Auslandsdienstreisen: Neue Reisekostensätze ab 2019

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Wichtig für die Reisekostenabrechnung bei beruflicher Tätigkeit im Ausland: Ab 1.1.2019 gelten für einige Länder neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge.

Ihr Arbeitgeber darf für Verpflegung und Übernachtung bei beruflicher Tätigkeit im Ausland Spesen bis in Höhe bestimmter Pauschbeträge steuerfrei an Sie auszahlen. Für einige Länder gelten ab 1.1.2019 neue Pauschbeträge.

Die komplette alphabetische Übersicht für die einzelnen Länder finden Sie hier. Die Pauschbeträge gelten bei beruflicher Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Für Länder, die in dieser Übersicht nicht erfasst sind, gilt der Pauschbetrag für Luxemburg, für nicht erfasste Überseegebiete und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Übernachtungspauschalen gelten nur für die steuerfreie Arbeitgebererstattung. Möchten Sie Übernachtungskosten in Ihrer Steuerklärung geltend machen, erkennt das Finanzamt dagegen nur die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten an (R 9.6, 9.7 und 9.11 LStR). Wer von seinem Arbeitgeber keine Übernachtungsgelder steuerfrei erstattet bekommt, sollte deshalb unbedingt die Übernachtungs-Belege aufbewahren.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

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