Selbst getragene Kosten des Firmenwagens

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Selbst getragene Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das bestätigt der BFH.

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regelung, betont das Gericht.

Die Rechtslage sei ohnehin geklärt, erklärten die Richter, und wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde im aktuellen Fall ab (BFH-Beschluss vom 15.1.2018, Az. VI B 77/17).

In der Begründung verwiesen Sie dabei auf folgende bereits entschiedene Sachverhalte:

  • Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15).

  • Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14).

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