Rechtsberatungskosten und Gerichtskosten als Werbungskosten absetzen?

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Liegt die Ursache eines Rechtsstreits so gut wie ausschließlich in Ihrer beruflichen Tätigkeit, zählen die Rechtsberatungs- und Prozesskosten zu Ihren Werbungskosten. Wir haben einige Beispiele für Sie zusammengestellt.

Die Möglichkeit, die Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen, besteht unabhängig davon, ob Sie Kläger oder Beklagter sind und ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren.

Soweit Ihre vorgestreckten Beratungs- und Prozesskosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, ist kein Werbungskostenabzug möglich!

Ein Werbungskostenabzug ist beispielsweise zulässig bei

  • einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, bei dem es um Ihr Arbeits- bzw. Dienstverhältnis geht (z.B. Kündigungsschutzprozess);

  • einem Adhäsionsverfahren z.B. eines Polizisten gemäß §§ 403 ff. StPO (Erlass der Finanzbehörde Hamburg, Fach-Info 7/2018 v. 8.11.2018);

  • der betrieblichen Altersversorgung oder mit Pensionsbezügen (Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 10.2.1982);

  • einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten (BFH-Urteil vom 13.12.1994, Az. VIII R 34/93);

  • der Anschaffung eines Arbeitsmittels (z.B. Computer). Die Prozesskosten gehören dann zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts und sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben (BFH-Urteil vom 1.12.1987, Az. IX R 134/83);

  • einer Strafverteidigung, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf ausschließlich durch Ihr berufliches Verhalten veranlasst ist, die Tat also bei Erfüllung Ihrer beruflichen Aufgaben begangen wurde (BFH-Urteil vom 17.8.2011, Az. VI R 75/10).

Kein Werbungskostenabzug ist möglich, wenn die Straftat außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung stattgefunden hat. Das ist etwa der Fall

  • bei Diebstahl am Arbeitsplatz,

  • bei Vorteilsannahme (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.4.2010, Az. 4 K 2699/06),

  • bei Beleidigung eines anderen Verkehrsteilnehmers während einer dienstlichen Autofahrt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.2008, Az. 6 K 327/07),

  • bei persönlicher Bereicherung unter Ausnutzung der beruflichen Stellung (BFH-Urteil vom 13.12.2016, Az. VIII R 43/14).

Als Werbungskosten absetzbar sind vor allem Anwaltshonorare, Gerichtsgebühren (auch gezahlter Prozesskostenvorschuss), Gutachterkosten, Fahrtkosten für die Fahrten zum Anwalt und Gericht (mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale abziehbar), Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Prozess wie bei einer Auswärtstätigkeit, Kosten eines Unfalls auf einer solchen Fahrt, Bücher und Ratgeber zu Rechtsfragen des Berufsalltags.

(AI)

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