Werbungskosten

Werbungskosten in der Steuererklärung

Werbungskosten

Was sind Werbungskosten? Was kann man als Werbungskosten steuerlich absetzen? Wo trägt man Werbungskosten in der Steuererklärung ein? Das und mehr in diesem Artikel.

Was sind Werbungskosten?

Stand: - Werbungskosten umfassen alle Ausgaben, die rund um den Job oder andere Einkünften (z.B. einer Vermietung) entstehen. Hierzu gehören Fortbildungskosten oder Fahrtkosten für den Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz, berufsbedingte Umzugskosten, Ausgaben für Fachbücher, Kosten für bestimmte Arbeitskleidung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie alle Werbungskosten von Ihren Einnahmen abziehen und dadurch Ihre Steuerlast senken.


Werbungskostenpauschale – Was ist das und wer kann sie nutzen?

Das Finanzamt berücksichtigt die Werbungskostenpauschale automatisch, wenn in der Steuererklärung keine höheren Werbungskosten angegeben werden. Zurzeit (2024) beträgt die Werbungskostenpauschale 1.260 € pro Jahr. Wer also zum Beispiel trotz Fahrtkosten zur Arbeit, Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto und Gewerkschaftsbeiträgen nicht über 1.260 Euro kommt, erhält automatisch, ohne Angaben in der Steuererklärung und ohne Nachweise die Werbungskosten-Pauschale.

Wenn Ihre Werbungskosten höher als der Pauschbetrag sind, tragen Sie die Werbungskosten in der ANlage N zur Ihrer Steuererklärung ein. Belege brauchen Sie nicht mit abzugeben. Sie sollten diese aber unbedingt aufheben, denn vielleicht möchte das Finanzamt Quittungen für Ihre beruflich bedingten Ausgaben sehen. Dann müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen können. 

 

Pendlerpauschale (Entfernungspauschale)

Für die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Sie als Arbeitnehmer 30 Cent pro vollen Entfernungskilometer als Fahrtkosten geltend machen. Abzugsfähig ist jedoch nur die kürzeste Strecke. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass eine alternative bzw. längere Strecke verkehrsgünstiger ist und regelmäßig von Ihnen gefahren wird. Ob Sie die Wegstrecke zu Fuß, als Beifahrer, mit einem Boot, dem Fahrrad, Auto, Motorrad oder Roller, dem Zug oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, spielt dagegen keine Rolle. Ausgeschlossen sind lediglich Flüge und Fahrten mit dem Taxi.

Die Pendlerpauschale können Sie nur für die einfache Wegstrecke und für die Tage geltend machen, an denen Sie auch tatsächlich Ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Begriff „Pendlerpauschale“ ist zwar weit verbreitet, aber nicht korrekt. Im Steuerfachjargon lautet die korrekte Bezeichnung „Entfernungspauschale“.

 

Temporäre Erhöhung der Pendlerpauschale von 2021 bis 2026 und Mobilitätsprämie

Im Rahmen des Klimapakets wird die Pendlerpauschale von 2021 bis 2026 vorübergehend und schrittweise erhöht. Von 2021 bis 2023 können 35 Cent und von 2024 bis 2026 sogar 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer steuersenkend geltend gemacht werden. Ab 2027 gelten dann wieder die 30 Cent pro Kilometer. Weil davon aber nicht jeder profitiert, wurde zusätzlich die Mobilitätsprämie eingeführt.

 

Werbungskosten absetzen als Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer entstehen Ihnen über das Jahr verteilt eine ganze Reihe an Ausgaben, die Sie sich mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung ganz oder zumindest in Teilen wiederholen können.
Folgende Werbungskosten können Sie als Arbeitnehmer unter anderem steuersenkend geltend machen:

  • Häusliches Arbeitszimmer, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
  • Homeoffice-Pauschale
  • Fahrtkosten + Bahncard
  • Kontoführungsgebühr
  • Fortbildungskosten
  • Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände wie z.B. Gewerkschaftsbeiträge
  • ...

 

Infografik Fortbildungskosten als Werbungskosten absetzen

 

Werbungskosten absetzen als Rentner

Auch als Rentner haben Sie die Möglichkeit, Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Zu den Werbungskosten als Rentner gehören unter anderem:

Pauschbetrag für Rentner

Rentner können ohne Nachweise einen Pauschbetrag in Höhe von 102 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt zieht den Betrag automatisch von Ihren steuerpflichtigen Renteneinnahmen ab. Sind Ihnen höhere Ausgaben entstanden, können Sie diese natürlich auch geltend machen, allerdings müssen Sie die Kosten nachweisen.

