Firmenwagen: Miete für Garage interessiert das Finanzamt nicht

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Garagenkosten mindern nicht den geldwerten Vorteil für einen Firmenwagen, entschied das FG Münster. Andere Kosten sind dagegen abziehbar.

Ein Arbeitnehmer bekam von seinem Arbeitgeber ein Auto gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Versteuert wurde der Firmenwagen nach der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung machte der Angestellte anteilige Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 Euro geltend, wollte also erreichen, dass er 1.500 Euro weniger versteuern muss, als mit der 1%-Methode errechnet worden waren. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Der Angestellte reichte daraufhin eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Doch auch das half ihm leider nicht weiter. Die Richter des FG Münster erklärten, eine Minderung geldwerten Vorteils trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahle oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trage.

Das bedeutet:

  • Kosten, die erforderlich sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung angeben. Dazu gehören zum Beispiel Kraftstoffkosten oder Leasingraten.

  • Kosten, die nicht erforderlich sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht angeben. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Garagenmiete.

Und die vorgelegte Bescheinigung? Auch die war für die Richter kein Beweis dafür, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sein sollte (FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2990/17).

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