Steuerliche Behandlung von Dienst(Elektro-)Fahrrädern

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Wer vom Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike überlassen bekommt, das auch privat benutzt werden darf, muss einen geldwerten Vorteil versteuern. Die Finanzministerien der Länder haben sich dazu geäußert, was dabei zu beachten ist.

Die in diesen sogenannten gleich lautenden Erlassen getroffenen Regelungen gelten in erster Linie für Fahrräder. Sie gelten außerdem für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also u. a. keine Kennzeichenpflicht und keine Versicherungspflicht besteht.

Bei E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), wird der geldwerte Vorteil so berechnet wie bei Dienstwagen. Für diese gelten die nachfolgenden Regelungen also nicht.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils

Die private Nutzung muss auch bei Dienstfahrrädern nach der 1%-Regelung berechnet werden. Dabei wird nicht der exakte Kaufpreis – also z.B. 1.999 Euro – zugrunde gelegt, sondern die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung (einschl. Umsatzsteuer!) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads.

Beispiel: Hat das Fahrrad also tatsächlich 1.999 Euro gekostet, der UVP lag aber bei 2.499 Euro inklusive Umsatzsteuer, dann muss 1% von 2.400 Euro versteuert werden – monatlich also 24 Euro.

Für Fahrräder, die der Arbeitgeber in den Jahren 2019 bis einschließlich 2021 erstmals (!) dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, wird der UVP halbiert.

Beispiel: Ein E-Bike, das 2.999 Euro einschl. USt gekosten hat, wird dem Arbeitnehmer erstmals im März 2019 zur Verfügung gestellt. Der UPV liegt bei 3.499 Euro einschl. USt. Die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung wird wie folgt berechnet:
3.499 Euro : 2 = 1.749,50 Euro
Abgerundet auf volle 100 Euro: 1.700 Euro – das ist die Bemessungsgrundlage.
Versteuert werden müssen in diesem Beispiel monatlich 17 Euro.

Falls das Fahrrad oder E-Bike schon vor dem 1.1.2019 als Dienstfahrrad zur Verfügung stand und nach dem 31.12.2018 nur den Besitzer gewechselt hat – also ein anderer Arbeitnehmer als bisher es als Dienstfahrrad nutzen darf – dann wird die Bemessungsgrundlage nicht halbiert, sondern es bleibt bei der oben zuerst erklärten Regelung.

Wichtig: Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro monatlich ist hier ausdrücklich nicht anwendbar! Der geldwerte Vorteil kann also nicht um 44 Euro pro Monat gekürzt werden.

(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, zB FinMin Baden-Württemberg, Erlass 3 - S-233.4 / 187 vom 13.03.2019)

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https://www.steuertipps.de/beruf-job/themen/steuerliche-behandlung-von-dienstelektro-fahrraedern