Inhaltsübersicht

Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz

1. Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

1.1 Erste Tätigkeitsstätte fern der Hauptwohnung

»Mobil sein« heißt die Devise bei der Wahl des Arbeitsortes: Und so haben viele Angestellte und Beamte ihren Arbeitsplatz nicht in der Nähe des heimischen Schornsteins, sondern weiter entfernt. Zu weit, um täglich nach Hause zu fahren. Da benötigt man am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung – und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass Sie

  • außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte

  • einen eigenen Hausstand unterhalten (Hauptwohnung) und auch

  • am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 EStG).

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Nur wenn diese fehlen oder nicht eindeutig sind, entscheidet der Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden Arbeitszeit (quantitative Zuordnungskriterien). Sie können je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben.

1. Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

1.1 Erste Tätigkeitsstätte fern der Hauptwohnung

»Mobil sein« heißt die Devise bei der Wahl des Arbeitsortes: Und so haben viele Angestellte und Beamte ihren Arbeitsplatz nicht in der Nähe des heimischen Schornsteins, sondern weiter entfernt. Zu weit, um täglich nach Hause zu fahren. Da benötigt man am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung – und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass Sie

  • außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte

  • einen eigenen Hausstand unterhalten (Hauptwohnung) und auch

  • am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 EStG).

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Nur wenn diese fehlen oder nicht eindeutig sind, entscheidet der Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden Arbeitszeit (quantitative Zuordnungskriterien). Sie können je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben.

Sind Sie nur vorübergehend, zum Beispiel bei befristeter Abordnung, an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig, wird diese dadurch nicht zur ersten Tätigkeitsstätte.

Der »doppelte Haushalt« wird am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Nähe geführt. Das ist der Beschäftigungsort. Typische Fälle: Wegen Versetzung oder Arbeitgeberwechsel liegt Ihre erste Tätigkeitsstätte zu weit entfernt, um täglich nach Hause zu fahren.

Eine doppelte Haushaltsführung kann zum Beispiel in folgenden Fällen vorliegen:

  • Sie werden unbefristet versetzt oder wechseln die Firma und wohnen unter der Woche am neuen Arbeitsort. Die Familie bleibt am bisherigen Wohnort.

  • Sie sind Zeitsoldat und bleiben die Woche über in der Kaserne, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Am Wochenende fahren Sie zu Ihrer Familie.

  • Sie sind es leid, täglich die sehr weite Strecke zu Ihrer Arbeit zu fahren, und nehmen sich deshalb am Beschäftigungsort ein Zimmer.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der auswärtige Arbeitsort keine erste Tätigkeitsstätte ist. Dann handelt es sich steuerlich um eine Auswärtstätigkeit mit Übernachtung. Konsequenz: Sie können Reisekosten geltend machen. Das ist meist steuerlich günstiger. So können Sie bei einer Auswärtstätigkeit die Fahrten nach Hause mit dem eigenen Pkw mit der höheren Reisekostenpauschale statt der Entfernungspauschale geltend machen.

Prüfen Sie also bitte immer zuerst, ob Sie am auswärtigen Tätigkeitsort eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Beispiel:

Herr Fink hat seinen Wohnsitz und seine erste Tätigkeitsstätte in Köln. Ab 1.7.2021 wird er für zwei Jahre nach München an eine andere Niederlassung seines Arbeitgebers abgeordnet. Er mietet sich dort eine Zweitwohnung an. Da die Abordnung zeitlich befristet ist, hat Herr Fink in München keine erste Tätigkeitsstätte. Konsequenz: Es liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung, sondern eine Auswärtstätigkeit vor. Er kann hierfür Reisekosten geltend machen.

Herr König hat seinen Wohnsitz und seine erste Tätigkeitsstätte in Köln. Ab 1.7.2021 wird er zeitlich unbefristet nach München an eine andere Niederlassung versetzt, wo er ausschließlich beruflich tätig ist. Er mietet sich dort eine Zweitwohnung an. Herr König hat ab 1.7.2021 in München seine erste Tätigkeitsstätte und somit liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

Haben sie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (= Beschäftigungsort) eine Zweitwohnung, können verheiratete wie auch ledige Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wenn sie hierfür die Voraussetzungen erfüllen (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09, BStBl. 2012 II S. 618):

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

  • Am Wohnort haben Sie Ihre Hauptwohnung mit eigenem Hausstand.

  • Am Beschäftigungsort haben Sie eine Zweitwohnung.

  • Die Zweitwohnung ist beruflich veranlasst.

1.2 Hauptwohnung am Wohnort

1.2.1 Steuerliche Anforderungen an eine Hauptwohnung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass Sie neben der Zweitwohnung am Beschäftigungort einen eigenen Hausstand an Ihrem Lebensmittelpunkt (Wohnort) unterhalten – die Hauptwohnung.

Die Merkmale der Hauptwohnung sind, dass Sie dort

  • einen eigenen Hausstand unterhalten und

  • Ihren Lebensmittelpunkt haben.

  • Zudem darf die Hauptwohnung nicht am Beschäftigungsort sein.

Eine doppelte Haushaltsführung wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort) und dessen Einzugsgebiet befindet. Davon geht das Finanzamt vereinfachend aus, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km beträgt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 102).

Ist die Entfernung geringer, wird dies entsprechend der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung geprüft: Danach liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn Sie von Ihrer Hauptwohnung aus die erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können. Das ist in der Regel bei einer Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten der Fall (BFH-Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl. 2018 II S. 404; BFH-Urteil vom 16.1.2018, VI R 2/16, BFH/NV 2018 S. 712).

Weitere Bedingung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass die Wohnung am Wohnort Ihre Hauptwohnung ist (eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt).

Bei verheirateten Arbeitnehmern ist die Hauptwohnung in der Regel dort, wo der Ehepartner und ggf. Kinder wohnen. Hier ist in den meisten Fällen klar, wo sich die Hauptwohnung befindet. Das gilt entsprechend für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Anders bei Alleinstehenden, die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Hier prüft das Finanzamt häufig genauer, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet und ob am Wohnort ein eigener Hausstand unterhalten wird.

1.2.2 Unterhalten eines eigenen Hausstands

Am Wohnort unterhalten Sie einen eigenen Hausstand, wenn Sie dort

  • eine Ihren Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete Wohnung haben,

  • die Haushaltsführung dort bestimmen oder wesentlich mitbestimmen und

  • sich an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) finanziell beteiligen (R 9.11 Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR).

Neue Rechtslage seit 2014

Bis 2013 wurde der Begriff des eigenen Hausstands im Wesentlichen durch die BFH-Rechtsprechung definiert. Seit 2014 ist nun gesetzlich festgelegt, dass ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung sowie

  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).

Innehaben einer Wohnung am Lebensmittelpunkt

Ein eigener Hausstand erfordert das Innehaben einer Wohnung

  • aus eigenem Recht als Mieter oder als Eigentümer bzw.

  • aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 101).

Wesentlich ist, dass das Verbleiben in der Wohnung sichergestellt ist (BFH-Urteil vom 4.11.2003, VI R 170/99, BStBl. 2004 II S. 16). Nutzen Sie die Wohnung nicht allein, müssen Sie sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können (BFH-Beschluss vom 2.2.2010, VI B 117/09, BFH/NV 2010 S. 879).

Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn

  • die Wohnung zwar allein vom Lebensgefährten angemietet wurde, Sie sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhalten und finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. In diesem Fall wird die Wohnung aus abgeleitetem Recht genutzt (BFH-Urteil vom 12.9.2000, VI R 165/97, BStBl. 2001 II S. 29);

  • an der Wohnung zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt worden ist. Bedingung: Es ist gesichert, dass Sie die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen können (BFH-Urteil vom 4.11.2003, VI R 170/99, BStBl. 2004 II S. 16; H 9.11 (1–4) (Eigener Hausstand) LStH 2021).

An die Wohnung am Lebensmittelpunkt stellt der Bundesfinanzhof erfreulicherweise keine allzu hohen Anforderungen. Er akzeptiert es auch, wenn die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt »vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten« (BFH-Urteil vom 14.10.2004, VIR 82/02, BStBl. 2005 II S. 98).

Es ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der eigene Hausstand die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung erfüllt. Ermöglichen die übrigen Räumlichkeiten nach Größe und Ausstattung eine eigenständige Haushaltsführung, ist es nicht schädlich, wenn

  • die Sanitäreinrichtung außerhalb liegt und mit einem anderen Hausbewohner geteilt wird (BFH-Urteil vom 14.10.2004, VI R 82/02, BStBl. 2005 II S. 98);

  • die mütterliche Küche mitbenutzt wird (BFH-Urteil vom 30.7.2009, VI R 13/08, BFH/NV 2009 S. 1986);

  • die Räume am Lebensmittelpunkt über keine eigene Küche verfügen, sondern mit einer Mikrowelle und einem Kühlschrank ausgestattet sind (BFH-Urteil vom 28.10.2009, VIII R 13/09, BFH/NV 2010 S. 411).

Nach der BFH-Rechtsprechung zur alten Rechtslage konnte ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn er im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit den Eltern bzw. eines sog. Mehrgenerationenhaushalts gemeinsam geführt wird (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12, BStBl. 2013 II S. 627). Ob dies auch nach neuer Rechtslage ab 2014 noch gilt, ist noch nicht endgültig entschieden:

  • Ja, meint das Niedersächsische FG (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18, EFG 2020 S. 262, Az. der Revision VI R 39/19; so auch Schmidt/Krüger Kommentar zum EStG, 39. Aufl. 2020, § 9 Rz. 238).

  • In der Fachliteratur wird aber auch die Auffassung vertreten, dass bei gemeinschaftlichem Wohnen von Eltern mit ihren Kindern die erforderliche Voraussetzung »Innehaben einer Wohnung« nur erfüllt werden könne, wenn sich der Mehrgenerationenhaushalt zum Haushalt des Kindes gewandelt habe, z.B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Eltern (so Plenker in DB 2014, Nr. 21 S. M 9).

Eigene Haushaltsführung und finanzielle Beteiligung an dessen Kosten

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in der Wohnung an Ihrem Lebensmittelpunkt den Haushalt bestimmen oder wesentlich mitbestimmen und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligen. Besonders bei alleinstehenden Arbeitnehmern prüft das Finanzamt häufig, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend kommt es darauf an, dass

  • in der Wohnung ein Haushalt geführt wird, den Sie zumindest mitbestimmen. Keine eigene Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie in einen fremden Haushalt nur eingegliedert sind, etwa in den der Eltern oder als Gast (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10, BStBl. 2012 II S. 800);

  • Sie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darlegen können. Welche Kosten in welchem Umfang getragen werden müssen, schreibt das Gesetz nicht vor.

In puncto finanzieller Beteiligung ist das Finanzamt zufrieden, wenn Ihre Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Liegen die Barleistungen darunter, können betroffene Arbeitnehmer die finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Auch bei erwachsenen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, kann eine finanzielle Beteiligung nicht generell unterstellt werden und muss deshalb dargelegt werden können.

Ausnahme: Bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann das Finanzamt – ohne entsprechenden Nachweis – eine finanzielle Beteiligung unterstellen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 101).

Um für diesen Nachweis in der Steuererklärung gut gerüstet zu sein, sollten betroffene Alleinstehende bereits während des Jahres Beweisvorsorge treffen! Sammeln Sie z.B. Belege über Ihre Haushaltseinkäufe am Lebensmittelpunkt. Am besten mit Kreditkarte zahlen, um auch misstrauische Finanzbeamte zu überzeugen. Das kann ggf. auch als Nachweis für durchgeführte Heimfahrten dienen.

Wann genau die Bedingung »finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung« erfüllt ist, insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10 %-Grenze?) die Beteiligung erforderlich ist, klärt derzeit der BFH. Nach Auffassung der Vorinstanz ist eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Wohnungs- sowie Nebenkosten usw. nicht erforderlich. Es können auch unregelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen am Jahresende in voller Höhe berücksichtigt werden (Niedersächsisches FG vom 18.9.2019, 9 K 209/18, EFG 2020 S. 262; Az. der Revision VI R 39/19).

