Schulhund: Lehrer können Kosten teilweise absetzen

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Eine Lehrerin, die ihren privat angeschafften, speziell ausgebildeten Hund für eine tiergestützte Pädagogik mit in die Schule bringt, kann die Kosten für den Hund teilweise als Werbungskosten absetzen.

Das entschied das FG Düsseldorf im Fall einer Lehrerin, die an einer Schule beschäftigt ist, die aktiv mit dem Schulhundkonzept wirbt. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund dabei in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert.

Strittig war, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z. B. Futterkosten und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Lehrerin anerkannt werden müssen. Die Lehrerin war dabei der Meinung, dass ihr Schulhund - ebenso wie ein Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Folglich müssten alle Kosten als Werbungskosten anerkannt werden. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das FG Düsseldorf fand einen Kompromiss zwischen diesen Ansichten und ließ die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten zu. Die Richter stellten jedoch klar, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei: Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Im Gegensatz zum Finanzamt hielten die Richter eine Aufteilung der Kosten in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich: Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Da die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nach Auffassung der Richter nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden können, schätzten sie den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes daher auf 50% (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2018, Az. 1 K 2144/17).

Das Finanzamt bleibt bei seiner Meinung und hat daher inzwischen Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens beim BFH lautet: VI R 52/18.

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