Sammelpunkt: Entfernungspauschale nur bei arbeitstäglicher Anfahrt?

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Zwei angestellte Bauhandwerker haben geklagt, weil sie nicht arbeitstäglich zum heimischen Sammelpunkt fahren konnten: Sie möchten ihre Fahrten zum Sammelpunkt mit der höheren Dienstreisepauschale absetzen, weil sie nicht an jedem Arbeitstag dorthin gefahren sind. Jetzt muss der BFH entscheiden.

Hintergrund: Müssen Arbeitnehmer ohne eine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegungen typischerweise arbeitstäglich – und das dauerhaft – sich an einem festgelegten Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport einfinden (z.B. am Betriebsdepot) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (z.B. ein Hafen) aufsuchen, ist für den Weg von der Wohnung dorthin nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar.

Was ist typischweise arbeitstäglich?

Ob es für typischweise arbeitstäglich genügt, wenn der Arbeitnehmer nur an einem Großteil seiner Arbeitstage am Sammelpunkt oder im weiträumigen Tätigkeitsgebiet erscheint, weil er an mehreren Tagen im Jahr auswärts tätig ist und entweder täglich von seiner Wohnung direkt dorthin fährt oder dort zeitweise wohnt, muss jetzt der BFH in zwei Revisionen klären (Az. VI R 6/19 und VI R 14/19).

Geklagt haben zwei angestellte Bauhandwerker, die über Tage bzw. Wochen auch auf Fernbaustellen eingesetzt wurden, somit nicht arbeitstäglich zum heimischen Sammelpunkt fahren konnten. Die Kläger wollen ihre Fahrten zum Sammelpunkt mit der höheren Dienstreisepauschale absetzen, weil sie nicht an jedem Arbeitstag dorthin gefahren sind.

(AI)

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