Lehnt Ihr Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung wegen fehlender ausreichender finanzieller Beteiligung ab, können Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision VI R 39/19 das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

»Hauswirtschaftliches Leben« in der Hauptwohnung während der beruflichen Abwesenheit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 5.10.1994, VI R 62/90, BStBl. 1995 II S. 180) – was vor allem Alleinstehenden und beiderseits auswärtig berufstätigen Ehepartnern zugutekommt.

Ob alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhalten, entscheidet sich nach bisheriger BFH-Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles. Neben der – seit 2014 nun zwingend erforderlichen – Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss nach dieser BFH-Rechtsprechung dabei auch berücksichtigt werden:

  • insbesondere Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung; »Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein«.

  • die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand; »So wird regelmäßig ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht« (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10, BStBl. 2012 II S. 800).

    Die Regelvermutung, dass junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr (Kinder-/Jugend-)Zimmer bewohnen, den Hausstand der Eltern nicht wesentlich mitbestimmen und somit dort keinen eigenen Hausstand unterhalten, gilt auch nach neuer Rechtslage (FG Münster vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E, EFG 2021 S. 29).

    Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann nach bisheriger BFH-Rechtsprechung hingegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als »eigener« zugerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 10/13, BFH/NV 2014 S. 507).

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann begründet werden, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort schon besteht und z.B. durch eine private Veränderung der junge Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt unterhält.

    Beispiel:

    Herr Kohler (21 Jahre) arbeitet nach der Ausbildung seit 1.9.2019 an seiner ersten Tätigkeitsstätte in München. Dort hat er ein Appartement angemietet. Die Wochenenden verbringt er immer bei seinen Eltern in seiner Heimatstadt Coburg. Dort schläft er in seinem Jugendzimmer. Er kann keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, da er in Coburg keinen eigenen Hausstand unterhält. Absetzbar sind aber die Fahrten nach Coburg mit der Entfernungspauschale, da sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet.

    Ab 1.1.2022 bezieht er gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung in Coburg. Die dafür anfallenden Kosten werden nachweislich geteilt. Somit beginnt ab 1.1.2022 für Herrn Kohler eine doppelte Haushaltsführung, da er nun einen eigenen Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt in Coburg unterhält.

  • dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der auswärtigen Beschäftigung »grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden« (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09, BStBl. 2012 II S. 618).

Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn die Wohnung nur für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte vorgehalten wird (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09, BStBl. 2012 II S. 618). Denn eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.

Beispiel:

Keine doppelte Haushaltsführung anerkannt wurde bei einem ledigen Dipl.-Ing., dem gemeinsam mit seinem Bruder im Dachgeschoss der elterlichen Wohnung Wohnraum kostenlos zur Verfügung steht. Begründung: Da er keine Miete zahlt, keine Nebenkosten zahlt und das Dachgeschoss über keine Küche verfügt, unterhält er keinen eigenen Hausstand am Wohnort. Zudem hatte er nicht näher dargelegt und nachgewiesen, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin am Ort der elterlichen Wohnung befinden soll und nicht in die Eigentumswohnung am Beschäftigungsort verlegt wurde (FG Baden-Württemberg vom 22.10.2009, 13 K 40/06, bestätigt mit BFH-Beschluss vom 4.5.2010, VI B 156/09, BFH/NV 2010 S. 1443).

Unterhalten Sie am Wohnort keinen eigenen Hausstand, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Prüfen Sie bitte dennoch, ob Sie die nachfolgende zweite Bedingung erfüllen. Befindet sich nämlich Ihr Lebensmittelpunkt am Wohnort, können Sie zumindest die Heimfahrten mit der Entfernungspauschale für den Weg Wohnung–erste Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen.

1.2.3 Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung

»Eigener Hausstand« ist die Hauptwohnung, an der Sie sich – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhalten, die Sie fortwährend nutzen und von der aus Sie Ihr Privatleben führen (so z.B. BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl. 2015 S. 511). Das Finanzamt erkennt deshalb eine doppelte Haushaltsführung nur unter folgender Bedingung an:

Der eigene Hausstand am Wohnort muss der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen sein (R 9.11 Abs. 3 Satz 4 LStR).

Der Lebensmittelpunkt darf also nicht in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort sein (BFH-Beschluss vom 27.5.2009, VI B 162/08, BFH/NV 2009 S. 1435).

Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung als Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb die Hauptwohnung darstellt, »ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen« (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820; BFH-Beschluss vom 18.12.2017, VI B 66/17, BFH/NV 2018 S. 430).

Sie sind verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend

Bei verheirateten Arbeitnehmern ist der Lebensmittelpunkt grundsätzlich dort, wo auch der Ehepartner und – wenn auch nicht notwendigerweise – die minderjährigen Kinder sich aufhalten und wohnen (BFH-Beschluss vom 1.2.2012, VI B 88/11, BFH/NV 2012 S. 945).

Nach den Richtlinien zur Entfernungspauschale ist erforderlich, dass Sie mindestens sechsmal im Jahr dorthin fahren (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR). Das gilt entsprechend für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ist die Entfernung sehr groß (z.B. bei einer Wohnung im Ausland), genügt eine Heimfahrt im Jahr. Bedingung: In der entfernten Hauptwohnung herrscht auch während der beruflichen Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben, an dem Sie sich durch persönliche und finanzielle Mitwirkung maßgeblich beteiligen. Liegt die Hauptwohnung gar in fernen Ländern (z.B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen), ist eine Heimfahrt innerhalb von zwei Jahren ausreichend (R 9.11 Abs. 3 Satz 5 und 6 LStR).

Hält sich auch der Ehepartner in der Wohnung am Beschäftigungsort auf, gilt nach BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl. 2015 I S. 511):

  • Gelegentliche Besuche des Ehepartners sind nicht schädlich. Sind beide Ehepartner berufstätig und leben während der Woche gemeinsam in der Wohnung am Beschäftigungsort, führt das für sich genommen noch nicht zu einer schädlichen Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort.

  • Dagegen verlagert sich in der Regel der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort, wenn die Partner dort eine familiengerechte Wohnung beziehen, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Diese Regelvermutung gilt nach Auffassung des BFH auch für eingetragene Lebenspartner und nicht verheiratete Lebensgefährten.

    Diese Regelvermutung kann aber widerlegt werden: Denn, ob sich in diesen Fällen der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert und deshalb keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, entscheidet letztlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall. Wesentliche Indizien sind u.a.

    • die persönlichen Verhältnisse,

    • Ausstattung und Größe der beiden Wohnungen;

    • Art und Intensität der sozialen Kontakte;

    • Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten;

    • wie oft und wie lange Sie sich in der einen und der anderen Wohnung aufhalten, »sofern der Aufenthalt dem Unterhalten des Ersthaushalts und dem dort geführten Privatleben dient und sich nicht lediglich in Familienbesuchen erschöpft. Denn auch eine Vielzahl von Besuchsfahrten, selbst wenn sie der Fürsorge gegenüber einem kranken Familienmitglied wegen unternommen werden, rechtfertigt es nicht, den Besuchsort als Lebensmittelpunkt des Besuchers anzusehen.«

Partner, die beide am Beschäftigungsort wohnen, sollten Beweisvorsorge treffen: Sammeln Sie Nachweise über durchgeführte Heimfahrten an den Wohnort sowie über dortige Aktivitäten und soziale Kontakte.

Dass sich auch nach längerem gemeinsamen Wohnen am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimatort befinden kann, beweist ein Finanzgerichtsurteil, in dem über folgenden Fall entschieden wurde: Beide Ehepartner sind seit 1998 in einer 316 km von ihrem Heimatdorf entfernten Stadt beruflich tätig – die Ehefrau als Angestellte, der Ehemann als Anlagenfahrer. An diesem Beschäftigungsort wohnen sie gemeinsam mit ihrer 2007 geborenen Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. Im Heimatdorf ist die Ehefrau Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks, das die Familie gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnt.

Das zuständige Finanzgericht hat hier eine doppelte Haushaltsführung anerkannt: Die Ehepartner haben nachgewiesen, dass sie im aus eigenem Recht genutzten Bungalow in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten. Zudem konnten sie glaubhaft darlegen, dass sich im Heimatdorf auch weiterhin ihr Lebensmittelpunkt befindet, obwohl sie bereits seit 15 bzw. 16 Jahren am Beschäftigungsort wohnen und zwischenzeitlich ein Kind haben, das dort den Kindergarten bzw. die Schule besucht. Folgende Argumente konnten die Richter überzeugen:

  • Die Ehepartner haben glaubhaft dargelegt, dass sich das gesamte Privatleben (Familienangehörige, Freunde und Vereinsaktivität) im Heimatdorf bzw. in der näheren Umgebung abspielt. So haben sie sich an nahezu allen Wochenenden und freien Tagen dort aufgehalten, teilweise wegen Schichtdienst sogar getrennt voneinander.

  • Sie haben nicht unerhebliche Investitionen in das Anwesen am Heimatort getätigt (Erwerb des Gartenlandes, Bau eines Gewächshauses und Pflasterarbeiten).

  • Die Haus- und Zahnärzte der gesamten Familie befinden sich in der Nähe des Heimatdorfes.

  • Vergleich der Wohnsituationen: Zwar ist die 3-Zimmer-Wohnung am Beschäftigungsort mit 80 m2 als familiengerecht anzusehen und die zur Verfügung stehende Wohnfläche jeweils gleich hoch. Der Bungalow weist aber mit seinem großen Garten eine höhere Wohnqualität auf.

  • Die beiderseits berufstätigen Ehepartner haben glaubhaft dargelegt, dass sie weiterhin ernsthaft daran interessiert sind, ganz in ihr Heimatdorf zurückzukehren, wenn sie in der Nähe entsprechende Arbeitsplätze fänden.

Die Finanzrichter haben deshalb bei jedem Ehepartner die jeweils durchgeführten Fahrten ins Heimatdorf mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt – auch wenn sie gemeinsam gefahren sind. Die Mietkosten für die Wohnung am Beschäftigungsort wurden den Ehepartnern jeweils zur Hälfte als Werbungskosten zugerechnet (FG Münster vom 26.9.2018, 7 K 3215/16 E, EFG 2018 S. 1793).

Sie sind nicht verheiratet

Besonders bei Alleinstehenden prüft das Finanzamt häufig kritisch, wo sich der Lebensmittelpunkt, also der »Haupt-Hausstand« befindet. Damit müssen Sie vor allem dann rechnen, wenn Sie nur wenig Heimfahrten geltend machen und die Wohnung am Beschäftigungsort größer und komfortabler ist.

Bei Ledigen befindet sich der Lebensmittelpunkt vor allem dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen haben (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820): also dort, wo beispielsweise Eltern oder Verlobte(r) leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Mitgliedschaften in Vereinen bestehen, politische, künstlerische oder andere Aktivitäten ausgeübt werden.

Neben Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte sowie Größe und Ausstattung der Wohnungen hat erhebliches Gewicht der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Allein der Umstand, dass beiderseits berufstätige Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt zu verorten. Auch in diesem Fall entscheidet letztlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl. 2015 I S. 511).

Nach den Richtlinien zur Entfernungspauschale spricht für den Lebensmittelpunkt am entfernten Wohnort, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich dorthin fahren (R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR 2015). Ersichtlich für den Finanzbeamten wird dies an der Anzahl der geltend gemachten Heimfahrten in der Steuererklärung! Es ist deshalb ratsam, sich Nachweise über die durchgeführten Fahrten aufzubewahren.

Die Zahl der Heimfahrten ist zwar ein gewichtiges Indiz für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet – letztlich entscheidend sind aber die Gesamtumstände des einzelnen Falles (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820). Selbst deutlich weniger Heimfahrten können im Einzelfall ausreichen. Denn nicht nur die Anzahl der Heimfahrten, auch die Dauer des Aufenthalts am Wohnort und die Entfernung spielen eine Rolle.