Altersentlastungsbetrag

Um die eigene Steuerlast zu senken, haben Rentner ab dem vollendeten 64. Lebensjahr die Möglichkeit, den Altersentlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie neben Ihrer Rente noch weitere Einkünfte (z.B. durch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung) erzielen. Wie hoch der maximale Entlastungsbetrag ausfällt, hängt davon ab, wann Sie das 64. Lebensjahr vollendet haben. War dies zum Beispiel im Jahr 2010 der Fall, dann steht Ihnen ein Altersentlastungsbetrag von maximal 1.520 € zu. Haben Sie dagegen erst im Jahr 2020 Ihren 65. Geburtstag gefeiert, liegt der Entlastungsbetrag nur noch bei maximal 760 €.

 

Werbungskosten als Student absetzen

Studierende haben nicht selten hohe Ausgaben für Kursgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterialien, Fahrtkosten und vieles mehr. Diese Kosten können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und ein duales Studium oder einen zweiten Studiengang absolvieren. Außerdem müssen Sie in einem Dienstverhältnis stehen, die Ausbildung muss mindestens 12 Monate andauern und mit einer Prüfung enden. Kosten für das Erststudium direkt nach dem Abitur sind nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgabe absetzbar.

Infografik Bildungskosten als Werbungskosten

 

Kosten, die Studierende als Werbungskosten absetzen können

Alle Kosten, die Ihnen als Student bei der Suche nach einem (neuen) Arbeitsplatz entstehen, sind Werbungskosten. Weil sie schon vor der Berufstätigkeit anfallen, spricht man von vorab entstandenen Werbungskosten. Das gilt auch für Bewerbungen, die nicht zum Erfolg geführt haben, bei denen Sie also eine Absage (oder gar keine Antwort) bekommen haben. Zu den absetzbaren Werbungskosten als Student zählen:

 

  • Studiengebühren
  • Kursgebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmittel (z.B. Schreibmaterial, Fachliteratur, Arbeitskleidung, Computer etc.)
  • Arbeitszimmer
  • Fahrtkosten
  • Kosten für eine Unterkunft
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Zinsen für Studienkredite (z.B. BAföG)
  • Kosten für die Abschlussarbeit
  • Mitgliedbeiträge für studentische Vereinigungen
  • Bewerbungsfotos,
  • amtliche Beglaubigungen,
  • Fotokopien,
  • Schnellhefter,
  • Klarsichthüllen,
  • Briefpapier, Briefumschlag und Briefporto,
  • fremde Schreibarbeiten,
  • Telefonate und Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bewerbung,
  • Selbst aufgegebene Stelleninserate,
  • Bücher, die Tipps zur Bewerbung oder zu Vorstellungsgesprächen vermitteln,
  • Tageszeitungen oder Wochenendausgaben mit Stellenmarkt,
  • Kurse die auf Vorstellungsgespräche oder Assessment-Center-Trainings vorbereiten.

 

Suchen Sie im Internet nach einer neuen Arbeitsstelle, können Sie zudem die Kosten für die Internetnutzung anteilig geltend machen.

 

Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können Sie sich einen Teil der dadurch entstandenen Kosten vom Finanzamt wiederholen. So lassen sich beispielsweise Kosten für den Umzug und Verpflegungsmehraufwände für die ersten drei Monate nach dem Umzug absetzen. Hinzu kommen Aufwendungen für wöchentliche Fahrten zum Hauptwohnsitz und bis zu 1.000 € pro Kalenderjahr für eine Unterkunft. Außerdem können Sie Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe geltend machen.

