Reisekosten: BFH entscheidet zu Polizisten, Piloten und Luftsicherheitskontrollkräften

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2014 wurde das Reisekostenrecht geändert – was sich negativ auf den Werbungskostenabzug von nicht ortsfest eingesetzten Arbeitnehmern und Beamten auswirkte. Die Einschränkung ist leider verfassungsgemäß, erklärte der BFH in mehreren Urteilen.

Worum geht es?

Wenn Sie als Angestellter oder Beamter aus beruflichen Gründen mit dem Auto unterwegs sind, können Sie in Ihrer Steuererklärung die tatsächlich entstandenen (Reise-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gibt es für die Kosten der Fahrten von zuhause zum Arbeitsplatz: Hier gibt es nur die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) in Höhe von 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen (!) Strecke.

Knackpunkt bei der Neuregelung des Reisekostenrechts war die Einführung des Begriffs erste Tätigkeitsstätte. Diese erste Tätigkeitsstelle bestimmt sich anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber und hat nicht zwangsläufig mit dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit zu tun. Dadurch kam bei einigen Berufen die Frage auf, ob, wann und vor allem wo eine erste Tätigkeitsstätte besteht. Denn für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es nur die Entfernungspauschale – eine Abrechnung von finanziell wesentlich attraktiveren Reisekosten (bei denen es für jeden Kilometer Geld gibt und obendrauf noch die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand) ist nicht erlaubt.

Fall 1: Polizist (BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 27/17)

Dieser Fall betraf einen Polizisten, der immer zunächst zu seiner Dienststelle fuhr und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes.

In seiner Steuererklärung machte er die Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten geltend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt gewährte ihm lediglich die Entfernungspauschale, der Verpflegungsmehraufwand wurde komplett gestrichen.

Richtig so, sagt der BFH: Entscheidend sei, dass der Polizist durch dienstrechtliche Festlegungen sowie Weisungen seines Dienstherrn dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit komme es nicht mehr an (bis 2013 war dies noch der Fall gewesen). Es reiche aus, dass der Beamte am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, so wie hier die Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung sah der BFH nicht: Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich die Betroffenen in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten. Die großzügigere Regelung zum Ansatz von Reisekosten ist daher nicht erforderlich.

Fall 2: Pilot (BFH-Urteil vom 11.4.2019, Az. VI R 40/16)

In diesem Fall ging es um eine Pilotin, die ebenfalls die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten angegeben hatte. Auch hier wurde nur die Entfernungspauschale anerkannt und die Verpflegungspauschale gestrichen.

Und auch hier hat der BFH dieses Vorgehen bestätigt: Fliegendes Personal wie Piloten oder Flugbegleiter, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte.

Da die Pilotin im entschiedenen Fall in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, hatte sie dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war.

Der BFH weist in diesem Urteil zudem ausdrücklich darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt, also beispielsweise Werksanlagen, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen.

Fall 3: Luftsicherheitskontrollkraft (BFH-Urteil vom 11.4.2019, Az. VI R 12/17)

Mit der eben genannten Begründung hat der BFH in einem weiteren Urteil den Fall einer Luftsicherheitskontrollkraft entschieden. Auch hier wurde nur die Entfernungspauschale anerkannt und die Verpflegungspauschale gestrichen.

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