Beispiel:

Bei einem Zeitsoldaten wurde der 840 km entfernte Heimatort als Lebensmittelpunkt anerkannt, obwohl er nur 14 Heimfahrten im Jahr unternahm. Entscheidend für die Richter war, dass Eltern, Freunde und die Freundin dort wohnten und dass er sich an 91 von insgesamt 140 zur Verfügung stehenden freien Tagen dort aufgehalten hat (FG München vom 30.12.2005, 1 K 4382/04).

Bei einer alleinstehenden Ärztin wurde eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, obwohl sie in 2003 nur sechs Mal für insgesamt 46 Tage und in 2004 zwölf Mal für insgesamt 86 Tage den 510 km entfernten Heimatort aufsuchte. Sie konnte das Finanzgericht davon überzeugen, dass auch nach Jahren der auswärtigen Beschäftigung sich ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie (Eltern und Geschwister) am Heimatort beschränkten, die Aufenthalte am Arbeitsort dagegen konzentriert ihrer beruflichen Arbeit galten und somit ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimatort war (FG Saarland vom 20.10.2009, 2 K 1128/07, EFG 2010 S. 139).

Bei einer alleinstehenden Erzieherin dagegen reichten vier bis sechs Heimfahrten pro Jahr nicht, obwohl sie am 600 km entfernten elterlichen Heimatort u.a. Ärzte zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchte, sich in einem Verein engagierte und Kosten für den Bezug einer dortigen Tageszeitung trug, aber der damit verbundene Zeitaufwand und die sonstigen sozialen Kontakte dort nicht näher konkretisiert werden konnten (FG München vom 15.11.2012, 5 K 1116/11).

Wichtig dabei: Die Aufenthalte am Wohnort sollen dem Unterhalten des Hausstands und dem dort geführten Privatleben dienen und sich nicht lediglich in Familienbesuchen erschöpfen (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl. 2015 I S. 511).

In Zweifelsfällen kommt es entscheidend darauf an, den Finanzbeamten mit guten Argumenten und ggf. Nachweisen davon zu überzeugen, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befindet.

Auch nach vielen Jahren mit anerkannter doppelter Haushaltsführung müssen Sie mit einer nochmaligen Prüfung durch das Finanzamt rechnen. Denn, so der BFH, bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt verlegt wurde, sei deshalb angezeigt (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820). Wesentliche Prüfpunkte sind:

  • Dauer des jeweiligen Aufenthalts in beiden Wohnungen sowie Ausstattung und Größe der beiden Wohnungen,

  • Entfernung beider Wohnungen sowie Zahl der Heimfahrten.

  • Zu welchem Wohnort bestehen die engeren persönlichen Beziehungen?

Spielen Angaben beim Meldeamt eine Rolle?

Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt kommen nur eine »Indizwirkung« zu (BFH-Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07, BStBl. 2009 II S. 153). Es ist somit nicht entscheidend, wo Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

1.3 Zweitwohnung am Beschäftigungsort

1.3.1 Was alles zählt als Zweitwohnung?

Zweitwohnung ist eine Ihnen jederzeit zur Verfügung stehende Unterkunft:

  • eine eigene oder angemietete Wohnung,

  • ein möbliertes Zimmer oder Appartement,

  • eine Wohngemeinschaft,

  • für längere Zeit reserviertes Hotelzimmer,

  • Wohnheim, eine Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne bei Soldaten) oder

  • ein fest abgestellter Wohnwagen.

Nicht akzeptiert wird ein mitgeführtes Wohnmobil, das zu Heim- und weiteren Dienst- oder Privatfahrten genutzt wird (FG Rheinland-Pfalz vom 23.7.2008, 2 K 1238/08; Hessisches FG vom 14.4.1988, IX 267/81, EFG 1988 S. 517).

Sie brauchen nicht die Mehrzahl der Wochentage in der Zweitwohnung anwesend zu sein und dort übernachten (BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 990). Ohne Bedeutung ist auch, ob Ihnen für die Zweitwohnung Kosten entstehen (H 9.11 (1–4) (Zweitwohnung am Beschäftigungsort) LStH 2021).

Gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte begründen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine doppelte Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 22.4.1998, XI R 59/97, BFH/NV 1998 S. 1216). Die obersten Steuerrichter erkennen deshalb beruflich veranlasste Hotelkosten als allgemeine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG an (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074).

Dagegen spielt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Anzahl der Übernachtungen am Beschäftigungsort keine Rolle (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR). Danach könnten also auch gelegentliche Hotelübernachtungen eine doppelte Haushaltsführung begründen.

Bei der Auswahl der Zweitwohnung am Beschäftigungsort haben Sie grundsätzlich freie Hand. Es spielt keine Rolle, ob Sie diesen zweiten Haushalt alleine führen oder gemeinsam mit Kollegen und aus welchen Gründen Sie sich für eine Wohnform entscheiden. »Das Einkommensteuerrecht sieht insoweit keine weitere Motivforschung für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort vor« (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 25/11, BStBl. 2012 II S. 831).

Besuche des Ehepartners und der Kinder schaden der steuerlichen Anerkennung nicht. Beachten Sie aber: Die Zweitwohnung darf nicht zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Das Finanzamt könnte deshalb Probleme bereiten, wenn sich Ihre Familie überwiegend in der Zweitwohnung aufhält.

1.3.2 Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort liegen

Eine Zweitwohnung befindet sich »am Beschäftigungsort«, wenn Sie von dort aus die erste Tätigkeitsstätte täglich aufsuchen können. Gemeinde- oder Landesgrenzen spielen keine Rolle (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11, BStBl. 2012 II S. 833).

Das Finanzamt geht ohne nähere Prüfung von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 103).

Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, prüft das Finanzamt, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung aus noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten wird dabei als zumutbar angesehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 103; BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11, BStBl. 2012 II S. 833).

Die Verkehrsanbindung ist bei dieser Prüfung also von großer Bedeutung. So wurde eine doppelte Haushaltsführung noch akzeptiert, obwohl

  • die Entfernung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte 141 km betrug. Entscheidend war, dass die Fahrt zur Arbeit mit dem ICE nur eine Stunde dauerte und die Angestellte somit in zumutbarer Weise täglich ihren Arbeitsplatz aufsuchen konnte (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11, BStBl. 2012 II S. 833).

  • die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der ersten Tätigkeitsstätte lag. Im Urteilsfall war ausschlaggebend, dass der Professor wegen der verkehrsgünstigen Lage der Zweitwohnung die Universität unter einer Stunde Fahrzeit erreichen kann. Dagegen betrug die Fahrzeit von der Familienwohnung zur Universität bis zu zwei Stunden. Zudem befanden sich am Ort der Zweitwohnung für seinen Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die der Professor drei bis fünf Mal pro Monat aufsuchte (FG Münster vom 27.6.2013, 3 K 4315/12 E, EFG 2013 S. 1744; bestätigt mit BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13, BFH/NV 2015 S. 10).

1.4 Berufliche Gründe für die Zweitwohnung

1.4.1 Erreichbarkeit der ersten Tätigkeitsstätte

Eine doppelte Haushaltsführung ist beruflich begründet und wird deshalb anerkannt, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Hauptwohnung aus beruflichen Gründen einen zweiten (doppelten) Haushalt am Beschäftigungsort haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Zweitwohnung nutzen, um von dort aus Ihren Arbeitsplatz schnell und unmittelbar zu erreichen (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 23/07, BStBl. 2009 II S. 1016).

Ist die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen sie beibehalten wird, etwa weil Sie Ihre Umgebung nicht aufgeben wollen, weil die Familie nicht umziehen will oder weil die Kinder die Schule nicht wechseln sollen (BFH-Urteil vom 30.9.1988, VI R 157/85, BStBl. 1989 II S. 103).

Das Finanzamt geht vereinfachend von einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung aus, wenn

  • die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder

  • die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.

Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, liegt es an Ihnen, die berufliche Veranlassung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 104).

Beispiel:

Die Hauptwohnung von Frau Horn ist 100 km von ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Die Fahrzeit von ihrer Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem ICE beträgt 50 Minuten. Ab 1.7.2021 nimmt sich Frau Horn 30 km entfernt von ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung.

Aufgrund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Prüfung der Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich.

Die Zweitwohnung liegt 30 km entfernt und damit noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor.

Da die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) auch weniger als die Hälfte der Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt (1/2 von 100 km = 50 km), geht das Finanzamt auch von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung aus (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Beispiel 62).

Beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung ist vor allem eine Versetzung oder der Antritt einer neuen Stelle. Aber auch ohne Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte kann in folgenden Fällen die Zweitwohnung beruflich veranlasst sein:

  • Sie pendeln zunächst und beziehen erst nach Jahren eine Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 223/77, BStBl. 1979 II S. 520).

  • Sie und Ihr Ehepartner arbeiten beide an einem auswärtigen Beschäftigungsort und beziehen dort eine gemeinsame Zweitwohnung (R 9.11 Abs. 2 Satz 2 LStR). Jeder Ehepartner kann dann die Heimfahrten mit der Entfernungspauschale, die halben Mietkosten und in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.

  • Sie und Ihr Ehepartner arbeiten beide außerhalb Ihrer gemeinsamen Hauptwohnung an verschiedenen Orten und beziehen jeweils eine eigene Zweitwohnung. Dann liegt eine sogenannte dreifache Haushaltsführung vor: Jeder Ehepartner kann seine eigene doppelte Haushaltsführung geltend machen (BFH-Urteil vom 6.10.1994, VI R 136/89, BStBl. 1995 II S. 184).

  • Sie müssen wegen Bereitschaftsdienst mit kurzen Reaktionszeiten in Nähe der Arbeitsstelle wohnen (Schmidt/Krüger Kommentar zum EStG, 39. Auflage 2020, EStG § 9 Rz. 221).

  • Sie verlegen Ihre Hauptwohnung, weil der Ehepartner am neuen Wohnort einer Beschäftigung nachgeht. Dann ist die beibehaltene Wohnung an Ihrem Beschäftigungsort beruflich veranlasst und damit absetzbar (BFH-Urteil vom 2.10.1987, VI R 149/84, BStBl. 1987 II S. 852).

Haben Sie eine steuerlich anerkannte Zweitwohnung, spielt es keine Rolle, wenn Sie Ihre Familienwohnung innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde verlegen, aber weiterhin am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen bleiben. Eine doppelte Haushaltsführung ist weiterhin steuerlich abzugsfähig. Das gilt für verheiratete, ledige und in Trennung lebende Arbeitnehmer gleichermaßen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 11/02, BStBl. 2006 II S. 714).

1.4.2 Auch bei Wegzug vom Arbeitsort (sog. Wegverlegungsfälle)

Die Zweitwohnung muss konkreten beruflichen Zwecken dienen. Das bedeutet in der Regel, um von dort aus den Arbeitsplatz schnell und unmittelbar zu erreichen. Nicht entscheidend sind die Motive einer »Aufspaltung« der Haushaltsführung oder der Wahl des Ortes der Hauptwohnung. Die beruflichen Gründe darf das Finanzamt also ausschließlich in Bezug auf die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort prüfen.

Ein doppelter Haushalt wird daher nach BFH-Rechtsprechung selbst dann anerkannt, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegen und die alte oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzen. »Denn auch dann findet die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet wird« (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 23/07, BStBl. 2009 II S. 1016).

Das gilt für verheiratete und alleinstehende Arbeitnehmer. Aus welchen privaten Gründen Sie die Hauptwohnung verlegen, spielt keine Rolle.

Beispiel:

In diesen beiden »Wegverlegungsfällen« akzeptiert der BFH eine doppelte Haushaltsführung:

  • Ein lediger Angestellter verlegt seinen Lebensmittelpunkt zu seiner Partnerin nach München. Seine bisherige Wohnung in Bonn behält er als Zweitwohnung wegen seiner gut bezahlten Arbeitsstelle dort (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 23/07, BStBl. 2009 II S. 1016).

  • Eine Familie verlegt ihren Wohnsitz weg vom Arbeitsort des Mannes zurück an ihren Heimatort. Der Ehemann wohnt zunächst im Hotel und mietet später eine Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 58/06, BStBl. 2009 II S. 1012).