 

Infografik Doppelte Haushaltsführung

 

Werbungskosten: Beispiele

Die Ausgaben für folgende Gegenstände bzw. in folgenden Situationen können Werbungskosten sein:

 

Liste mit weiteren Beispielen für Werbungskosten:
  • Aktentasche
  • Aktenvernichter
  • Anrufbeantworter
  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Auswärtstätigkeit
  • BahnCard
  • Berufshaftpflicht
  • Berufskleidung
  • Berufsverbände
  • Bewerbungskosten
  • Bewirtungskosten
  • Bücher
  • Büromaterial
  • Büroverschönerung
  • Computer
  • Dienstreisen
  • Diktiergerät
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Drucker
  • Fachliteratur
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
  • Fortbildung
  • Fotokopierer
  • Geschenke
  • Gewerkschaften
  • Handy
  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Internet
  • Koffer
  • Lampe
  • Laptop
  • Monitor
  • PC
  • Reisekosten
  • Scanner
  • Schreibtisch
  • Schulung
  • Seminare
  • Software
  • Sprachkurse
  • Taschenrechner
  • Telefax
  • Telefon
  • Umzug
  • Verpflegungskosten
  • Zeitung/Zeitschrift
  • Zweitwohnung

 

 

Beispiele für Kosten, die NICHT als Werbungskosten geltend gemacht werden können:

  • Kosten für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen
  • Kosten für private Telekommunikation und Internetzugang
  • Kosten für Kleidung und Frisuren, die nicht speziell für den Beruf erforderlich sind
  • Ausgaben für private Hobbys und Freizeitaktivitäten
  • Strafen und Bußgelder, die wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Vergehens verhängt wurden
  • Kosten für Schönheitsoperationen und ästhetische Eingriffe

 


Welche Werbungskosten können mit und ohne Nachweis angegeben werden?

Sind Ihnen höhere Kosten als die 1.260 € des Arbeitnehmerpauschbetrags entstanden und möchten Sie die Aufwendungen vollumfänglich geltend machen, dann müssen Sie die Kosten einzeln nachweisen. Dazu brauchen Sie die Quittung oder den Kassenzettel des angeschafften Gegenstands bzw. bei Fahrtkosten die genaue Angabe, an wie vielen Tagen Sie zur Arbeit gefahren sind und wie lang die Strecke dorthin war.

Normalerweise können Sie nur Ihre eigenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Sie müssen die Kosten also selbst getragen haben. Wie so oft, gibt es allerdings auch hierbei Ausnahmen:

 

Geschenktes oder geerbtes Geld

Werbungskosten, die Sie mit geschenktem oder geerbtem Geld getätigt haben, können Sie immer absetzen: woher die finanziellen Mittel stammen, ist unerheblich.

 

Drittaufwand

Wenn jemand anderes Kosten trägt, die durch Ihren Job oder Ihr Studium veranlasst sind, spricht man vom sogenannten "Drittaufwand". Diese Kosten dürfen Sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Aus der Nummer kommen Sie nur heraus, wenn Sie das Ganze zu einem "abgekürzten Zahlungsweg" umbiegen:

Angenommen, Ihre Eltern kaufen Ihnen ein Notebook für das Studium. Wenn sie das Gerät direkt bezahlen, sparen sie sich eigentlich nur den Umweg "Eltern schenken Geld – Kind kauft Laptop selbst". Das ist dann eine "Abkürzung des Zahlungswegs" und Sie dürfen die Kosten für das Notebook als Werbungskosten in Ihrer eigenen Steuererklärung angeben.

Vom "abgekürzten Zahlungsweg" muss man den "abgekürzten Vertragsweg" unterscheiden: Der liegt vor, wenn jemand anderes für Sie einen Vertrag abschließt und auch die Zahlung leistet.

Diese Kosten dürfen Sie nicht immer in Ihrer Steuererklärung angeben, denn der abgekürzte Vertragsweg wird von der Finanzverwaltung nur bei Einmalgeschäften wie Werk- und Kaufverträgen anerkannt, nicht aber bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Liefer- und Darlehensverträgen.

 

Werbungskosten-Erstattung durch den Arbeitgeber

Steuerfreie Werbungskosten-Erstattungen Ihres Arbeitgebers müssen Sie von Ihren tatsächlichen Werbungskosten abziehen. Steuerpflichtige Erstattungen dagegen nicht, erhöhen jedoch Ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Werbungskosten z.B. für Bewerbungskosten nachweisen

Ihre Bewerbungskosten (Bewerbungsmappe, Fotos, Kosten für Stellenanzeigen, Assessment-Center usw.) müssen Sie nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen. Bei einer hohen Anzahl an Bewerbungen ermitteln Sie einfach die Kosten für eine Bewerbung und multiplizieren diese dann mit der Anzahl Ihrer Bewerbungen. Können Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen, dürfen Sie diese schätzen. Dabei orientieren Sie sich am besten an der Schätzung des Finanzgerichts Köln: Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe werden in der Regel pauschal 8,50 € anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 €.
Auch Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch können Sie in der Steuererklärung geltend machen, und zwar mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Notieren Sie am besten direkt zum Termin des Vorstellungsgesprächs die Anzahl aller gefahrenen Kilometer für den Hin- und Rückweg.

