Anzug, Hemd, Hose, Schuhe: keine Werbungskosten

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Ein angestellter Rechtsanwalt kann die Kosten für Business-Kleidung nicht als Werbungskosten abziehen, entschied das FG Hamburg.

Die Begründung liest sich gut: Das Tragen von Business-Kleidung trage auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung schrieben die Richter. Zudem könne eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen nicht ausgeschlossen werden. Daraus folgt – jetzt wieder ganz juristisch-nüchtern –, dass die Kosten für Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten die Steuern mindern (FG Hamburg vom 26.3.2014, 6 K 231/12 ).

Der klagende Rechtsanwalt hatte in der Zeit von April bis Dezember 2011 fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von 3.830,95 € erworben und die Kosten dafür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Da es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, wurden die Aufwendungen aber nicht steuermindernd anerkannt.

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