Privates Telefon oder privaten Internetanschluss beruflich genutzt? Das sind Werbungskosten!

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Wenn Sie Ihren privaten Telefon- und Internetanschluss oder Ihr Mobiltelefon dazu nutzen, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, dann entstehen Ihnen dadurch Werbungskosten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, berufliche Telekommunikationsaufwendungen in der Steuererklärung geltend zu machen:

  • Sie setzen monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 % an: Diese Abzugsmöglichkeit ist allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20 € begrenzt. Zudem kann sie nur von bestimmten Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.

  • Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst: Diese Abzugsmöglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt er sich nur, wenn Sie hohe berufliche Telefon- und Internetkosten haben. Können Sie hingegen bereits im Laufe des Jahres abschätzen, dass der berufliche Anteil nur geringfügig mehr als 20 % betragen wird, dann sollten Sie sich überlegen, ob der finanzielle Vorteil den Aufwand rechtfertigt.

Wer darf seine Kosten pauschal geltend machen?

Erfahrungsgemäß fallen beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten an bei

  • Lehrern, die von zu Hause mit Eltern, Schülern und Kollegen telefonieren, um Schulveranstaltungen und Klassenfahrten zu organisieren und sonstige schulische Angelegenheiten zu erledigen;

  • Heim-/Telearbeitern, die über das Telefon, Telefax und/oder Internet Kontakt mit dem Arbeitgeber halten und sich mit Kollegen besprechen;

  • Außendienstmitarbeitern, die von unterwegs und zu Hause Kunden betreuen, insbesondere Reise-, Versicherungs- und Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker.

Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Finanzamt den pauschalen Nachweis anerkennt, sollten Sie sicherheitshalber einen Einzelnachweis führen. Hat das Finanzamt einmal festgestellt, dass Sie erhebliche berufliche Telefon- und Internetkosten haben, sollte der pauschalen Abrechnung in den Folgejahren nichts mehr im Weg stehen.

Das gehört zu den absetzbaren Telekommunikationsaufwendungen

Mit dem beruflichen Anteil absetzbar sind die folgenden Telekommunikationsaufwendungen (inkl. MwSt.):

  • Grundgebühr, Gesprächsgebühren (per Einzelverbindung, Prepaid) und Flatrate-Gebühr für Festnetztelefon, Mobiltelefon (Handy), Fax und Internet (über Analog-/ISDN- oder DSL-Anschluss, UMTS-Stick usw.). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen billigen oder einen teuren Tarif handelt;

  • die Miete für eine Telefonanlage oder einzelne Geräte (z.B. Telefon, Fax, Anrufbeantworter);

  • der Kaufpreis einer Telefonanlage, eines Handys oder anderer Geräte. Bei Anschaffungskosten über 410 € (ohne MwSt.) müssen Sie diese im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilen und können dann pro Jahr nur einen Teil der Anschaffungskosten absetzen. Bei Kauf ab 1.1.2001 ist ein Faxgerät über sechs Jahre, Autotelefone und Handys über fünf Jahre und ein Festnetztelefon über acht Jahre abzuschreiben.

  • die Anschlusskosten und das Bereitstellungsentgelt für die Einrichtung eines neuen oder die Übernahme eines bestehenden Anschlusses;

  • Reparaturkosten einer Telefonanlage oder einzelner Geräte.

Lassen Sie in Ihrem Haushalt einen Telefon- bzw. Internetanschluss installieren, warten oder reparieren, können Sie nicht nur den beruflichen Anteil der Kosten absetzen. Den privaten Anteil dürfen Sie im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen.

Nicht zu den abziehbaren Telekommunikationsaufwendungen gehören die Kosten für PC-Zubehör wie ISDN-Karte, Modem oder Router. Diese Kosten sollten Sie zusammen mit Ihrem Computer geltend machen. Der Vorteil: Beim PC erkennt das Finanzamt eher einen beruflichen Anteil von über 20 % an als bei Telefon- und Internetkosten.

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