 

Tipp: Falls Sie im Jahr der Bewerbung keine oder nur sehr geringe Einkünfte hatten, sollten Sie trotzdem die Bewerbungskosten als Werbungskosten geltend machen. Diese führen dann zwar erst einmal zu sogenannten „negativen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit“, den Verlust können Sie aber vortragen. Das bedeutet: Der Verlustvortrag senkt die Steuer im nächsten Jahr, in dem Sie Geld verdienen und Steuern zahlen müssen.

 

Rechenbeispiele - So lassen sich Werbungskosten absetzen

Beruflich bedingte Kosten, die Sie aus eigener Tasche zahlen, können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hinzu kommen verschiedene beschränkt abzugsfähige private Ausgaben. Das wichtigste Formular ist hier die Anlage N der Einkommensteuererklärung.

Anhand von Beispielen möchten wir Ihnen verdeutlichen, wie viel ein Arbeitnehmer sparen kann, wenn Werbungskosten korrekt abgesetzt werden:

 

Beispiel 1 - Max Mustermann, ledig, OHNE Werbungskosten

Rechenbeispiel 1 - Max Mustermann, ledig, OHNE Werbungskosten

Da Max keine Werbungskosten angegeben hat, wird lediglich die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschale) in Höhe von 1.000 € (seit 2024: 1.260 €) angerechnet.
Diese steht jedem Arbeitnehmer zu und wird automatisch vom Finanzamt abgezogen – auch dann, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten niedriger als die Pauschale waren. Nachweise hierfür sind nicht erforderlich.

 

 

Beispiel 2 - Max Mustermann, ledig, MIT Werbungskosten:

Rechenbeispiel 2 - Max Mustermann, ledig, MIT Werbungskosten

Max hat all seine im Steuerjahr 2020 angefallenen und abzugsfähigen Werbungskosten bei der Steuererklärung angegeben.
Der Gesamtbetrag liegt höher als die Werbungskostenpauschale, weshalb entsprechende Nachweise im Zweifelsfall beim Finanzamt nachgereicht werden müssen. Durch die angegebenen Werbungskosten konnte Max seine Erstattung um 88,53 € erhöhen.

 

 

 

Beispiel 3 - Tim und Tamara Mustermann, Ehepaar, MIT Werbungskosten:

Rechenbeispiel 3 - Tim und Tamara Mustermann, Ehepaar, MIT Werbungskosten

Auch für Tim und Tamara galt in 2020 noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 € - sofern die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht übersteigen. Mit den Kosten für den Weg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Arbeit, Kontoführungsgebühren, Arbeitsmitteln und der Homeoffice-Pauschale kann das Ehepaar jedoch jeweils 1.258 € geltend machen und Steuern sparen.

 

 

 

 

Beispiel 4 - Tom Mustermann, ledig, MIT Werbungskosten & mit vielen Fahrtkosten

Rechenbeispiel 4 - Tom Mustermann, ledig, MIT Werbungskosten und vielen Fahrtkosten

Tom hat in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für den Weg zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 3.243 € sowie Kontoführungsgebühren und Reinigungskosten angegeben. Da die Gesamtsumme der Werbungskosten deutlich höher ist als die Werbungskostenpauschale, fällt auch Toms Steuererstattung entsprechend hoch aus. Hätte Tom die entstandenen Werbungskosten nicht angegeben, würde der Fiskus lediglich die für 2020 gültige Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 € ansetzen. Seine Steuererstattung läge damit allerdings nur bei 403,97 €, statt 1.528,76 €, die er nun durch die Geltendmachung der abzugsfähigen Werbungskosten wiederbekommt.

Wie Sie sehen, lohnt es sich auf jeden Fall im Vorfeld zu prüfen, ob Sie nicht doch mehr abzugsfähige Werbungskosten im entsprechenden Steuerjahr vorhanden waren, als die Arbeitnehmer-Pauschale in Höhe von aktuell 1.200 € (bis 2021 nur 1.000 €). Der „rote Faden“ unserer SteuerSparErklärung weist Sie auf sämtliche Werbungskosten hin und hilft Ihnen dabei, Steuern zu sparen bzw. Ihre Steuerlast zu senken.

