Baustellenlärm im Büro: Ohropax absetzbar

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Kleinvieh macht auch Mist... dachte sich vermutlich ein Steuerzahler, als er wegen 2,95 Euro Werbungskosten vor Gericht zog. Er hatte im Büro wegen des Lärms von einer dort eingerichteten Baustelle Ohropax gebraucht.

Zu seinen Gunsten muss man dazusagen, dass er in seinem Einspruch, den er gegen seinen Steuerbescheid einlegte, noch weitere nicht anerkannte Werbungskosten einforderte.

Bezüglich der Kosten für seinen Gehörschutz hatte ihm das Finanzamt mitgeteilt, dass es sich zwar um Werbungskosten handle, diese sich aber aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung (KBV) nicht steuermindernd auswirkten.

§ 1 Abs. 1 KBV regelt:

(1) Festsetzungen der

  1. Einkommensteuer,

  2. Körperschaftsteuer,

  3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),

  4. Grunderwerbsteuer sowie

  5. der Rennwett- und Lotteriesteuer

werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(Hervorhebungen von uns)

Es geht also nicht darum, dass Kleinbeträge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können!

Das ist ausdrücklich erlaubt und davon sollten Sie auch unbedingt Gebraucht machen. Nur bei einem Einspruch sind die Regeln strenger. Es muss schon eine Rückzahlung von mindestens 10 Euro herausspringen, wenn Sie nicht anerkannte Aufwendungen geltend machen möchten.

Hier hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass es sich bei den Ohropax-Kosten um Werbungskosten handelt. Und da der klagende Steuerzahler auch andere Werbungskosten, deren Anerkennung das Finanzamt verweigert hatte, vom Gericht doch noch zuerkannt bekam, riss er auch die 10-Euro-Grenze und bekam auch für sein Ohropax letztendlich Geld zurück (FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18).

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