Bei Versetzung Reisekosten absetzbar?

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Ob und wo Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, ist entscheidend für den Abzug von Reisekosten. Denn: Nur bei beruflicher Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte können Sie die günstigen Reisekosten ansetzen.

Anders als bei einer vorübergehenden Abordnung gehen die Finanzämter bei einer Versetzung davon aus, dass der neue Arbeitsplatz bzw. Dienstort zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird und deshalb die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind. Ob dies nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte noch rechtmäßig ist, muss der Bundesfinanzhof nun entscheiden. Denn dort sind derzeit zwei Revisionen in dieser Frage anhängig:

Bei einem Berufssoldaten hat das zuständige Finanzgericht trotz Versetzung die Fahrten an den neuen Standort mit der höheren Reisekostenpauschale anerkannt. Entscheidend für die Richter war, dass

  • die Versetzungsverfügung eine voraussichtliche Verwendungsdauer von zwei Jahren beinhaltete, und

  • er dem Direktionsrecht des Dienstherrn unterlag und mit seiner jederzeitigen Versetzung bezogen auf das gesamte Bundesgebiet rechnen musste.

Deshalb war die Tätigkeit am neuen Dienstort nicht auf Dauer angelegt und somit wurde dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet (FG Rheinland-Pfalz vom 29.3.2012, 5 K 2160/11 ; Az. der Revision VI R 27/12).

Keine Reisekosten anerkannt dagegen wurden bei einem Polizeibeamten , der über einen Gesamtzeitraum von 13 Jahren mehrfach befristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt wurde (FG Münster vom 28.2.2012, 6 K 644/11 E ; Az. der Revision VI R 59/12).

Lehnt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen den Abzug von Reisekosten ab, sollten Betroffene gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängigen Revisionen das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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