Doppelte Haushaltsführung: Entfernungspauschale auch ohne eigenen Aufwand

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Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrt keine Kosten hatte.

Grundsatz: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (sog. Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Im zugrunde liegenden Fall machte der verheiratete Bundesbahnangestellte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten im Jahr in Höhe von (48 Fahrten × 361 Entfernungskilometer × 0,30 €) 5.199 € geltend. Elf Familienheimfahrten, die er mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn Angestellten keine Aufwendungen entstanden, so das Argument. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht argumentierte, der Bundesbahnangestellte könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe (FG Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, 1 K 1228/09 ).

Urteilstenor: Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG Sachsen-Anhalt zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 18.4.2013, VI R 29/12 ). Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab dem Veranlagungszeitraum 2014 erste Tätigkeitsstätte) verkehrsmittelunabhängig in Anspruch genommen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung sei, so der BFH, vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Das Urteil bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge – beispielsweise Freifahrten mit der Bahn – insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls kein kompletter Werbungskostenabzug geboten ist, so der BFH klarstellend. Deshalb hat das FG im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.

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