Studenten: Mietkosten können Werbungskosten sein

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Studenten können die Mietkosten für ihre Wohnung oder WG am Studienort unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen.

Zum einen muss es sich um ein Studium nach einer Berufsausbildung oder um ein Zweitstudium handeln, es darf also kein Erststudium vorliegen. Grund: Beim Erststudium ist nach derzeitiger Gesetzeslage kein Werbungskostenabzug möglich, sondern nur ein Sonderausgabenabzug bis maximal 6.000 € jährlich. Allerdings sind dagegen mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

Zum anderen darf der Studienort nicht Lebensmittelpunkt sein. Der Student muss noch eine zweite Unterkunft an dem Ort haben, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet, z.B. am Wohnort der Eltern. Indizien hierfür sind z.B. regelmäßige Besuche an Wochenenden, Mitgliedschaften in Vereinen oder ein gemeldeter (Erst-)Wohnsitz. Wo der Mittelpunkt liegt, ist aber im Einzelfall zu entscheiden.

Für den Werbungskostenabzug ist es jedoch nicht notwendig, dass der Student die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung erfüllt, also einen eigenen Hausstand unterhält. Vielmehr reicht es aus, wenn er weiterhin sein Kinderzimmer bei den Eltern bewohnt.

Sind die genannten Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht erfüllt, schließt das gleichzeitig auch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs aus. Denn: Liegt der Lebensmittelpunkt am Studienort, gibt es keinen Werbungskostenabzug. In diesem Fall ist der Student aber nicht mehr auswärtig untergebracht. Dies wiederum ist aber Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

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