Abzug von Fahrtkosten bei Leiharbeitern

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Leiharbeiter, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, dürfen ihre Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen – nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale. Mit diesem Urteil widerspricht das FG Münster der Finanzverwaltung.

Das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeiters war zunächst von Oktober 2007 bis Februar 2008 befristet. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.1.2009. Während der gesamten Zeit war der Leiharbeiter im Betrieb desselben Entleihers eingesetzt.

Das Finanzamt erkannte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer an (also die einfache Strecke). Der Steuerzahler hatte Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend gemacht (d.h. Hin- und Rückfahrt).

Das FG Münster gab dem Leiharbeiter jetzt Recht und gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 € pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer. Die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte nicht, weil der Leiharbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe, sondern in einer Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers (dem Verleiher) tätig gewesen sei.

Nach seinem Arbeitsvertrag sei er keinem Entleiher fest zugeordnet worden, sondern es sei ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen. Er habe sich daher nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren können. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen.

Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, ändert nach Auffassung der Richter an dem Ergebnis nichts. Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen könne, habe auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.

In der Finanzverwaltung herrscht bisher eine andere Meinung

Die Richter des FG Münster widersprechen damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.

Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Münster vom 15.12.2011, 13 K 456/10 ).

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