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung an (R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR). Bedingung: Die Wegverlegung der Hauptwohnung und damit des Lebensmittelpunktes muss auf Dauer erfolgen.

Steht dagegen bereits bei Wegverlegung ein späterer Rückumzug fest oder ist dieser geplant, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung nicht an (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR). So z.B. wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Arbeitsort nur noch tageweise vom beruflich tätigen Ehepartner genutzt wird. Der Zeitraum zwischen Hin- und Rückumzug spielt keine Rolle. Absetzbar sind nur Fahrtkosten: Ausgehend von der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung sind die durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale absetzbar.

1.4.3 Beruflicher Anlass auch bei privater Wohngemeinschaft

Die Zweitwohnung verliert nicht deshalb ihren beruflichen Anlass, weil Sie dort gemeinsam mit Kollegen oder Freunden eine Wohngemeinschaft bilden. Die Wohnform kann reine Zweckgemeinschaft sein oder auch auf persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen den Mitbewohnern solche Beziehungen schon bestehen oder sich solche erst entwickeln. »Denn insoweit ist zu beachten, dass die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort grundsätzlich unerheblich ist. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung« (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 25/11, BStBl. 2012 II S. 831).

2. Abziehbare Werbungskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig sind »notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen« (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Dazu gehören:

  • Fahrtkosten,

  • (zeitlich befristet) Pauschbeträge für Verpflegung,

  • Kosten der Unterkunft/Zweitwohnung sowie

  • sonstige Aufwendungen (z.B. für Einrichtung und Hausrat oder den Umzug).

Diese Mehraufwendungen tragen Sie für Jahre ab 2023 in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung (bis 2022: auf Seite 4 der Anlage N) Ihrer Steuererklärung ein. Hierzu vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit erhaltene steuerfreie Ersatzleistungen mindern Ihre Werbungskosten entsprechend und werden in der letzten Zeile auf Seite 2 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung (bis 2022: auf Seite 4 der Anlage N) eingetragen. Dazu gehören z.B. steuerfreie(r) Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen.

2.1 Fahrtkosten

2.1.1 Erste und letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung

Die erste Fahrt von der Hauptwohnung zum Beschäftigungsort zu Beginn der doppelten Haushaltsführung wird steuerlich wie eine Auswärtstätigkeit behandelt (R 9.11 Abs. 6 Nr. 1 LStR 2023): Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, können Sie pro gefahrenen Kilometer

  • die Reisekostenpauschale von 0,30 €/km oder

  • den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Pkw ansetzen.

Benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, werden die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe anerkannt, egal ob Sie mit Bahn oder Flugzeug reisen, erste oder zweite Klasse wählen. Nutzen Sie den vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen, braucht hierfür kein geldwerter Vorteil versteuert zu werden. Das Finanzamt erkennt aber auch keine Werbungskosten an.

Auch die letzte Fahrt zur Hauptwohnung am Ende der doppelten Haushaltsführung ist mit den tatsächlichen Kosten bzw. der Reisekostenpauschale abziehbar.

Bei diesen beiden Fahrten sind zusätzlich Reisenebenkosten absetzbar (z.B. Parkgebühren oder Straßenbenutzungsgebühren).

2.1.2 Wöchentliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale

Die wöchentlichen Heimfahrten (Familienheimfahrten) vom Beschäftigungsort (= Ort der ersten Tätigkeitsstätte) zur Hauptwohnung sind mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale abzugsfähig. Es spielt also grundsätzlich keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie benutzen.

Die Entfernungspauschale beträgt

  • für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 €

  • ab dem 21. Entfernungskilometer

    • bis zum 31.12.2020: 0,30 €

    • vom 1.1.2021 bis 31.12.2021: 0,35 €

    • ab 1.1.2022 bis 31.12.2026: 0,38 €

für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort Ihrer Hauptwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG). Maßgebend sind also die vollen Entfernungskilometer für die einfache Wegstrecke.

Beispiel:

Herr Schlenk wohnt mit seiner Familie in der Nähe von Hannover und arbeitet seit 2020 im 600 km entfernten München, wo er eine Zweitwohnung hat. Er fährt an 46 Wochenenden im Jahr mit der Bahn nach Hause. Die Kosten hierfür betragen 5.000,– € jährlich.

Als Fahrtkosten für die Familienheimfahrten sind in den Steuererklärungen für die Jahre 2022 bis 2026 jeweils jährlich absetzbar: 46 Fahrten × 20 km × 0,30 €/km + 46 Fahrten × 580 km × 0,38 €/km = 10.414,40 €.

Der gleiche Betrag ist absetzbar, wenn Herr Schlenk mit dem Pkw fahren würde.

Die Entfernungspauschale dürfen Sie auch dann ansetzen, wenn Ihnen für die Fahrt keine Kosten entstanden sind, z.B. als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft (BFH-Urteil vom 18.4.2013, VI R 29/12, BStBl. 2013 II S. 735).

Anerkannt werden aber natürlich nur Fahrten, die tatsächlich durchgeführt wurden – und zwar höchstens eine Heimfahrt pro Woche. Auch wenn Sie wegen Schicht- oder Blockdienst öfter nach Hause fahren, bleibt es bei einer Heimfahrt wöchentlich (FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.1991, 7 K 1610/89, EFG 1991 S. 664).

Fahren Sie mehr als einmal pro Woche nach Hause? Dann können Sie statt doppelter Haushaltsführung sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen. Prüfen Sie aber bitte vorher, was für Sie günstiger ist. Mehr zu diesem Wahlrecht lesen Sie im Kapitel »Fahrtkosten statt doppelter Haushaltsführung«.

Mit der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Hiervon gibt es zu Ihren Gunsten zwei Ausnahmen:

  • Übersteigen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ausnahmsweise den im Kalenderjahr für Familienheimfahrten insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, sind die übersteigenden Fahrtkosten als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

  • Auf einer Familienheimfahrt entstandene Unfallkosten sind zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (H 9.11 (5–10) (Unfallschäden) LStH 2023; BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl. 2021 I S. 2315 Rz. 30). Die absetzbaren Unfallkosten tragen Sie in Zeile 65 oder 66 (bis 2022: Zeile 48 oder 49) der Anlage N ein. Dazu gehören auch unfallbedingte Krankheitskosten (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl. 2020 II S. 291).

Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung für den einfachen Weg zwischen dem Ort des eigenen Hausstands (Hauptwohnung) und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort). Als Pkw-Fahrer können Sie auch eine längere Entfernung als die kürzeste Straßenverbindung ansetzen, wenn diese Fahrstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Grundsätzlich gelten für Familienheimfahrten die gleichen Regeln wie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl. 2021 I S. 2315 Rz. 28).

Erfreulich ist aber folgende wichtige Besonderheit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:

Kein Höchstbetrag bei Familienheimfahrten

Die wöchentlichen Heimfahrten sind unbegrenzt mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Einen Höchstbetrag für Nicht-Pkw-Fahrer wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es hier also nicht. Davon profitieren vor allem Bahnfahrer und Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.

Tragen Sie deshalb Ihre Heimfahrten nicht in der Anlage N (bis 2022: nicht auf Seite 2 der Anlage N), sondern unbedingt unter »Wöchentliche Familienheimfahrten« in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung (bis 2022: auf Seite 4 der Anlage N) ein.

Fahrtkosten brauchen Sie nicht zu belegen. Wer einen weiten Weg mit der Bahn zurücklegt, sollte trotzdem seine Fahrscheine vorsichtshalber aufbewahren: als Nachweis, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden. Das nämlich wird manchmal vom Finanzamt angezweifelt. Besitzer einer BahnCard 100 können sich z.B. vom Zugbegleitpersonal die Fahrt mittels Zangenabdruck bestätigen lassen.

Auch Pkw-Fahrer brauchen Fahrtkosten nicht zu belegen. Besonders bei weiten Strecken müssen Sie aber damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Fahrten fordert. Es ist deshalb ratsam, für diesen Fall gewappnet zu sein: Sammeln Sie vorsichtshalber Tankbelege und/oder Kundendienst- bzw. Werkstattrechnungen, aus denen der jeweilige Tachostand des Pkw hervorgeht. Besonders bei Ledigen kann die nachgewiesene Anzahl der durchgeführten Fahrten zudem von entscheidender Bedeutung sein für die Anerkennung des Lebensmittelpunktes am Wohnort und damit der doppelten Haushaltsführung insgesamt.

Wie bei Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte gelten bei Familienheimfahrten folgende Ausnahmen: Für Flugstrecken und für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber (z.B. mit dem Firmenbus) gibt es die Entfernungspauschale nicht. Müssen Sie für die Fahrt mit dem Firmenbus etwas bezahlen, sind diese Kosten absetzbar (Eintrag in Zeile 22 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung, bis 2022: in Zeile 108 der Anlage N).

Wer am Wochenende nach Hause fliegt, kann für die zurückgelegte Flugstrecke nur die tatsächlichen Flugkosten, nicht aber die Entfernungspauschale geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Diese gesetzliche Einschränkung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 42/07, BStBl. 2009 II S. 724). Für den Weg vom Arbeitsplatz zum Flughafen und vom Heimatflughafen zur Hauptwohnung gilt aber die Entfernungspauschale. In diesem Fall tragen Sie die Flugkosten in Zeile 22 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung (bis 2022: Zeile 108 der Anlage N) und in Zeile 17 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung (bis 2022: Zeile 104 der Anlage N) nur die einfache Entfernung für die Fahrten zum und vom Flughafen ein.

Menschen mit Behinderung, die mit dem eigenen Pkw nach Hause fahren, können die günstigere Reisekostenpauschale bzw. den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz je gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt!) geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung besteht (Merkzeichen »G« oder »aG«).

Mit dem Firmenwagen durchgeführte Familienheimfahrten

Wer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen fährt, kann für die wöchentlichen Heimfahrten keine Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG; BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11, BStBl. 2013 II S. 629), braucht andererseits für diese Fahrten aber auch keinen Nutzungswert zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).

Dieses »Werbungskostenabzugsverbot« gilt auch dann, wenn Sie für die private Nutzung des Ihnen auch für Familienheimfahrten überlassenen Firmenwagens ein Nutzungsentgelt wie pauschale oder kilometerbezogene Zuzahlungen leisten müssen oder individuelle Fahrzeugkosten zu tragen haben. Das hat der BFH in einem Urteil klargestellt.

Im Streitfall zahlte der angestellte Ingenieur für die private Nutzung des überlassenen Firmenwagens eine pauschale Zuzahlung und eine kilometerabhängige Benzinkostenzuzahlung (0,10 € bzw. 0,09 € je privat gefahrenen km) an den Arbeitgeber. Dieser verminderte entsprechend den steuerpflichtigen Nutzungswert um diese Zuzahlungen. In der Steuererklärung machte der Ingenieur für Familienheimfahrten die Kosten von 0,10 € bzw. 0,09 € je hierfür gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dies wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

Als Begründung hierfür nannten die BFH-Richter zum einen den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Zudem sei noch zu berücksichtigen: Das vom Firmenwagenbesitzer getragene Nutzungsentgelt sowie übernommene individuelle Kfz-Kosten mindern – auch soweit sie auf Familienheimfahrten entfallen – bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens für die private Nutzung. Folglich können aus diesem Grund die Zuzahlungen bzw. übernommenen Kosten nicht (nochmals) als Werbungskosten abgezogen werden. Gleichwohl gilt aber auch bei Nutzung des Firmenwagens für Familienheimfahrten: Übersteigen ausnahmsweise die Zuzahlungen den geldwerten Vorteil, wird der übersteigende Betrag weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt (BFH-Urteil vom 4.8.2022, VI R 35/20, BStBl. 2022 II S. 802).

Heimfahrt mit Kollegen
  • Fahren Arbeitskollegen mit dem eigenen Pkw zum Beschäftigungsort und wieder zurück, können sowohl der Fahrer wie auch die Mitfahrer die Entfernungspauschale ohne Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Der Werbungskostenabzug ist also für alle gleich hoch.

