Werbungskosten bei Berufskraftfahrern

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Arbeitnehmer mit Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit, die eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zwar regelmäßig anfahren, dort aber keine wesentlichen beruflichen Tätigkeiten ausüben, haben nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sich dort nicht der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet.

Fährt ein Berufskraftfahrer nur zum Betriebshof des Arbeitgebers, um den Lkw oder Bus zu übernehmen, hat er also dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Es beginnt in diesen Fällen bereits mit Verlassen der Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit. Das bedeutet für den Abzug von Werbungskosten:

  • Die Fahrt zum Betriebshof und wieder zurück ist nach Reisekostengrundsätzen absetzbar. Fährt er mit dem eigenen Pkw, kann er die Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz als Fahrtkosten geltend machen.

  • Die für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen maßgebliche Abwesenheitsdauer beginnt bereits mit Verlassen der Wohnung.

  • Zudem sind entstandene Übernachtungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Viele Fahrer übernachten in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs. Dann entstehen in der Regel nur Übernachtungsnebenkosten für Parkgebühren, Duschen und Toilettenbesuche auf Rastplätzen.

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat hierfür bei einem Lkw-Fahrer ohne Belege pro Nacht eine Übernachtungspauschale von 5,00 € anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 24.3.2005, 6 K 1664/04 ).

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht dagegen möchte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum von zwei bis drei Monaten Aufzeichnungen und Belege sehen, damit es glaubhaft erscheint, dass diese Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Andernfalls wird eine Pauschale für Übernachtungsnebenkosten nicht anerkannt (Schleswig-Holsteinisches FG vom 30.6.2011, 5 K 108/10, EFG 2012 S. 31; Az. der Revision VI R 48/11). Jetzt muss der Bundesfinanzhof ein Machtwort sprechen.

    Lehnt das Finanzamt eine Übernachtungspauschale ab, sollten Betroffene dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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