Mit Auto, Bahn und U-Bahn zur Arbeit: Das gilt für die Pendlerpauschale

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Das Finanzamt gewährt für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt liegt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von zurzeit 30 Cent pro Kilometer. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es einige Besonderheiten.

Die abzugsfähigen Fahrtkosten Wohnung–regelmäßige Arbeitsstätte sind grundsätzlich begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 €. Betroffen sein können Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte mehr als 65 km von der Wohnung entfernt liegt (bei 230 Arbeitstagen). Denn 66 km × 230 Tage × 0,30 €/km ergeben bereits 4.554 € als anzusetzende Entfernungspauschale.

Es gibt aber Ausnahmen: Der Höchstbetrag kommt nicht zur Anwendung:

  • wenn Sie mit dem Pkw zur Arbeit fahren;

  • bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung;

  • wenn die tatsächlichen (!) Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind. Die höheren Kosten sind dann ohne Höchstbetrag statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar.

Betroffen vom Höchstbetrag sind also vor allem Bahnfahrer und nicht selbst fahrende Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft mit einem weiten Weg zum Arbeitsplatz.

Wenn verschiedene Verkehrsmittel benutzt werden

Viele Arbeitnehmer benutzen für den Weg zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel: Sie fahren beispielsweise mit dem Pkw zum nächsten Bahnhof und von dort aus mit der Bahn zur Arbeit (park and ride), oder sie fahren nur einen Teil des Jahres mit dem Pkw und den anderen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Maßgebende Entfernung für die Berechnung der Pendlerpauschale ist auch in diesen Fällen die kürzeste Straßenverbindung. Die Teilstrecke, die mit dem Pkw zurückgelegt wird, wird voll angesetzt. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Nur für diese Teilstrecke gilt der Höchstbetrag von 4.500 €.

Wenn verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden

Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 € gilt auch bei der Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel, entschied kürzlich das FG Münster.

Geklagt hatte dort ein Arbeitnehmer, der für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten Pkw, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn benutzte. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 € begrenzte. Daneben forderte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Sein Argument: Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die U-Bahn jedoch nicht, da es der Meinung war, mehrere öffentliche Verkehrsmittel seien einheitlich zu behandeln.

Das FG Münster folgte der Auffassung des Finanzamts: Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 € greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden, präzisierten die Richter. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken (privater Pkw einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits) differenziere (FG Münster vom 2.4.2014, 11 K 2574/12 ).

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