Einnahmen eines Volkshochschul-Dozenten können begünstigt sein

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Ein Dozent an einer Volkshochschule kann Ausbilder im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sein. Das bedeutet: Er kann bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei verdienen.

Mit diesem sogenannten Übungsleiterfreibetrag will der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften

Vier Voraussetzungen müssen zur gleichen Zeit erfüllt sein, um die Steuerbegünstigung zu erhalten:

  • Art der Tätigkeit: Sie müssen in einem der begünstigten Bereiche tätig werden. Das sind Ausbildung, Kunst oder Pflege.

  • Zweck der Tätigkeit: Was Sie tun, muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

  • Auftrag- oder Arbeitgeber: Das muss eine öffentlich-rechtliche oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sein.

  • Zeitumfang der Tätigkeit: Das Ganze muss unbedingt nebenberuflich erfolgen, sonst gibt es keine Steuerbegünstigung.

Das SG Gießen hat entschieden, dass diese Voraussetzungen bei einem VHS-Dozenten erfüllt sein können. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein 1946 geborener Mann bezog aufgrund seiner geringen Regelaltersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens wurde bekannt, dass der Mann durchschnittlich 195 € monatlich an Honorareinkünften (= 2.335 € jährlich) bei den Volkshochschulen Gießen und Wetzlar erzielte.

Die Höhe der ergänzenden Grundsicherungsleistung wurde daraufhin neu berechnet und das Durchschnittseinkommen für die Honorareinkünfte an beiden Volkshochschulen als Einkommen angerechnet.

Das Amt ging dabei davon aus, dass es sich bei der Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule nicht um eine nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit handelt und die Einnahmen daraus nicht nach dieser Norm steuerfrei sind. Ziel und Zweckrichtung dieser Norm sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.

Das sahen die Richter anders: Zu den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten gehöre die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen, erklärten sie. Begünstigt sei in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die Betätigung des Rentners sei als unterrichtende Tätigkeit im Sinn dieser Vorschrift anzusehen.

Die Einnahmen als Dozent an der Volkshochschule seinen daher in diesem Fall nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbegünstigt und nicht in die Berechnung der ergänzenden Grundsicherungsleistungen einzubeziehen (SG Gießen, Beschluss vom 25.07.2016, S 18 SO 93/16 ER; nicht rechtskräftig).

Die Steuerbegünstigung ist ein Jahresbetrag. Wird eine Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, besteht trotzdem Anspruch auf den vollen Freibetrag. Werden mehrere verschiedenartige begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, gibt es den Freibetrag trotzdem insgesamt nur einmal.

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