Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Möbel voll abziehbar

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Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung als Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort die tatsächlichen Kosten ansetzen, höchstens aber 1.000 Euro im Monat. Möbel gehen extra – das ist gut für Sie.

Das sagen Gesetzesbegründung und Finanzverwaltung

Nach der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, der den Abzug der Kosten regelt, umfasst der Höchstbetrag alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden (BT-Drucks. 17/10774 S. 13).

Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass alle entstehenden Aufwendungen mit dem Höchstbetrag abgegolten sind. Dazu sollen insbesondere folgende Kosten zählen

  • Miete bzw. bei Wohneigentum die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten),

  • Betriebskosten,

  • Reinigungskosten,

  • Zweitwohnungsteuer,

  • Rundfunkbeitrag,

  • Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze,

  • Aufwendungen für Sondernutzung (z.B. Garten).

Bundesfinanzhof widerspricht der Finanzverwaltung!

Und Möbel? Die wurden bisher auch in den Höchstbetrag eingepreist. Damit ist jetzt erfreulicherweise Schluss, denn der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17).

Wer unserem Rat in den Steuertipps gefolgt ist und gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt hat, kann sich jetzt über eine schöne Steuerrückzahlung freuen!

Auf einen Blick

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass Sie

  • außerhalb des Ortes Ihrer Hauptwohnung,

  • an einer ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt sind und

  • am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) wohnen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung:

  • Am Wohnort haben Sie Ihre Hauptwohnung mit eigenem Hausstand.

  • Am auswärtigen Beschäftigungsort haben Sie eine Zweitwohnung.

  • Die Zweitwohnung ist beruflich veranlasst.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind dann notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dazu gehören:

  • Fahrtkosten,

  • (zeitlich befristet) Pauschbeträge für Verpflegung, der sogenannte Verpflegungsmehraufwand,

  • Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie

  • Umzugskosten.

Diese Ausgaben tragen Sie auf Seite 3 der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort geben Sie bitte auch steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers an, die Ihre Werbungskosten entsprechend mindern.

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