Abschiedsfeier eines Beamten: Werbungskosten

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Richtet ein Beamter, der aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, im Finanzamt eine Abschiedsfeier mit Kollegen aus, kann er die Kosten dafür steuerlich abziehen. Das entschied das FG Hessen.

Voraussetzung: Die Umstände des Festes sprechen für eine berufliche Veranlassung (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10 ).

Im entschiedenen Fall feierte der Beamte seinen Ausstand in den dienstlichen Räumen des Finanzamts, für das er tätig war, und zwar während der Dienstzeit. Es waren ausschließlich Bedienstete dieser Behörde eingeladen, mit denen der Beamte während der letzten Jahre beruflich zusammengearbeitet hatte. Außerdem erhielt er während des Empfangs persönlich seine Entlassungsurkunde ausgehändigt.

Das Finanzamt lehnte dennoch den Abzug der Bewirtungskosten ab. Begründung: Entscheidend für die berufliche Veranlassung sei, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrete und die Gästeliste bestimme und nicht – wie im konkreten Fall – der Arbeitnehmer.

Das sahen die hessischen Finanzrichter anders: Der Anlass für die Feier, nämlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, sei eindeutig beruflich. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger seine Entlassung selbst beantragt hatte, um in die Privatwirtschaft zu wechseln. Die Umstände der Feier (Gästeliste, Ort, Zeitpunkt sowie die Übergabe der Entlassungsurkunde) sprechen außerdem klar für einen beruflichen Anlass.

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