 

 

 

Fragen und Antworten zu Werbungskosten

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten umfassen alle Ausgaben, die Ihnen rund um Ihren Job oder anderen Einkünften entstehen. Hierzu gehören zum Beispiel Fortbildungskosten oder Fahrtkosten für den Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz, berufsbedingte Umzugskosten, Ausgaben für Fachbücher oder Kosten für bestimmte Arbeitskleidung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie alle Werbungskosten von Ihren Einnahmen abziehen und dadurch Ihre Steuerlast senken.

 

Was ist die Werbungskostenpauschale?

Die Werbungskostenpauschale wird auch Werbungskosten-Pauschbetrag oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt und beträgt aktuell 1.260 € (Stand 2024) pro Jahr. Diesen Pauschbetrag gibt es nur für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Übersteigen die Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag tragen Sie diese in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein.

Wie hoch ist der Werbungskostenpauschbetrag?

Weil jeder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit irgendwelche Werbungskosten hat, gewährt das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung automatisch einen Pauschbetrag. Er beträgt zurzeit (2024) pro Jahr 1.260 €. Diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder Werbungskosten-Pauschbetrag) bekommt man immer dann, wenn in der Anlage N keine Werbungskosten eingetragen oder ein Betrag von weniger als 1.260 € angegeben werden.

Wo werden Werbungskosten eingetragen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, zieht das Finanzamt den Werbungskostenpauschbetrag – auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt – automatisch vom Einkommen ab bzw. genau genommen wird dieser bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Liegen Ihre Werbungskosten am Ende des Kalenderjahres jedoch über dem Pauschbetrag, können Sie die Gesamtsumme aller beruflichen Ausgaben in Ihrer Steuererklärung in Anlage N eintragen und geltend machen. Sie senken damit Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Wie können Werbungskosten nachgewiesen werden?

Alle Kosten, die Ihnen durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen, können Sie dem Finanzamt gegenüber als Werbungskosten geltend machen und dadurch Ihre Steuerlast senken. Bis zu einem Betrag in Höhe von 1.260 € (Werbungskostenpauschbetrag) ist kein Nachweis erforderlich. Liegen Ihre Werbungskosten jedoch über diesem Betrag und sollen geltend gemacht werden, müssen Sie alle Ausgaben durch entsprechende Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege nachweisen können. Das Datum auf dem Beleg muss gut lesbar und die Art der Aufwendung muss auf den Belegen genau bezeichnet sein. Die Nachweise sammeln, sortieren und bewahren Sie über das gesamte laufende Steuerjahr auf und geben sie gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ab.

Was ist eine Verlustfeststellung?

Als Arbeitnehmer oder Auszubildender mit nur geringen Einnahmen haben Sie die Möglichkeit, sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ in der Steuererklärung einzutragen. Im Steuerrecht spricht man in dem Jahr, in dem zum ersten Mal ein Verlust festgestellt wird von einer sogenannten „Verlustfeststellung“ und in den folgenden Jahren von „Verlustvortrag“. Der im ersten Jahr festgestellte Verlust wird somit in den nächsten Jahren immer weiter in die Folgejahre übertragen („vorgetragen“). Erst wenn Sie mehr Geld verdienen, werden die vorgetragenen Verluste verrechnet. Vereinfacht ausgedrückt gilt dann: Gehalt minus vorgetragene Verluste ergibt den Betrag, auf den Sie Einkommensteuer zahlen müssen.

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die eigentlich privat veranlasst sind und mit dem Job nichts zu tun haben, ausnahmsweise aber zum Steuern sparen genutzt werden dürfen. Hierfür gewährt der Fiskus einen Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 € bzw. 72 € für Verheiratete und eigetragene Lebenspartner. Zu den Sonderausgaben gehören beispielsweise Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Spenden, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträge.

Was ist besser – Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Für Sonderausgaben und Werbungskosten gibt es in Bezug auf die maximale Höhe keine Beschränkung nach oben. Allerdings können nur Werbungskosten im Rahmen eines Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden. Sonderausgaben nicht. Steuernsparen geht bei Sonderausgaben also nur sofort – oder eben gar nicht.

 

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