Arbeitszimmer: Großzügige Werbungskosten-Regelung wegen Corona!

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Wer während der Corona-Pandemie aus gesundheitlichen Gründen lieber von zuhause arbeitet, kann in der Steuererklärung die Kosten für sein Arbeitszimmer unbegrenzt bei den Werbungskosten geltend machen. Für wen, wann und wie lange das gilt, lesen Sie hier.

 

Inhalt

 

Ein häusliches Arbeitszimmer ist für viele Angestellte, Beamte und Lehrer kaum noch wegzudenken. Aber nicht jeder, der zuhause ein Zimmer beruflich nutzt, darf die Kosten dafür in der Steuererklärung angeben.

Der Grundsatz der Finanzverwaltung lautet: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Davon gibt es glücklicherweise Ausnahmen. Dank einiger gesetzlicher Ausnahmeregelungen und einer Vielzahl an Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) können sehr viele Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen.

 

    

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Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Steuertipps« entnommen.

 

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  • was bereits während des Jahres zu tun oder zu gestalten ist,

  • wie Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung alles richtig machen und finanziell das Optimale für sich herausholen,

  • wie Sie Ihren Steuerbescheid prüfen und

  • wann sich ein Einspruch lohnt.

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Wann ist ein Arbeitszimmer steuerlich abziehbar?

  • Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: In diesem Fall können Sie die Kosten begrenzt bis zu 1.250 Euro geltend machen.

  • Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten Betätigung: In diesem Fall können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer unbegrenzt in voller Höhe geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.250 Euro gilt dann nicht.

  • Für den Raum gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt oder wenn Sie Ihr Arbeitszimmer an Ihren Arbeitgeber vermieten. Auch für Ausstellungsräume, Lager und Werkstätten gilt die Abzugsbeschränkung nicht – die Kosten sind also in voller Höhe Werbungskosten bei Arbeitnehmern bzw. Betriebsausgaben bei Selbstständigen.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss für jeden beruflich genutzten Raum gesondert überprüft werden. Es spielt dabei aber keine Rolle, ob ein Arbeitszimmer für Ihre Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit genügt es, dass Sie das Arbeitszimmer nutzen, um darin Einkünfte zu erzielen.

Erkennt das Finanzamt den Abzug von Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten nicht an, machen Sie in Ihrer Steuererklärung zumindest die Kosten der im Arbeitszimmer beruflich genutzten Büroausstattung wie Schreibtisch, Sessel, Büromöbel, Computer usw. als Arbeitsmittel geltend – das ist immer erlaubt.

Lesen Sie dazu mehr im Ratgeber »Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug«

Arbeitszimmer: Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

Viele Arbeitnehmer arbeiteten wegen der Corona-Pandemie eine Zeit lang von zu Hause aus – einige tun dies noch immer. Deshalb sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, verschiedene Zweifelsfragen zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Zeit der Corona-Pandemie zu klären.

Konkret geht es um diese Fragen:

  • Kann der Arbeitnehmer Arbeitszimmerkosten geltend machen, wenn er pandemiebedingt seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsuchen kann?

  • Und wenn ja, in welcher Höhe sind die Kosten abzugsfähig?

Diese Fragen beantwortet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 9.7.2021 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013).

Gesundheitsschutz: Zuhause arbeiten, um eine Corona-Ansteckung zu vermeiden

Die Finanzverwaltung gibt sich großzügig und schreibt: Die Voraussetzung »kein anderer Arbeitsplatz« liegt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet hat.

Und sie geht sogar noch einen Schritt weiter: Wer ausschließlich oder zeitlich überwiegend wegen der Corona-Pandemie im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat, kann seine Arbeitszimmerkosten sogar unbegrenzt geltend machen, ohne die 1.250-Euro-Grenze beachten zu müssen.

Das bedeutet: Die Arbeitszimmerkosten sind nicht nur dann abziehbar, wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice angewiesen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst die Entscheidung trifft, zu Hause zu arbeiten und damit einer Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder folgt.

Darf jeder wegen Corona ein Arbeitszimmer absetzen?

Wer also zum Beispiel den Kontakt mit Kollegen vermeiden möchte, um sich nicht mit Corona zu infizieren, kann grundsätzlich die Arbeitszimmerkosten absetzen – wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen!

Und genau daran werden viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer scheitern.

Denn um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten abziehen zu können, muss gewährleistet sein, dass eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist.

Um das sicherzustellen, muss das Arbeitszimmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt ein »Arbeitszimmer« vor. Das ist ein Arbeitsraum, in dem vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische bzw. -organisatorische Arbeiten erledigt werden.

  • Das Arbeitszimmer wird fast ausschließlich beruflich genutzt. Die berufliche Nutzung muss bei mindestens 90% liegen

  • Das Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen abgetrennt. Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist. Das heißt im Klartext: Ein Zimmer mit vier Wänden und einer Tür ist ideal.

  • Das Arbeitszimmer ist wie ein Arbeitsraum eingerichtet. Typischerweise ist ein Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet mit Schreibtisch, Bürostuhl, Bücher- bzw. Aktenschränken, Regalen, Büchern, Aktenordnern, Computern u.Ä.

  • Die Wohnung ist für den Wohnbedarf ausreichend groß. Ihre Wohnung muss so groß sein, dass trotz des Arbeitszimmers genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie bleibt. Wie groß die verbleibende Wohnfläche sein muss, entscheidet sich immer anhand des Einzelfalls.

Schon wenn nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnen.

Nur, wer wirklich ein Arbeitszimmer zuhause hat, profitiert von dieser Sonderregelung. Wer am Küchentisch arbeitet, im Bügelzimmer, Schlafzimmer, Hobbykeller oder Gästezimmer, hat schlechte Karten.

In welchem Zeitraum gelten die Sonderregelungen zum Arbeitszimmer?

Die Sonderregelungen gelten für die »Zeit der Corona-Pandemie«. Darunter versteht die Finanzverwaltung derzeit den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2021.

Ob die oben genannten Aussagen auch ab 2022 Bestand haben werden, bleibt abzuwarten. Denn noch ist die Pandemie ja nicht vorbei.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass aufgrund der besonderen Situation der Pandemie, insbesondere wegen der nicht absehbaren Entwicklung der Infektionszahlen, zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind.

Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer reichen deshalb schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, zum Beispiel anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, entscheidet das zuständige Finanzamt im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006 :013, Tz. 1).

 

    

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Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Steuertipps« entnommen.

 

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  • wie Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung alles richtig machen und finanziell das Optimale für sich herausholen,

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  • wann sich ein Einspruch lohnt.

Seit über 45 Jahren das meistgenutzte Werk für private Steuern, mit dem selbst Finanzbeamte arbeiten!

 

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https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten/arbeitszimmer-grosszuegige-werbungskosten-regelung-wegen-corona