    Beispiel:

    Herr Schmidt und Herr Müller bilden für 46 wöchentliche Familienheimfahrten im Jahr eine Fahrgemeinschaft mit ihren eigenen Pkws. Herr Schmidt wohnt 400 km, Herr Müller 380 km vom Arbeitsort entfernt. Als Fahrtkosten für Familienheimfahrten sind absetzbar:

    bei Herrn Schmidt:

    bis 2020:

    46 Fahrten × 400 km × 0,30 €/km =

    5.520,– €

    2021:

    46 Fahrten × 20 km × 0,30 €/km + 46 Fahrten × 380 km × 0,35 €/km =

    6.394,– €

    ab 2022:

    46 Fahrten × 20 km × 0,30 €/km + 46 Fahrten × 380 km × 0,38 €/km =

    6.918,40 €

    bei Herrn Müller:

    bis 2020:

    46 Fahrten × 380 km × 0,30 €/km =

    5.244,– €

    2021:

    46 Fahrten × 20 km × 0,30 €/km + 46 Fahrten × 360 km × 0,35 €/km =

    6.072,– €

    ab 2022:

    46 Fahrten × 20 km × 0,30 €/km + 46 Fahrten × 360 km × 0,38 €/km =

    6.568,80 €

    Es spielt dabei keine Rolle, wer wie oft selbst gefahren ist. Selbst wenn Herr Müller immer bei Herrn Schmidt mitfahren würde, ändert dies nichts am Abzug der Fahrtkosten.

  • Fahren Sie mit dem Pkw des Arbeitgebers, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, wem der Pkw vom Arbeitgeber überlassen wurde (Verfügung der OFD Hannover vom 6.5.2004, DStZ 2004 S. 500):

    • Der Arbeitnehmer, dem der Pkw vom Arbeitgeber überlassen wurde, kann keine Fahrtkosten ansetzen. Der Mitfahrer dagegen kann für die Heimfahrten die Entfernungspauschale ohne Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

    • Wird das Fahrzeug dagegen mehreren Arbeitnehmern gemeinsam zur Nutzung überlassen, kann keiner die Entfernungspauschale geltend machen. In diesem Fall handelt es sich um eine steuerfreie Sammelbeförderung.

  • Unternehmen Sie die Familienheimfahrt per steuerfreier Sammelbeförderung (z.B. Firmenbus) durch den Arbeitgeber, können Sie für diese Strecke nicht die Entfernungspauschale ansetzen. Absetzbar sind aber Kosten für die Sammelbeförderung – einzutragen in Zeile 108 der Anlage N.

Telefonkosten statt einer Heimfahrt

Telefongespräche mit der Familie sind nur dann abzugsfähig, wenn an einem Wochenende keine Heimfahrt unternommen wurde. In diesem Fall erkennt das Finanzamt statt der Heimfahrt die Kosten für ein Telefongespräch von 15 Minuten an. Begünstigt sind nur Telefonate mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören (BFH-Urteil vom 18.3.1988, VI R 90/84, BStBl. 1988 II S. 988; H 9.11 (5–10) (Telefonkosten) LStH 2023).

Besuch des Ehepartners (sog. umgekehrte Heimfahrt)

Fahren aus privaten Gründen nicht Sie am Wochenende nach Hause, sondern stattdessen Ihre Familie zu Ihnen an den Beschäftigungsort, sind für diese sog. »umgekehrte Heimfahrt« keine Werbungskosten absetzbar (BFH-Beschluss vom 2.2.2011, VI R 15/10, BStBl. 2011 II S. 456).

Sind Sie dagegen aus beruflichen Gründen (z.B. wegen Sonntags- oder Bereitschaftsdienst) an der wöchentlichen Heimfahrt gehindert, sind die Fahrtkosten Ihres Ehepartners und Ihrer minderjährigen Kinder bis zur Höhe der für die unterlassene Familienheimfahrt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei Ihnen als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 28.1.1983, VI R 136/79, BStBl. 1983 II S. 313; R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). Nicht anerkannt werden aber Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (BFH-Urteil vom 21.8.1974, VI R 201/72, BStBl. 1975 II S. 64).

Wenn Sie beabsichtigen, die Hauptwohnung an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen, können Sie zwei Besuchsfahrten Ihres Ehepartners steuerlich besser unterbringen: Machen Sie Reisekosten im Rahmen der Umzugskosten geltend, wenn Sie bei dem Besuch neue Wohnungen besichtigen. Vorteil: Sie können die Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale und auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten absetzen.

Heimfahrt verbunden mit beruflicher Tätigkeit

Manchmal wird eine Heimfahrt mit einem beruflichen Termin, wie dem Besuch eines Kunden, verknüpft. Das aber macht sie noch nicht zu einer dienstlichen Fahrt. Es bleibt dabei, dass Sie für die gewöhnliche Strecke zwischen Beschäftigungsort und Hauptwohnung nur die Entfernungspauschale absetzen können.

Für eine aus beruflichem Anlass gefahrene Umwegstrecke mit dem eigenen Pkw ist die Reisekostenpauschale bzw. der tatsächliche Kilometer-Kostensatz abziehbar (BFH-Urteil vom 12.10.1990, VI R 165/87, BStBl. 1991 II S. 134).

2.1.3 Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte

Bei den Fahrten zwischen Unterkunft am Beschäftigungsort und Arbeitsplatz handelt es sich – anders als bei den Familienheimfahrten – nicht um Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sondern um »normale« Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 991). Für Nicht-Pkw-Fahrer gilt also der Höchstbetrag von 4.500,– €.

Diese Fahrten tragen Sie deshalb bitte auf Seite 2 der Anlage N unter »Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ...« ein. Die Regeln zur Entfernungspauschale gelten für diese Fahrten uneingeschränkt. Maßgebend ist die Entfernung von Ihrer Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (kürzeste Straßenverbindung für die einfache Wegstrecke). Auch für diese Fahrten gilt ab dem 21. Entfernungskilometer die seit 2021 höhere Entfernungspauschale.

Beispiel:

Herr Schröder aus Nürnberg arbeitet seit 1.1.2021 in Köln (einfache Entfernung 400 km) und hat dort eine Zweitwohnung, die 15 km entfernt von seiner ersten Tätigkeitsstätte liegt. Jeden Freitag fährt er nach der Arbeit mit seinem Pkw nach Nürnberg zu seiner Familie und kehrt am Montag wieder an seinen Arbeitsplatz in Köln zurück.

In der Steuererklärung 2021 sind als Fahrtkosten absetzbar:

Erste Fahrt:

400 km × 0,30 €/km =

120,– €

Familienheimfahrten:

46 Fahrten à

46 Fahrten à

20 km

380 km

×

×

0,30 €/km

0,35 €/km

=

=

276,– €

6.118,– €

Fahrten
Zweitwohnung–Arbeitsplatz:


184 Fahrten à


15 km


×


0,30 €/km


=


828,– €

Fahrtkosten gesamt:

7.342,– €

In der Steuererklärung 2022 sind als Fahrtkosten absetzbar:

Familienheimfahrten:

46 Fahrten à

46 Fahrten à

20 km

380 km

×

×

0,30 €/km

0,38 €/km

=

=

276,– €

6.642,40 €

Fahrten
Zweitwohnung–Arbeitsplatz:


184 Fahrten à


15 km


×


0,30 €/km


=


828,– €

Fahrtkosten gesamt:

7.746,40 €

Fährt Herr Schröder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann er die gleichen Beträge steuerlich geltend machen. Einzige Ausnahme: Für die erste Fahrt in 2021 mit der Bahn kann er nur den bezahlten Fahrpreis ansetzen.

Betragen z.B. die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz 900,– € und damit mehr als der im Jahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbare Betrag von 828,– €, ist auch der übersteigende Betrag von 72,– € als Werbungskosten absetzbar. Damit das Finanzamt die höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt, trägt Herr Schröder 900,– € in die Zeile »Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ...« der Anlage N ein.

2.2 Pauschbeträge für Verpflegung

2.2.1 Es gelten die Regeln wie bei Auswärtstätigkeit

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort können Sie Pauschbeträge für Verpflegung ansetzen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG; R 9.11 Abs. 7 LStR). Wichtig zu wissen: Eine Unterbrechung der Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte von mindestens vier Wochen führt zum Neubeginn dieser Drei-Monats-Frist.

Die Regeln zu den Verpflegungspauschalen sowie zur Drei-Monats-Frist bei Auswärtstätigkeit gelten auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 57). Es ist nicht möglich, Kosten für Verpflegung einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge anzusetzen.

Die Verpflegungspauschale im Inland beträgt

  • 28,– € (bis 2019: 24,– €) für jeden Tag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Hauptwohnung;

  • 14,– € (bis 2019: 12,– €) für jeden An- und für jeden Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit).

Maßgebend ist die Abwesenheit von Ihrer Hauptwohnung am einzelnen Kalendertag. Das bedeutet:

  • Für die Kalendertage, an denen Sie vollständig – also 24 Stunden – von Ihrer Hauptwohnung abwesend sind, steht Ihnen jeweils eine Verpflegungspauschale von 28,– € (bis 2019: 24,– €) zu.

  • Für die An- und Abreisetage zu und von der Hauptwohnung (z.B. freitags und sonntags) steht Ihnen ohne Mindestabwesenheit jeweils eine Verpflegungspauschale von 14,– € (bis 2019: 12,– €) zu.

  • An den Tagen, an denen Sie sich vollständig zu Hause aufhalten (z.B. samstags), wird ein Verpflegungspauschbetrag nicht gewährt.

Beispiel:

Herr Schröder kommt freitags gegen 16:00 Uhr zu Hause an und fährt montags gegen 5:00 Uhr wieder zurück an den Beschäftigungsort. An Verpflegungspauschbeträgen kann er für die ersten drei Monate geltend machen:

39 volle Kalendertage (Dienstag bis Donnerstag)

× 28,– €

=

1.092,– €

26  An- und Abreisetage

× 14,– €

=

364,– €

Für Samstag und Sonntag gibt es keinen Pauschbetrag. Ausnahme: Würde Herr Schröder ein Wochenende nicht zu Hause, sondern in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbringen, könnte er auch für diesen Samstag und Sonntag jeweils 24,– € als Verpflegungspauschale geltend machen. Dazu ist nicht zwingend erforderlich, dass er an diesen Tagen beruflich tätig ist. Eine Familienheimfahrt könnte er für dieses Wochenende allerdings nicht geltend machen.

Abwandlung des Beispiels: Herr Schröder fährt bereits am Sonntagabend um 19:00 Uhr wieder zurück an seine Zweitwohnung. In diesem Fall kann Herr Schröder für Sonntag eine Verpflegungspauschale von 14,– € geltend machen, da dieser als Anreisetag gilt, und für Montag die volle Verpflegungspauschale von 28,– €. Insgesamt sind in diesem Fall ansetzbar:

52 volle Kalendertage (Montag bis Donnerstag)

× 28,– €

=

1.456,– €

26 An- und Abreisetage

× 14,– €

=

364,– €

In der Steuererklärung machen Sie die Verpflegungspauschalen geltend, indem Sie auf Seite 4 der Anlage N in die Zeilen 111 und 112 jeweils die entsprechende Anzahl der Tage eintragen.

Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Verpflegungspauschbeträge. In diesem Fall ermitteln Sie die anzusetzenden Verpflegungspauschalen in einer gesonderten Aufstellung und tragen das Ergebnis in Zeile 114 der Anlage N ein. Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung müssen bei diesem Gesamtbetrag bereits abgezogen sein. In Zeile 113 werden nur Kürzungsbeträge bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland eingetragen.

Auf die Verpflegungspauschbeträge haben Sie einen Rechtsanspruch! Das Finanzamt darf die Pauschbeträge nicht wegen »offensichtlich unzutreffender Besteuerung« kürzen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, BStBl. 2006 II S. 567).

Unternehmen Sie im Rahmen der Drei-Monats-Frist einer doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit, können Sie an diesem Kalendertag nur die jeweils höchste Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG).

Die Drei-Monats-Frist ist verfassungsgemäß – auch im Fall beiderseits berufstätiger Ehepartner (BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08, BStBl. 2011 II S. 32).

