Lehrerin: Therapiehund bringt Werbungskosten

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Ein Therapiehund kann ein Arbeitsmittel sein mit der Folge, dass Kosten, die für das Tier entstehen, in der Steuererklärung teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das hat das FG Münster entschieden. Der Fall bietet interessante Details.

Wofür wurde der Hund genutzt?

Der Hund wurde im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik an einer Realschule eingesetzt. An der Schule werden in Inklusionsklassen auch emotional- und lernbehinderte Kinder unterrichtet, der Hund unterstützt verhaltensauffällige Schüler, nimmt an Klassenfahrten teil, um Trennungsängste der Kinder zu lindern, und schließlich gibt es für die Klassen 5-7 auch Hunde-AGs.

Welche Kosten hat die Lehrerin geltend gemacht?

Einmal ging es der betroffenen Lehrerin um die Ausgaben für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Aber auch eine Abschreibung des Tieres machte sie geltend. Da haben wir doch kurz gestutzt. Aber das ist tatsächlich richtig.

Warum kann man ein (Haus)Tier abschreiben?

Vielleicht finden wir den Gedanken, ein Tier steuerlich abzuschreiben, nur dann seltsam, wenn es sich um ein Haustier handelt – jeder Landwirt wird bestätigen, dass er seine Tiere abschreibt: Milchkühe über drei Jahre, andere Kühe über 5 Jahre, Zuchtsauen über 2 Jahre (vgl. hier, Rn. 26).

Grundsätzlich gilt: Tiere sind zwar keine Sachen. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das regelt § 90a BGB.

Im Fall des 1.600 Euro teuren Therapiehundes (übrigens ein Portugiesischer Wasserhund) führt das zum Beispiel dazu, dass das Tier abgeschrieben wird – und zwar über acht Jahre. Die Anschaffungskosten für einen günstigeren Hund hätte man wahrscheinlich im Jahr des Kaufs sofort komplett geltend machen können – Stichwort Geringwertige Wirtschaftsgüter.

Was wurde tatsächlich anerkannt?

Dass die Kosten nur teilweise anerkannt werden können, war auch der Lehrerin klar – schließlich wurde der Hund auch privat genutzt. Sie hatte daher vorgetragen, dass ihrer Meinung nach mindestens zwei Drittel der Gesamtkosten berücksichtigt werden müssten.

Das FG Münster kam zu folgendem Ergebnis:

  • Vollständig abziehbar sind die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund.

  • Die weiteren Kosten sind zu einem Drittel als Werbungskosten anzuerkennen.

(FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2852/18)

Falls Sie das Urteil nachlesen möchten: Es lohnt sich! Es ist auf der Internetseite der Justiz NRW veröffentlicht und kostenlos zugänglich.

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