichterlichen Entscheidung. Deshalb müssen Sie bei dieser Fragestellung unseres Erachtens Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, um Ihre Rechte zu wahren. Nach unseren Erfahrungen schlägt das Finanzamt in diesen Fällen auch nicht die Rücknahme des Einspruchs vor. Vielmehr verlangt es von Ihnen den Nachweis, welche konkreten Tätigkeiten für welche Einkunftsarten Sie in Ihrem Arbeitszimmer erledigen.

Steuertipp
Wer Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt bzw. einen bereits eingelegten Einspruch - trotz Aufforderung durch das Finanzamt - nicht zurücknimmt, kann bereits vor einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung zu den Arbeitszimmerkosten Steuern sparen. Dazu muss er für diese Kosten die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dann braucht er die strittigen Beträge vorerst nicht zu bezahlen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter jetzt angewiesen, Aussetzungsanträgen in diesen Fällen zuzustimmen.
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