Ist der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, wird diese Zeit auf die Drei-Monats-Frist angerechnet (§ 9 Abs. 4a Satz 13 EStG).

2.2.2 Wann beginnt die Drei-Monats-Frist neu?

Die Verpflegungspauschalen können Sie grundsätzlich beanspruchen für eine Übergangszeit von drei Monaten, nachdem eine doppelte Haushaltsführung begründet wurde (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 91).

Aber: Die Drei-Monats-Frist beginnt neu zu laufen, wenn die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Das gilt auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a Satz 12 i.V.m. Satz 7 EStG).

Der Grund für die Unterbrechung spielt keine Rolle (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte). Es zählt nur die Dauer der Unterbrechung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 54). Ebenfalls spielt keine Rolle, ob während der Unterbrechung die Zweitwohnung beibehalten wurde oder nicht. Solch eine Unterbrechung liegt u.E. auch vor, wenn Sie wegen der Corona-Pandemie komplett vier Wochen nur im Home-Office gearbeitet haben.

Sind Sie weniger als vier Wochen krank, in Urlaub oder vorübergehend an einer anderen Tätigkeitsstätte tätig, führt diese Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung weder zu einem Neubeginn noch zu einer Verlängerung der Drei-Monats-Frist.

Sofern möglich, können Sie durch gezieltes Urlaubnehmen – etwa für vier Wochen am Stück oder unmittelbar nach längerer Krankheit – die Drei-Monats-Frist neu beginnen lassen.

2.2.3 Kürzung bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellte Mahlzeit bis zu 60,– € ist grundsätzlich in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Haben Sie Anspruch auf einen Verpflegungspauschbetrag, ist die zur Verfügung gestellte Mahlzeit dagegen steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Im Gegenzug wird aber der Ihnen zustehende Verpflegungspauschbetrag gekürzt

  • für ein Frühstück um 5,60 € (bis 2019 um 4,80 €) bzw. im Ausland um 20 % der länderspezifischen Verpflegungspauschale für 24-stündige Abwesenheit;

  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 11,20 € (bis 2019 um 9,60 €) bzw. im Ausland um jeweils 40 % der länderspezifischen Verpflegungspauschale für 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).

Die Regelungen zur Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit gelten auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 91). Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn Sie die zur Verfügung gestellte Mahlzeit gar nicht einnehmen. Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Mahlzeit nicht eingenommen wird (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 16/18, BStBl. 2020 II S. 783).

Die Kürzung darf die Ihnen zustehende Verpflegungspauschale nicht übersteigen. Beteiligen Sie sich an den Kosten für die Mahlzeit, erfolgt insoweit keine Kürzung. Eigene Zuzahlungen mindern also den Kürzungsbetrag für die Mahlzeit.

Liegt eine Mahlzeitengestellung in Ihrem Fall vor, muss der Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen – den Großbuchstaben »M« auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eintragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG). In der Steuererklärung tragen Sie die Summe der (ggf. um eigene Zuzahlungen geminderten) Kürzungsbeträge in die Zeile 113 der Anlage N ein.

2.2.4 Auch in Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschalen absetzbar

Entsteht die doppelte Haushaltsführung durch Wegverlegung der Hauptwohnung vom Beschäftigungsort , beginnt zu Ihren Gunsten die Drei-Monats-Frist erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung der bisherigen Wohnung in eine Zweitwohnung (BFH-Beschluss vom 8.10.2014, VI R 7/13, BStBl. 2015 II S. 336). Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.11 Abs. 7 Satz 3 LStR 2015 ist damit überholt und darf vom Finanzamt nicht mehr angewandt werden.

2.3 Aufwendungen für die Zweitwohnung

2.3.1 Der Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich

Als Kosten für die Zweitwohnung/Unterkunft am Beschäftigungsort im Inland können »die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000,– € im Monat« (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Das Finanzamt prüft nicht, ob die Kosten der Zweitwohnung im Inland angemessen oder notwendig sind. Die Kosten für die Zweitwohnung werden auch dann nicht gekürzt, wenn mehrere Personen (z.B. Angehörige) die Wohnung nutzen. Die Anzahl der Wohnungsbenutzer ist also unerheblich (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 106).

Für welche Aufwendungen der Höchstbetrag gilt und für welche nicht

Nach der Gesetzesbegründung umfasst der Höchstbetrag »alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden« (BT-Drucks. 17/10774 S. 13).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt der Höchstbetrag vor allem für folgende Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 107 und 108):

  • Miete bzw. bei Wohneigentum die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten),

  • Betriebskosten,

  • Reinigungskosten,

  • Zweitwohnungsteuer,

  • Rundfunkbeitrag (somit hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass auch dieser zu den absetzbaren Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört),

  • Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze,

  • Aufwendungen für Sondernutzung, z.B. des Gartens.

Nach den bisherigen Ausführungen des BFH hierzu zählen zu den Unterkunftskosten, die höchstens bis zu 1.000,– € im Monat abziehbar sind:

  • die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten sowie

  • bei einer angemieteten Zweitwohnung die Bruttokaltmiete;

  • bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II S. 449).

Nicht zu den nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– € pro Monat abziehbaren Unterkunftskosten gehören:

  • die Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung. Dazu gehören auch Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung entstehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108). Das sind unbegrenzt abziehbare sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung;

  • Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in der Zweitwohnung. Auch hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und somit – soweit sie notwendig sind – unabhängig vom Höchstbetrag für Unterkunftskosten in voller Höhe abziehbar sind (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II S. 449; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108).

    Haben Sie die Zweitwohnung möbliert oder teilmöbliert angemietet, enthält der Mietvertrag oft keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke. Dann können Sie schätzen, welcher Teil der Miete auf die Wohnung und welcher (nicht unter den Höchstbetrag fallende) Teil auf die Möbelstücke entfällt (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II S. 449; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108);

  • – anders als die Finanzverwaltung dies sieht – nach Auffassung eines Finanzgerichts die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-(Garagen-)Stellplatz (FG Saarland vom 20.5.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408). Auch in der Fachliteratur werden diese Kosten überwiegend den sonstigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zugerechnet (z.B. Schmidt/Krüger Kommentar zum EStG, 39. Aufl. 2020, § 9 Rz. 254).

    Übrigens: Es spielt für die steuerliche Anerkennung keine Rolle, ob der Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist (BFH-Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl. 2013 II S. 286).

Was Sie beim Höchstbetrag beachten müssen

Der Höchstbetrag von 1.000,– € ist ein Monatsbetrag, den das Finanzamt nicht auf einen Kalendertag umrechnen darf. Beginnt also die doppelte Haushaltsführung im Laufe des Monats, z.B. wenn die Wohnung zum 15. eines Monats angemietet wird, können Sie für diesen Monat Unterkunftskosten für die Zweitwohnung bis zum vollen Höchstbetrag von 1.000,– € ansetzen.

Bei der Anwendung des Höchstbetrages gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Soweit Sie den Höchstbetrag in einem Monat nicht ausschöpfen, dürfen Sie den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr übertragen. Erstattungen z.B. für Nebenkosten mindern im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 110 und 111).

Beispiel:

Herr Hübner hat eine Zweitwohnung in München. Die gesamten Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung betragen bis Juni 990,– € monatlich. Ab 1. Juli erhöht sich die Miete um 30,– €. Ab diesem Zeitpunkt betragen die monatlichen Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung 1.020,– €.

Für die Monate Januar bis Juni kann Herr Hübner die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Ab Juli muss er die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.000,– € beachten. Die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen von monatlich 20,– € kann er allerdings mit dem noch nicht aufgebrauchten Höchstbetragsvolumen der Monate Januar bis Juni (6 × 10,– €) verrechnen und insoweit als Werbungskosten geltend machen. Er kann somit in diesem Jahr insgesamt 12.000,– € als Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung absetzen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Beispiel 64).

Der Höchstbetrag gilt für jede doppelte Haushaltsführung gesondert. Teilen Sie sich beispielsweise die Zweitwohnung mit Ihrer berufstätigen Ehefrau, können beide den Höchstbetrag geltend machen. Der Kostenabzug beschränkt sich dann natürlich auf die jeweils tatsächlich getragenen Kosten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 111). Gleiches gilt für alle Wohnkonstellationen mit mehreren berufstätigen Arbeitnehmern (z.B. Mitglieder einer Wohngemeinschaft).

Beispiel:

Das Ehepaar Schneider bewohnt in Frankfurt gemeinsam eine möblierte Unterkunft. Dort sind beide Partner auch beruflich tätig (jeweils Ort der ersten Tätigkeitsstätte = Beschäftigungsort). Ihre Hauptwohnung befindet sich im eigenen Einfamilienhaus in Dortmund. Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort inklusive Nebenkosten betragen 1.200,– € monatlich. Diese werden aufgrund gemeinsamer Verpflichtung von jedem Ehepartner zu gleichen Anteilen gezahlt.

Bei jedem Ehepartner können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft jeweils in Höhe von 600,– € monatlich angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Beispiel 63).

2.3.2 So ermitteln Sie die Kosten der Wohnung/Unterkunft

Absetzbar als Werbungskosten sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen des Höchstbetrages von 1.000,– € monatlich (R 9.11 Abs. 8 Satz 1 LStR). Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Pauschbetrag. Sie sollten deshalb Nachweise bzw. Belege über Ihre Kosten unbedingt aufbewahren, um später Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Können Sie keine Belege vorlegen, steht jedoch fest, dass Ihnen dem Grunde nach Übernachtungskosten entstanden sind, dürfen Sie die Aufwendungen schätzen (H 9.11 (5–10) (Übernachtungskosten) LStH 2021). Dabei sind aber weder der Pauschbetrag für die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich (BFH-Urteil vom 12.9.2001, VI R 72/97, BStBl. 2001 II S. 775).

Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, brauchen hierfür keine Zweitwohnungsteuer zu zahlen (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Auch eine Kulturförderabgabe auf Übernachtungen (sog. Bettensteuer) dürfen Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen erheben (BVerwG, Urteile vom 11.7.2012, 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11).

Mietwohnung

Mieten Sie am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, können Sie vor allem

  • die gezahlte Miete,

  • Mietnebenkosten für Heizung, Strom, Reinigung usw.,

  • Reinigungskosten,

  • Rundfunkbeitrag, Renovierungskosten und ggf. Zweitwohnungsteuer

im Rahmen des monatlichen Höchstbetrags als Werbungskosten geltend machen.

Um Problemen mit dem Finanzamt vorzubeugen: Schließen Sie Mietverträge selbst ab und zahlen Sie die Kosten selbst. Das Finanzamt erkennt Kosten, die aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses von Dritten getragen werden, nämlich nicht an (H 9.11 (5–10) (Drittaufwand) LStH 2021).

Ebenfalls absetzbar ist die Maklerprovision, die aber zu den sonstigen Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zählt und deshalb nicht in den Höchstbetrag einbezogen wird (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108). Das gilt unseres Erachtens auch für Inseratskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter.

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und behalten Sie die Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei, weil Sie sich dort um eine neue Stelle bemühen, können nach dem Beschäftigungsende für die Dauer der Bewerbungsphase gezahlte Mietkosten für die Zweitwohnung als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar sein (FG Münster vom 12.6.2019, 7 K 57/18 E, EFG 2019 S. 1278).

Im Urteilsfall hatte sich der Arbeitnehmer nachweislich auch am Beschäftigungsort um eine neue Arbeitsstelle beworben und nach der Stellenzusage für einen neuen Job an einem anderen Ort umgehend die Zweitwohnung am bisherigen Beschäftigungsort gekündigt. Die Finanzrichter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch den Umstand, dass die Miete außerordentlich günstig war und deren Beibehaltung für einen gewissen Zeitraum aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller war als ein Auszug und eine etwaige Neuanmietung einer Wohnung am selben Ort.

