Lehrerin: Keine Werbungskosten für Schulhund

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Eine Lehrerin kann die Kosten für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als Schulhund eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Die Lehrerin hatte ein Pädagogisches Konzept und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde zum Projekt Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz vorgelegt. Mit diesen Unterlagen wollte sie ihren Anspruch auf einen Abzug von 50% der Kosten für Hundezubehör (122 Euro), Hundegeschirr (40 Euro), Hundespielzeug (41 Euro), Hundesteuer (30 Euro), Tierhalterhaftpflicht (74 Euro) und pauschale Futterkosten (600 Euro) als Werbungskosten durchsetzen.

Allerdings erkannten weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde, wie es in der Pressemitteilung zum Urteil heißt.

Zwar sei unstreitig, dass der Hund regelmäßig im Unterricht eingesetzt werde. Doch schon die Schulbehörde sehe das Tier nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei.

Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden, denn dieser stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018, Az. 5 K 2345/15).

Fazit: Ein Schulhund kann den Unterricht durchaus bereichern, die Tätigkeit als Lehrer kann aber auch ohne ihn ausgeführt werden.

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