LAG: Yogakurs ist in Berlin berufliche Weiterbildung

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Die meisten Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Bildungsurlaub. Sie können bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr bezahlt an einer Weiterbildung teilnehmen. Dabei kann es sowohl um eine berufliche Fortbildung als auch um allgemeine und politische oder gewerkschaftliche Bildung gehen. Die Kosten des Kurses müssen sie allerdings selbst übernehmen. Immer wieder gibt es Streit darüber, welche Weiterbildungsangebote als Bildungsurlaub zählen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) hat nun entschieden, dass zumindest in Berlin auch ein Yogakurs als Bildungsurlaub gebucht werden kann. Eine bundeseinheitliche Regelung zum Bildungsurlaub gibt es nicht. In 14 Bundesländern existieren hierzu Landesgesetze. In Bayern und Sachsen fehlen allerdings solche Regelungen. Hier gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen Bildungsurlaub.

Zuletzt wurden in Thüringen (durch das Bildungsfreistellungsgesetz) und in Baden-Württemberg (durch das Bildungszeitgesetz) zum 1.1.2016 ein Anspruch auf Bildungsurlaub eingeführt. Ein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht nach den jeweiligen Landesgesetzen meist nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit, in Baden-Württemberg nach einem 12-monatigen Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Bildungsurlaub kann in einigen Ländern aufgespart werden. So kann für zwei Jahre ggf. ein zehntägiger Bildungsurlaub genommen werden. Während des Bildungsurlaubs besteht in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Teilweise – so im Saarland – ist die Lohnfortzahlung in Teilen daran gebunden, dass auch Arbeitnehmer Urlaubstage für den Bildungsurlaub opfern.

In den jeweiligen Landesgesetzen sind Ankündigungsfristen für den Arbeitnehmer geregelt. In NRW gilt beispielsweise eine sechswöchige Frist. Arbeitgeber können den Bildungsurlaub aus »zwingenden« oder »dringenden« betrieblichen Gründen ablehnen. Abgelehnt werden kann ein Antrag danach beispielsweise, wenn der Bildungsurlaub in der Zeit genommen werden soll, in der in einem Betrieb wegen saisonal gebundener Aufträge absehbar besonders viel Arbeit anfällt.

Immer wieder gibt es rechtliche Auseinandersetzungen darüber, welche Bildungsveranstaltungen noch als Bildungsurlaub gelten können. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15.3.2005 im Rechtsstreit zwischen einem bundesweit tätigen Textilunternehmen und einem Angestellten, dass ein Sprachkurs Schwedisch, den der Arbeitnehmer absolvierte, als Bildungsurlaub anerkannt werden musste (Az. 9 AZR 104/04).

Ein aktuelles Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Das Gericht entschied am 11.4.2019: Arbeitnehmer können Anspruch auf Bildungsurlaub für einen Yogakurs haben (Az. 10 Sa 2076/18). Hierbei ging es um einen von der Volkshochschule angebotenen mehrtätigen Kurs "Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation".

Das Gericht befand, dass die Veranstaltung nach einem weit auszulegenden Verständnis der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der vom Kläger besuchte Yogakurs erfülle die Voraussetzungen von § 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes. Für die Anerkennung als bildungsurlaubsrelevante Veranstaltung reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.

Der Bildungsurlaub solle unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels fördern. Ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.

(MS)

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