Einfache Fahrt vor oder nach einer Dienstreise: Auswirkung auf die Pendlerpauschale

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Mit dem Auto ins Büro, dann direkt von dort aus mit dem Mietwagen oder dem Zug auf Dienstreise gehen, auswärts übernachten, und ein paar Tage später erst wieder mit dem Auto nach Hause. Klingt das bekannt? In solchen Fällen nimmt es das Finanzamt mit der Entfernungspauschale sehr genau!

Wer nur eine halbe Fahrt macht, darf nämlich auch nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen: Der Abzug der vollen Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt, entschied das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg vom 20.6.2012, 7 K 4440/10 ). Legt der Steuerpflichtige den Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag anzusetzen ist, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. Diese Formulierung verdeutliche, erklärten die Richter, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankomme, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklege und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Rechtslage die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückweges habe gewähren wollen.

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