Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwand auch bei Wegzug vom Arbeitsort

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Zieht ein Arbeitnehmer vom Beschäftigungsort weg und verlegt seinen Hauptwohnsitz an einen anderen Ort, spricht man von einem Wegverlegungsfall. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden, sagt das FG Düsseldorf.

Bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen während der ersten drei Monate Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt nach Ansicht des FG Düsseldorf auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits länger am Beschäftigungsort gewohnt hat.

Umzug zur späteren Ehefrau

Im entschiedenen Fall wohnte und arbeitete ein Arbeitnehmer zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennengelernt hatte, zog er zu ihr in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei.

In seiner Steuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil der Steuerzahler bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe.

Zeit vor der doppelten Haushaltsführung ist nicht relevant

Das FG Düsseldorf sieht das anders und erklärt: Die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, widerspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

In den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen, so die Richter, habe der Gesetzgeber die typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind (FG Düsseldorf vom 9.1.2013, 15 K 318/12 E ).

Doppelte Haushaltsführung: Pauschbeträge für Verpflegung innerhalb der Drei-Monats-Frist

Nur für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung können Sie Pauschbeträge für Verpflegung absetzen. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Verpflegungspauschbeträge. Es ist nicht möglich, Kosten für Verpflegung einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge anzusetzen.

Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von Ihrer Hauptwohnung am einzelnen Kalendertag.

Das bedeutet:

  • Für die An- und Rück-Reisetage zu und von der Hauptwohnung (z.B. freitags und sonntags) steht Ihnen der Verpflegungspauschbetrag nicht in voller Höhe zu. Er ist abhängig davon, wie lange Sie an den Reisetagen von Ihrer Hauptwohnung abwesend sind.

  • An den Tagen, an denen Sie sich vollständig zu Hause aufhalten (z.B. samstags), wird ein Verpflegungspauschbetrag nicht gewährt.

So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag in den ersten drei Monaten (Zweitwohnung in Deutschland):

  • Abwesenheitsdauer ganzer Kalendertag: 24 €

  • Abwesenheitsdauer mindestens 14 Stunden: 12 €

  • Abwesenheitsdauer mindestens 8 Stunden: 6 €

  • Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden: kein Pauschbetrag

Für Samstag und Sonntag gibt es keinen Pauschbetrag.

Auf die Verpflegungspauschbeträge haben Sie einen Rechtsanspruch! Das Finanzamt darf die Pauschbeträge nicht wegen offensichtlich unzutreffender Besteuerung kürzen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03 ). Die Pauschbeträge dürfen Sie auch dann in voller Höhe ansetzen, wenn Sie an einer kostengünstigen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen oder wenn Sie vom Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten erhalten. Der Arbeitgeber muss aber den Sachbezugswert der kostenlos gewährten Mahlzeiten als Arbeitslohn versteuern.

Die Drei-Monats-Frist ist verfassungsgemäß – auch im Fall beiderseits berufstätiger Ehepartner (BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08 ).

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