Eigentumswohnung

Gehört Ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, können Sie die tatsächlichen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich ansetzen. Dazu gehören vor allem

  • laufende Nebenkosten der Wohnung, etwa für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Verwaltung, Abfallbeseitigung, Gebäudeversicherungen;

  • Abschreibung der Wohnung (lineare AfA von jährlich 2 % der Anschaffungskosten);

  • Finanzierungskosten und Schuldzinsen;

  • Renovierungskosten, Rundfunkbeitrag und ggf. Zweitwohnungsteuer.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten vor oder nach Bezug der Wohnung entstanden sind (BFH-Urteil vom 11.12.1996, X R 15/96, BStBl. 1997 II S. 221).

Ist absehbar, dass die monatlichen Aufwendungen für die zum Kauf geplante Wohnung wesentlich höher sein werden als der Höchstbetrag, zeigt ein BFH-Urteil den Weg, wie Sie die Abzugsbeschränkung umgehen können:

Nicht Sie, sondern Ihr Ehepartner kauft die Wohnung und vermietet sie an Sie weiter. Sie setzen die Mietkosten im Rahmen des Höchstbetrages als Werbungskosten ab. Der Ehepartner muss dann zwar die Mieteinnahmen versteuern, kann aber die Aufwendungen für die Wohnung unbegrenzt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.

Der Mietvertag muss in einem solchen Fall so ausgestaltet sein, dass er einem »Fremdvergleich« standhält, also so auch unter fremden Dritten hätte abgeschlossen werden können. Nur unter diesen Umständen erkennt das Finanzamt einen Mietvertrag unter nahen Angehörigen steuerlich an. Dann sieht das Finanzamt hierin auch keinen Gestaltungsmissbrauch (BFH-Urteil vom 11.3.2003, IX R 55/01, BStBl. 2003 II S. 627).

Sind Sie Miteigentümer der Zweitwohnung, z.B. weil Sie gemeinsam mit dem Ehepartner die Wohnung gekauft haben, erkennt das Finanzamt – in sinngemäßer Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer – die grundstücksorientierten Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Renovierungskosten etc.) nur entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil als Werbungskosten an. Die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser etc.) dagegen sind in vollem Umfang absetzbar, wenn sie von Ihrem oder dem gemeinsamen Bankkonto gezahlt werden (ABC des Lohnbüros 2021 Rz. 1769).

Erfüllt Ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 10f EStG (Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen und für Baudenkmale), ist der Sonderausgabenabzug möglich, wenn Sie keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sondern nur die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Machen Sie dagegen doppelte Haushaltsführung geltend, steht Ihnen der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG nicht zu – auch nicht teilweise (FG Köln vom 6.2.2014, 10 K 2733/10, EFG 2014 S. 1086).

Endet die doppelte Haushaltsführung und verkaufen Sie die Zweitwohnung, ist eine wegen der Darlehensablösung an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar, da diese dem Verkauf der Wohnung zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 15/17, BStBl. 2019 II S. 446). Eine Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich einer Umschuldung im Rahmen einer weiterbestehenden doppelten Haushaltsführung ist dagegen absetzbar.

Übernachtung in einem Hotel oder in einer Pension

Wenn Sie in einem Hotel oder in einer Pension übernachten, sind nur die reinen Übernachtungskosten absetzbar. Die Kosten für das Frühstück oder ein »Business-Package« sind also nicht als Übernachtungskosten abziehbar.

Sind in der auf Ihren Namen lautenden Rechnung ausnahmsweise Übernachtung und Frühstück in einer Summe ausgewiesen, wird der Gesamtpreis gekürzt:

  • Bei Übernachtungen in Deutschland um 5,60 € (bis 2019: 4,80 €).

  • Bei Übernachtungen im Ausland beträgt die Kürzung 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.

Wenn Sie in der Zweitwohnung ein Arbeitszimmer haben

Ein Arbeitszimmer in der Zweitwohnung wird bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten wegen doppelter Haushaltsführung nicht berücksichtigt. Die anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer bleiben also bei der doppelten Haushaltsführung außen vor: Sie gehören nicht zu den absetzbaren Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung und werden auch nicht in den Höchstbetrag einbezogen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 110; BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 23/05, BStBl. 2009 II S. 722). Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer sind aber als andere Werbungskosten absetzbar, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer nicht absetzen, wirkt sich das unter Umständen negativ auf Ihre Steuererstattung aus. Liegen die Aufwendungen für die gesamte Zweitwohnung unter dem Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich, führt ein darin genutztes Arbeitszimmer zu steuerlichen Nachteilen.

Beispiel:

Die Zweitwohnung von Frau Wilder hat 80 m2 Wohnfläche. Sie zahlt hierfür eine monatliche Miete von 640,– € (8,– € je m2). Frau Wilder kann ihre gesamten Mietkosten absetzen, da sie (auch mit weiteren Aufwendungen für die Wohnung) den Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich nicht überschreitet.

Abwandlung: Ein Zimmer (20 m2) nutzt Frau Wilder als Arbeitszimmer. Absetzbar als Unterkunftskosten wegen doppelter Haushaltsführung sind in diesem Fall nur 480,– € monatlich (60 m2 × 8,– €). Die anteiligen Mietkosten für das Arbeitszimmer von monatlich 160,– € (20 m2 × 8,– €) werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.

Zweitwohnung im Ausland

Wenn Sie im Ausland arbeiten und übernachten, müssen Sie Belege über Ihre Übernachtungskosten sammeln. Das Finanzamt akzeptiert die Pauschbeträge für Übernachtungen nämlich nicht als Werbungskosten. Anerkannt werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Der Arbeitgeber darf aber einen Betrag bis in Höhe der Übernachtungspauschbeträge steuerfrei an Sie erstatten.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt nicht der Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich. Hier gilt folgende Regelung: Die Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung sind in tatsächlicher Höhe notwendig und somit absetzbar, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 nicht überschreiten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 112).

2.4 Kosten für Einrichtung und Hausrat der Zweitwohnung

Abzugsfähig sind Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung: Die Gegenstände müssen allerdings notwendig sein, und die Kosten dafür dürfen nicht überhöht sein (BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467; BFH-Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl. 2013 II S. 286).

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in der Zweitwohnung sind als sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar. Sie gehören nicht zu den nur bis zu höchstens 1.000,– € pro Monat abziehbaren Unterkunftskosten (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II S. 449; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108).

Damit das Finanzamt richtig rechnet: Tragen Sie in der Steuererklärung Ihre Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat der Zweitwohnung nicht unter »Kosten der Unterkunft ...«, sondern unter »Sonstige Aufwendungen ...« in Zeile 115 der Anlage N ein.

Die Kosten für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind abzugsfähig, sofern sie notwendig und soweit die Kosten dafür nicht überhöht sind. Diesbezüglich kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Die Finanzverwaltung hat nun folgende Vereinfachungsregelung neu eingeführt:

Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000,– € einschließlich Umsatzsteuer, sieht das Finanzamt diese als notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung an (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108).

Ist der Betrag insgesamt höher, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt genauer hinschaut und prüft, ob der jeweils gekaufte Gegenstand notwendig ist und die Kosten dafür nicht überhöht sind.

Haben Sie die Zweitwohnung möbliert oder teilmöbliert angemietet, enthält der Mietvertrag oft keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke. Dann können Sie schätzen, welcher Teil der Miete auf die Wohnung und welcher Teil auf die Einrichtung und Ausstattung entfällt (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II S. 449).

Folgende Gegenstände wurden als notwendig angesehen

Als notwendig gelten alle Gegenstände, die ihrer Art nach zum Leben in einer (Zweit-)Wohnung erforderlich sind (BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467; ähnlich auch FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144). Das sind insbesondere

  • Bett, Schrank und Sitzmobiliar,

  • Tisch samt Tischdecken,

  • Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank u.Ä.),

  • Badezimmereinrichtung, Handtücher und

  • Lampen.

Darüber hinaus wurden folgende Einrichtungsgegenstände anerkannt:

  • Hausratsgegenstände, wie Geschirr, Töpfe, Pfanne, Kaffeemaschine, Staubsauger, Bettzeug, Wäsche usw. (FG Köln vom 25.1.1989, 11 K 3980/87, EFG 1989 S. 343; ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96);

  • Gardinen und Fenstervorhänge für die Zweitwohnung sind notwendig. Abziehbar sind die Kosten dafür soweit sie nicht überhöht sind (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144);

  • Bestuhlung: Hier hält das Finanzgericht Köln bei einer Einzelperson den Abzug von bis zu maximal vier Stühlen für gerechtfertigt. Mehr seien nicht notwendig (FG Köln vom 6.11.2014, 13 K 1665/12, EFG 2015 S. 544);

  • privat genutzter PC (FG Saarland vom 20.5.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408).

Folgende Kosten wurden hingegen – mangels Notwendigkeit – nicht anerkannt:

  • Orientteppiche, alte Stiche, teure Lautsprecherboxen (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144);

  • eine »multifunktional« nutzbare Anbauwand in gehobener Ausstattung (FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96);

  • eine Stereoanlage und ein der Ausschmückung eines Raumes dienender Kunstgegenstand (FG Baden-Württemberg vom 5.12.1997, 6 K 414/97).

Bei Radio- und Fernsehgeräten sind sich die Gerichte uneinig:

  • Das FG Berlin-Brandenburg erkannte die Kosten für Anschaffung und Anschluss eines Fernsehers nicht an (FG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2011, 9 K 9079/08, EFG 2012 S. 35).

  • Vom FG München wurden die Kosten für einen Kabelanschluss nicht anerkannt, wenn dafür ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird (FG München vom 19.2.2008, 9 K 1524/05).

  • Erfreulicherweise hat dagegen ein anderes FG Rundfunk- und Fernsehgebühren anerkannt: »Es gehört heutzutage zu den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen« (Niedersächsisches FG vom 11.3.1998, II 459/96).

  • Aktuell hat auch das FG Saarland die Kosten für ein Fernsehgerät akzeptiert, da dieses zur Standardausstattung eines Haushalts gehöre (FG Saarland vom 20.5.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408). Ein anderer Senat lehnte vor Jahren die Aufwendungen für Fernsehgerät, Fernsehgebühren und Programmzeitschriften noch ab (FG Saarland vom 28.2.1992, 1 K 397/91, EFG 1992 S. 596), erkannte aber die Kosten für ein Radio an (FG Saarland vom 29.8.2001, 1 K 120/00, EFG 2001 S. 1491).

Wenn Sie teure Gegenstände kaufen

Die Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände dürfen nach bisheriger Rechtsprechung zur alten Rechtslage auch nicht überhöht sein: Das bedeutet nun keineswegs, dass nur Gegenstände der billigsten Preiskategorie abziehbar sind bzw. die geltend gemachten Kosten auf dieses Niveau gekürzt werden dürfen. Das FG Köln plädiert für die Anerkennung, solange die Kosten »den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des Preisgefüges nicht überschreiten« (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144).

Dabei kommt es auf die Kosten des einzelnen Gegenstandes an und nicht auf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof hat einmal Anschaffungskosten in Höhe von umgerechnet insgesamt 11.038,– € für Einrichtungsgegenstände nicht von vornherein als »überhöht« angesehen (BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467).

Das Finanzgericht Köln hält »Aufwendungen von mehr als 1.000,– € für die bloße Anschaffung eines Sessels und mehr als 200,– € pro Stuhl als nicht mehr mit Wortsinn und allgemeinem Verständnis des Begriffs ›notwendig‹ vereinbar« (FG Köln vom 6.11.2014, 13 K 1665/12, EFG 2015 S. 544).

Wichtig zu wissen: Sollten Anschaffungskosten »überhöht« sein, darf das Finanzamt Ihnen die Kosten nicht komplett streichen. Es wird den Betrag aber auf das Notwendige kürzen.

Beispiel:

Eine Einbauküche im Wert von umgerechnet 13.110,– € entspricht nicht dem angemessenen Bedarf. Das Finanzamt durfte deshalb für das Streitjahr 1999 den Betrag auf umgerechnet 3.058,– € kürzen (Sächsisches FG vom 18.9.2008, 2 K 863/08, EFG 2010 S. 131).

