Anzeige wegen sexueller Belästigung: Strafverteidiger bringt keine Werbungskosten

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Da die vorgeworfenen körperlichen Kontakte nicht zu den beruflichen Pflichten gehören, hängen auch die strafrechtlichen Vorwürfe nur mittelbar mit der Berufstätigkeit zusammen, so die Begründung des FG Münster. Worum ging es genau?

Im Zuge der MeToo-Debatte erfolgen auch hierzulande immer mehr Anzeigen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Flattert den Angezeigten dann die Aufforderung der Polizei zur Stellungnahme ins Haus, ist guter Rat teuer. Wer sich gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen will, kommt um einen Strafverteidiger nicht herum und muss mit diesem in der Regel eine private Honorarvereinbarung treffen, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt. Wird das Strafverfahren später eingestellt, weil sich die Vorwürfe nicht erhärtet haben, stellt sich die Frage, ob die Beschuldigten ihre nicht erstatteten Verteidigerkosten als Werbungskosten absetzen können.

So wie in diesem Fall: Der angestellte Betreuer einer Frauengruppe wehrte sich erfolgreich gegen den strafrechtlichen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zweier Frauen, die ihn angezeigt hatten. Ein Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, beim anderen ließ das Landgericht die Anklage nicht zu. Der Betreuer machte in seiner Einkommensteuererklärung rund 12.500 Euro Anwaltshonorare als Werbungskosten geltend mit der Begründung, dass die ihm vorgehaltenen Taten während der Arbeitszeit erfolgt seien. Außerdem habe er von den strafrechtlichen Vorwürfen entlastet werden müssen, um bei künftigen Bewerbungen um eine Stelle als Gruppenleiter Erfolg zu haben. Ihm war nämlich von seinem Arbeitgeber wegen der Strafanzeigen fristlos gekündigt worden.

Nach dem Finanzamt lehnte auch das vom Betreuer angerufene Finanzgericht den Werbungskostenabzug für die Anwaltshonorare ab, ebenso deren Abzug als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit (FG Münster vom 20.11.2018, Az. 15 K 655/16 E). Es lägen keine Werbungskosten vor, weil die strafrechtlichen Vorwürfe nur mittelbar mit der Berufstätigkeit des Betreuers zusammenhingen. Die ihm vorgeworfenen körperlichen Kontakte hätten schließlich nicht zu seinen beruflichen Pflichten gehört!

(AI)

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