Auch gebraucht gekaufte Arbeitsmittel sind Werbungskosten

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Auch Gegenstände, die Sie gebraucht erwerben, können Sie steuerlich absetzen. Den gezahlten Preis müssen Sie natürlich ebenfalls mittels Beleg nachweisen oder aber auf andere Weise glaubhaft machen. Und: Auch hier gilt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen und weitaus überwiegend für diese Zwecke genutzt werden, also zum Beispiel Aktentasche, Aktenvernichter, Büromaterialien (Papier, Stifte), Fotokopierer, Möbel (z.B. Schreibtisch, Bücherregal) usw., kurz: alle Gegenstände, die Sie beruflich nutzen. Auch Berufskleidung, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Computer.

Arbeitsmittel sind unabhängig von ihrem Standort abziehbar. Sie müssen also nicht unbedingt in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen, sondern können ebenso gut auch in jedem anderen Raum untergebracht sein.

Kostet der gebrauchte Gegenstand nicht mehr als

  • 487,90 € (inkl. 19 % MwSt.) oder 438,70 € (inkl. 7 % MwSt.) bzw.

  • 410 € bei Kauf von privat ohne Mehrwertsteuer,

sind Ihre Ausgaben im Jahr des Kaufs in voller Höhe abziehbar.

Ist der Kaufpreis höher, müssen Sie ihn abschreiben. Allerdings brauchen Sie bei einem gebrauchten Arbeitsmittel nicht die gleiche Abschreibungs- bzw. Nutzungsdauer zugrunde zu legen wie bei einem neuen Gegenstand, sondern nur die entsprechende Restnutzungsdauer.

Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer bereits abgelaufen, soll die Restnutzungsdauer in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, nämlich Alter, Beschaffenheit und voraussichtlicher Einsatz, geschätzt werden (BMF-Schreiben vom 28.5.1993, BStBl. 1993 I S. 483). Wählen Sie eine Nutzungsdauer, die für Sie günstig ist. Maßgebend ist schließlich die technische und wirtschaftliche Lebensdauer des Gegenstandes.

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