Arbeitgeber darf nicht immer einseitig von der Arbeit freistellen

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Wird ein Beschäftigungsverhältnis gekündigt, stellt der Arbeitgeber die Gekündigte oder den Gekündigten häufig bis zum Ende des Arbeitsvertrags von der Arbeit frei. Ist das auch gegen den Willen des Arbeitnehmers möglich?

Häufig ist eine Freistellung im beiderseitigen Interesse und wird oft auch vom Arbeitnehmer gewünscht. Das muss aber nicht so sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 27.5.2021 entschieden: Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist eine solche Freistellung in manchen Fällen nicht möglich (Az. 3 SaGa 1/21) – es sei denn, es handelt sich um eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Verhandelt wurde über die Klage eines inzwischen 73-jährigen Chefredakteurs einer Online-Redaktion im gewerkschaftlichen Bereich. Dem Betroffenen, der auf einer halben Stelle tätig war, wurde von seinem Arbeitgeber zum 31.5.2022 gekündigt, gleichzeitig wurde er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von sämtlichen Aufgaben entbunden.

Der Redakteur wehrte sich gegen beides, was ihm als Arbeitsrechtler leichtfiel. Gegen die Kündigung legte er eine Kündigungsschutzklage ein und gegen die Freistellung wehrte er sich mit einer einstweiligen Verfügung.

Das Urteil

Das LAG befand: Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich nicht zulässig. Dabei stützte es sich u.a. auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.9.1993 (Az. 9 AZR 335/91). Eine Freistellung gegen den Willen des Arbeitnehmers sei nur dann möglich, "wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen". Das sei etwa beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Berufsgeheimnissen der Fall.

Zudem habe in diesem Fall der Arbeitnehmer einen anerkennenswerten Grund für das Beschreiten des Eilverfahrens: Die Freistellung während der Kündigungsfrist könne »bei seinen Arbeitskollegen den Verdacht von erheblichen Versäumnissen oder gar Verfehlungen seinerseits begründen«.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage des Betroffenen wurde beim Arbeitsgericht Stuttgart in einem anderen Verfahren (Az. 4 Ca 2075/21) geführt. Hierzu findet sich im Portal dejure.org die Notiz: "Die Parteien haben sich verglichen (Kündigung gegenstandslos)".

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(MS)

URL:
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