Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Kilometerpauschale ansetzbar?

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Ein im Außendienst eingesetzter Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern machte in seiner Steuererklärung für seine Fahrten mit dem ÖPNV zu den von ihm geprüften Unternehmen die Pauschale von 0,20 €/km als Fahrtkosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit geltend. Hartnäckigkeit in Steuersachen gehört zu seinem Job, und so liegt der Fall inzwischen beim BFH.

Nutzen Sie für Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit öffentliche Verkehrsmittel, können Sie als Fahrtkosten nur die von Ihnen tatsächlich gezahlten Fahrpreise steuerlich geltend machen, soweit sie nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Das Wahlrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, statt der tatsächlichen Aufwendungen die Reisekostenpauschale von 0,30 €/km bei Benutzung eines Pkw bzw. von 0,20 €/km bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs anzusetzen, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das sieht ein im Außendienst eingesetzter Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern anders: Er machte in seiner Steuererklärung für seine Fahrten mit der Bahn bzw. S-Bahn zu den von ihm geprüften Unternehmen die Pauschale von 0,20 €/km als Fahrtkosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit geltend: (22.680 km × 0,20 €/km =) 4.536 Euro abzüglich der vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Bahnfahrtkosten i.H.v. 1.726,40 Euro. Begründung: Für die Anwendung der Pauschale komme es nur darauf an, dass überhaupt ein motorbetriebenes Fahrzeug genutzt werde. Das Finanzamt lehnte einen Ansatz der Pauschale ab und erkannte keine Fahrtkosten als Werbungskosten an.

Die dagegen beim Finanzgericht eingereichte Klage brachte keinen Erfolg: Für Bahnfahrten oder die Benutzung eines Flugzeugs kann die Reisekostenpauschale nicht angesetzt werden, so das Ergebnis der Finanzrichter. Das Wahlrecht für den Ansatz der Reisekostenpauschale dient der Vereinfachung und soll (nur) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten erleichtern. Dieser Zweck ist bei Fahrpreisen nicht erforderlich. Zudem setzt der Ansatz der Kilometerpauschalen voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich mit Aufwendungen belastet ist. Das ist hier nicht der Fall, da sämtliche entstandene Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Letztlich entscheidet nun der Bundesfinanzhof diese Frage, da der Steuerzahler gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat. (FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2018, Az. 5 K 99/16; Az. der Revision beim BFH: VI R 50/18).

(AI)

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