Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten

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Unfallkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat.

Unfallkosten, die bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, auf Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung oder bei einem beruflich bedingten Umzug entstehen, sind neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten absetzbar. An diese Vorgabe muss sich Ihr Finanzamt halten – weisen Sie ggf. auf das BMF-Schreiben vom 31.8.2009, veröffentlicht im BStBl. 2009 I S. 891 Tz. 4, hin.

Der Finanzbeamte darf Unfallkosten, die auf dem Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte entstanden sind, nicht unter Hinweis auf Finanzgerichtsurteile ablehnen nach Auffassung einiger Finanzgerichte sollen Unfallkosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten und deshalb nicht zusätzlich absetzbar sein).

Ob Sie mit dem Auto, mit dem Fahrrad, dem Mofa, Motorrad oder zu Fuß unterwegs waren, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass Sie beruflich unterwegs waren.

Was ist absetzbar?

Absetzbar sind alle Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt entstehen, soweit sie nicht erstattet werden. Die Kosten werden nicht etwa anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Andererseits können Sie auf privater Fahrt entstandene Unfallschäden nicht mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzen.

Absetzbar sind also zum Beispiel:

  • die tatsächlichen Reparaturkosten; ein Abzug von geschätzten Kosten auf Gutachtenbasis ist nicht möglich,

  • Aufwendungen für Sachverständige, Anwalt, Gericht usw.

  • Selbstbeteiligung bei der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung,

  • Schadensersatzzahlungen für Fremdschäden,

  • Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit,

  • Unfallnebenkosten wie Taxifahrten vom und zum Unfallort, Fahrten zur Werkstatt, Fahrten zum Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht, Kosten für das Abschleppen und Bergen des Unfallfahrzeugs, Standgeld, Aufwendungen für Telefon, Schriftverkehr, Feuerwehr und Rettungsdienste, Abmelden des beschädigten Fahrzeugs, Trinkgelder für die Helfer bei der Bergung des Fahrzeugs usw.,

  • Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Unfallkosten,

  • Krankheitskosten, also beispielsweise Zuzahlungen in der Apotheke, für Massagen, für Fahrten zum Arzt und ins Krankenhaus u.Ä.

Wo werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragen?

Ihre abzugsfähigen Unfallkosten tragen Sie in der Steuererklärung in einer Zeile unter Weitere Werbungskosten/Sonstiges ... auf Seite 2 der Anlage N ein. Ihre Kosten ermitteln Sie am besten in einer gesonderten Aufstellung, die Sie beifügen.

Mit diesem Mustervordruck machen Sie Unfallkosten einfach und vollständig in der Steuererklärung geltend! (Hinweis: Der Mustervordruck wurde für Selbstständige erstellt, ist aber natürlich auch für Arbeitnehmer anwendbar.)

Unfallbedingte Ausgaben müssen Sie in der Steuererklärung des Jahres angeben, in dem Sie diese bezahlt haben. Das kann das Unfalljahr sein oder auch das Folgejahr.

Was Sie außerdem noch wissen sollten:

  • Unfall in der Mittagspause: Fahren Sie mittags von Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte nach Hause oder zu einer nahe gelegenen Gaststätte, um dort das Mittagessen einzunehmen, sind leider weder die Fahrtkosten noch die Aufwendungen infolge eines Unfalls absetzbar. Ausnahme: Suchen Sie im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Gaststätte auf, können Sie die Fahrt dorthin absetzen. Ereignet sich auf einer solchen mittäglichen Essensfahrt ein Unfall, sind auch die Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar

  • Behinderte Menschen können Unfallkosten auf dem Weg Wohnung–regelmäßige Arbeitsstätte zusätzlich zur Reisekostenpauschale als Werbungskosten absetzen.

  • Der Unfall muss während der beruflichen Fahrt eingetreten sein. Das ist z.B. nicht der Fall bei einer vor Antritt der eigentlichen Dienstreise durchgeführten Fahrt zur Autowerkstatt zwecks Inspektion oder Überprüfung der Verkehrssicherheit

    Weichen Sie von der normalen Fahrtroute ab und ereignet sich auf diesem Umweg ein Unfall, kommt es für die steuerliche Anerkennung darauf an, ob für den Abstecher berufliche oder private Gründe vorliegen: Ist der Umweg beruflich veranlasst, sind die Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar. Machen Sie jedoch einen Abstecher aus privaten Gründen, ist die Fahrt nur bis zum Beginn des Umwegs und erst nach Beendigung des Umwegs wieder beruflich veranlasst. Ein Unfall auf der Umwegstrecke ist dann ein Unfall auf privater Fahrt und hierfür entstandene Unfallkosten sind nicht absetzbar.

  • Fahrgemeinschaften: Um die Mitfahrer morgens abzuholen und abends wieder zurückzubringen, ist meist ein Umweg erforderlich. Ereignet sich auf einer solchen Umwegstrecke ein Unfall, sind die Aufwendungen beim Fahrer als Werbungskosten abzugsfähig

    Werden Sie von Ihrem Ehepartner zur regelmäßigen Arbeitsstätte gebracht und/oder von dort wieder abgeholt, sind die Fahrten, bei denen Sie nicht im Wagen sitzen - die sog. Leer- oder Abholfahrten - nicht mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Kracht es einmal auf einer solchen Leer- oder Abholfahrt, gilt dies im Allgemeinen auch für die Unfallkosten.

  • Eigenes Verschulden: Unfallkosten können Sie auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben. Auf den Grad Ihres Verschuldens kommt es dabei nicht an. Deshalb darf das Finanzamt Ihre Aufwendungen nicht ablehnen, wenn der Unfall etwa auf Übermüdung oder abgefahrene Reifen zurückzuführen ist. Dies ist gut zu wissen, falls die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen sollte!

    Aber Vorsicht: Beruht der Unfall auf einem Verhalten, das mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hat, das also nicht mehr »im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegt«, bleiben Sie auf den Unfallkosten sitzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie aus Rache einen anderen Verkehrsteilnehmer anfahren, weil Sie sich durch dessen Fehlverhalten belästigt fühlten, oder wenn Sie Ihrem Beifahrer die Schnelligkeit Ihres Wagens demonstrieren wollen und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren. Mit Schwierigkeiten müssen Sie auch rechnen, wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war. Erfährt Ihr Finanzbeamter nämlich, dass Alkoholgenuss die Ursache für den Unfall war, kann er die Anerkennung der Schadenskosten ablehnen

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