Abenteuerreise gehört auch bei Journalisten nicht zu Werbungskosten
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Aufwendungen eines Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Reise nach Kanada, über die er für seinen Arbeitgeber eine "Initiativberichterstattung" schreibt, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Das Sächsische FG ging davon aus, dass der Reporter die Reise überwiegend aus privaten Gründen unternommen hatte. Eine Aufteilung in abziehbare beruflich veranlasste Kosten und einen nicht abziehbaren privaten Kostenanteil ließen die Richter nicht zu, da sie keinen schlüssigen Aufteilungsmaßstab erkennen konnten (Sächsisches FG, Urteil vom 13.5.2011, Az. 8 K 72/10).
Vier Wochen Abenteuer in Kanada
Der Zeitungsjournalist hatte Werbungskosten in Höhe von 5.960 Euro für eine vierwöchige Abenteuerreise nach Kanada geltend gemacht. Die Reise hatte er während seines normalen Jahresurlaubs unternommen. Während der Reise fuhr er zunächst mit dem Veranstalter und zwei weiteren Reiseteilnehmern mehrere Tage mit dem Kanu, um dann schließlich mit einem selbstgebauten Floß die Reise fortzusetzen. Während der Reise machte der Journalist Notizen, aus denen später eine Reportage entstand, die sein Arbeitgeber übernahm und an verschiedene Zeitungen verkaufte. Der Arbeitgeber zahlte weder die Reise noch eine Vergütung für die Reportage.
Warum das Ganze?
Der Journalist war bisher als Sportreporter in Deutschland tätig, wollte aber gerne für seinen Arbeitgeber ins Ausland wechseln. Einen ersten versuch dafür hatte er bereits unternommen – doch seine Bewerbung auf eine Stelle als Sportreporter in den USA hatte keinen Erfolg gehabt. Mit der Reisereportage wollte er zeigen, dass er auch dieses Genre beherrschte und gleichzeitig während der Reise Auslandserfahrung sammeln. Allerdings hatte er auch bei einer späteren Bewerbung für eine Auslandsstelle keinen Erfolg.
Keine Aufteilung der Kosten
Mit Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06, hat der BFH die Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten in einen beruflich veranlassten (=abziehbaren) und einen privat veranlassten (= nicht abziehbaren) Teil zugelassen. Im vorliegenden Fall, so die Auffassung der Richter in Sachsen, war die Reise im Wesentlichen privat motiviert. Soweit ein beruflicher Anteil vorliege, sei dieser jedenfalls nicht vom privaten Teil abgrenzbar, lautete ihr Urteil. Genau diese Abgrenzbarkeit ist aber Voraussetzung dafür, dass die Kosten aufgeteilt werden können.