Anschaffungskosten über der Sofortabzugsgrenze müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden

Sie können die Anschaffungskosten für einen Einrichtungsgegenstand im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen, wenn sie nicht mehr als 800,– € (ohne USt) betragen. Bei 19 % Umsatzsteuer entspricht dies einem Bruttopreis von 952,– €. Bei Anschaffungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 betrug die Umsatzsteuer 16 % und somit der maximale Bruttopreis 928,– €.

Liegen die Kosten für den Gegenstand darüber, müssen Sie die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands gleichmäßig verteilen: Das nennt man Abschreibung. Nur die jeweilige Jahresrate (Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA) ist dann als Werbungskosten abziehbar.

Bei Möbelstücken wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren zugrunde gelegt (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1532). Eine Waschmaschine wird in der Regel über zehn Jahre abgeschrieben (FG München vom 19.2.2008, 9 K 1524/05). Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (BFH-Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15, BStBl. 2017 II S. 437). Für die Ablöse einer gebrauchten Einbauküche ist eine Restnutzungsdauer von sieben Jahren angemessen (FG München vom 29.12.2003, 8 K 4428/00, EFG 2005 S. 1677).

Im Jahr der Anschaffung müssen Sie die Jahres-AfA monatsgenau zeitanteilig berechnen. Für jeden Monat ab Anschaffung steht Ihnen ein Zwölftel der Jahres-AfA zu. Dabei dürfen Sie den Monat der Anschaffung zu Ihren Gunsten voll einbeziehen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Beispiel:

Sie kaufen sich für die Zweitwohnung im April 01 eine Waschmaschine für 1.000,– €. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt die Jahres-AfA 100,– € (1.000,– € : 10). Als AfA können Sie geltend machen

im Jahr 01:

9/12 von 100,– €

=

75,– €

in den Jahren 02 bis 10:

100,– €

im Jahr 11:

3/12 von 100,– €

=

25,– €

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Meist endet die doppelte Haushaltsführung früher. Dann aber ist der noch nicht abgeschriebene Restwert der Wohnungseinrichtung nicht absetzbar. Auch dann nicht, wenn Sie die Möbel verschenken (FG Düsseldorf vom 29.11.2000, 17 K 2076/97 E, EFG 2001 S. 425).

Wenn Sie die Kosten nicht über die Nutzungsdauer abschreiben wollen, sollten Sie beim Kauf der Möbel auf die Geringfügigkeitsgrenze achten. Nur wenn die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800,– € ohne USt bzw. nicht mehr als 952,– € (inkl. 19 % USt) betragen, können Sie die Kosten bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.

Beispiel:

Frau Holz kauft für ihre Zweitwohnung im November 2021 ein Bett für 999,– € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Bei einer Nutzungsdauer von 13 Jahren beträgt die Jahres-AfA 76,85 €. Davon kann sie nur (2/12 =) 12,81 € als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung 2021 geltend machen. Ab dem Jahr 2022 kann sie jährlich 76,85 € absetzen.

Herr Yora kauft das gleiche Bett im Dezember 2021 für 949,– €. Er kann diesen Betrag in voller Höhe bereits in seiner Steuererklärung 2021 als Werbungskosten absetzen.

2.5 Umzugskosten

Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind als sonstige Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung absetzbar und fallen deshalb nicht unter den Höchstbetrag von 1.000,– €. Dazu gehören auch Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung entstehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1228 Rz. 108).

Tragen Sie deshalb in der Steuererklärung diese Kosten unter »Sonstige Aufwendungen ...« in Zeile 115 der Anlage N ein.

2.5.1 Bezug, Wechsel und Aufgabe der Zweitwohnung

Abzugsfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung (sog. »kleiner« Umzug): Das gilt für

  • den Transport von Möbeln und Hausrat aus der Haupt- in die Zweitwohnung,

  • Fahrten zum Suchen und Besichtigen einer angemieteten Zweitwohnung,

  • die ortsübliche Maklergebühr zur Erlangung einer angemieteten Zweitwohnung,

  • die Beschaffung eines Kochherdes usw..

Auch Umzugskosten im Zusammenhang mit einer Verlegung der Zweitwohnung sind absetzbar (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, BStBl. 2006 II S. 567).

Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten greift hier nicht: Die setzt voraus, dass Sie auch Ihren Lebensmittelpunkt verlegen. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist aber gerade, dass der Lebensmittelpunkt nicht an den Beschäftigungsort verlegt wird (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Das sieht leider auch der BFH so (BFH-Urteil vom 14.6.2007, VI R 60/05, BStBl. 2007 II S. 890).

Die Kosten für den Rückumzug bzw. die Aufgabe der Zweitwohnung gehören zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 29.4.1992, VI R 146/89, BStBl. 1992 II S. 667). Zu den Kosten für den Rückumzug zählen auch die Kosten für notwendige Schönheitsreparaturen der verlassenen Wohnung (FG München vom 6.11.1991, 1 K 1065/88, EFG 1992 S. 187).

Wird mit einem »großen« Umzug die Hauptwohnung an den Arbeitsort verlegt, endet die doppelte Haushaltsführung. In diesem Fall sind die Umzugskosten als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.

2.5.2 Umzugskosten in Wegverlegungsfällen

Verlegen Sie Ihre Hauptwohnung weg von Ihrem Arbeitsort, ist der Umzug immer privat veranlasst. Die Umzugskosten können dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR; BFH-Beschluss vom 9.1.2008, VI B 79/07, BFH/NV 2008 S. 566).

Absetzbar sind aber Umzugskosten, die nach Wegverlegung der Hauptwohnung vom Arbeitsort entstehen

  • für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Beschäftigungsort;

  • durch die (spätere) endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Arbeitsort, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist, wie zum Beispiel bei Arbeitsplatzwechsel (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR).

In anderen Fällen, wie zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand, erkennt das Finanzamt Kosten für die Auflösung der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten an (Schönfeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro 2021, S. 293).

Da es sich nur um eine Zweitwohnung handelt, wird das Finanzamt einen Ansatz der Umzugskostenpauschale nicht akzeptieren (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Es sind lediglich tatsächliche Kosten abzugsfähig.

Privat veranlasste Umzüge sind zwar nicht als Werbungskosten absetzbar. Trotzdem können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen: Wird der Wohnungswechsel mit einer Umzugsspedition durchgeführt, sind die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt nach § 35a EStG.

2.6 Alleinstehende ohne eigenen Hausstand

Nicht verheiratete Arbeitnehmer, die am bisherigen Wohnort (Lebensmittelpunkt) keinen eigenen Hausstand haben, gelten oft als Alleinstehende ohne eigenen Hausstand. Das sind vor allem junge Ledige, die – während oder nach ihrer Ausbildung – im Haus oder in der Wohnung ihrer Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen und in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind.

Alleinstehende ohne eigenen Hausstand können steuerlich keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Das bedeutet:

  • Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und Verpflegungspauschbeträge erkennt das Finanzamt in diesen Fällen nicht an.

  • Absetzbar sind nur Fahrtkosten, und zwar mit der Entfernungspauschale für den Weg Wohnung–erste Tätigkeitsstätte. Das gilt für

    • Fahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zur ersten Tätigkeitsstätte wie für

    • Fahrten vom Heimatwohnort zur ersten Tätigkeitsstätte. Letztere sind aber nur dann absetzbar, wenn sich am Heimatwohnort der Lebensmittelpunkt befindet.

Beispiel:

Die junge Frau Biduk arbeitet nach ihrer Ausbildung seit 2019 in Berlin und hat dort 8 km entfernt von ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine kleine Wohnung. Jedes Wochenende fährt sie an ihren 300 km entfernten Heimatort, wo sich weiterhin ihr Lebensmittelpunkt befindet und sie ein Zimmer in der Wohnung ihrer Eltern nutzt. Sie kann für 2020 als Werbungskosten geltend machen:

46 Fahrten

à 300 km × 0,30 €/km

=

4.140,– €

184 Fahrten

à 8 km × 0,30 €/km

=

441,60 €

Insgesamt absetzbar

4.581,60 €

Ab 2021 (bis 2023) sind absetzbar:

46 Fahrten

à (20 km × 0,30 €/km + 280 km × 0,35 €/km) =

4.784,– €

184 Fahrten

à 8 km × 0,30 €/km =

441,60 €

Insgesamt absetzbar

5.225,60 €

3. Fahrtkosten statt doppelter Haushaltsführung

Fahren Sie mehr als einmal pro Woche nach Hause, dürfen Sie wählen (R 9.11 Abs. 5 Satz 2 LStR):

Statt doppelter Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für sämtliche Heimfahrten absetzen, die Sie tatsächlich durchgeführt haben. Es handelt sich dann um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

  • Abziehbar sind sämtliche Fahrten zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte jeweils mit der Entfernungspauschale.

  • Bei dieser Alternative werden Verpflegungspauschbeträge und Kosten der Zweitwohnung nicht anerkannt.

In der Steuererklärung beantragen Sie die Berücksichtigung sämtlicher Heimfahrten statt doppelter Haushaltsführung in Zeile 99 auf Seite 4 der Anlage N. Die durchgeführten Heimfahrten tragen Sie in diesem Fall auf Seite 2 der Anlage N unter »Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ...« ein.

Das Wahlrecht dürfen Sie für jede neue doppelte Haushaltsführung aufs Neue ausüben. Innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung aber ist die Wahl nur einmal pro Jahr möglich (R 9.11 Abs. 5 Satz 3 LStR; BFH-Urteil vom 9.6.1988, VI R 85/85, BStBl. 1988 II S. 990).

Von dieser Möglichkeit profitieren Sie vor allem dann, wenn Sie mehrmals wöchentlich einen weiten Weg nach Hause fahren und/oder die Kosten für die Zweitwohnung nur gering sind.

Es müssten also die Fahrtkosten für die zusätzlichen Heimfahrten schon höher sein als die Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten zusammen. Bedenken Sie, dass bei doppelter Haushaltsführung für den Ansatz von Verpflegungspauschalen die Drei-Monats-Frist gilt.

Fahren Sie nicht mit dem eigenen Pkw, müssen Sie beachten: Bei der Alternative »Fahrtkosten« gilt für den Ansatz der Entfernungspauschale der Höchstbetrag von 4.500,– €. Eine Vergleichsrechnung kann also nicht schaden!

Wahlrecht: Doppelte Haushaltsführung oder nur Fahrtkosten?

Doppelte Haushaltsführung

Fahrtkosten


Absetzbar sind:

  • Erste Hin- und letzte Rückfahrt wie Reisekosten

  • Nur eine Heimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale (kein Höchstbetrag!)

  • Verpflegungspauschalen im Rahmen der Drei-Monats-Frist

  • Kosten für Zweitwohnung


Absetzbar sind:

  • Alle durchgeführten Fahrten mit der Entfernungspauschale (Nicht-Pkw-Fahrer müssen Höchstbetrag beachten!)

Einen Haken hat die Alternative »Fahrtkosten«: Stellt der Arbeitgeber die Zweitwohnung/Unterkunft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z.B. eine Gemeinschaftsunterkunft, müssen die abzugsfähigen Fahrtkosten um den steuerlich maßgebenden Wert dieses Sachbezugs gekürzt werden (R 9.11 Abs. 5 Satz 4 LStR).

Beispiel:

Herr Fink arbeitet seit 2017 in Jena, wo er ein Einzimmerappartement hat. Die Kosten für diese Zweitwohnung betragen 3.000,– €. Er fährt zweimal wöchentlich mit dem eigenen Pkw an den 240 km entfernten Heimatort, wo auch seine Familie wohnt. Für das Jahr 2020 kann er absetzen (Verpflegungspauschalen kann er nicht beanspruchen):

46 Fahrten

à 240 km × 0,30 €/km

=

3.312,– €

Aufwendungen für die Zweitwohnung

3.000,– €

als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung absetzbar

6.312,– €

Bei der Alternative »Fahrtkosten« sind als Werbungskosten absetzbar:

92 Fahrten

à 240 km × 0,30 €/km

=

6.624,– €

Ergebnis: Die Alternative »Fahrtkosten« ist für Herrn Fink günstiger. Würde er immer mit der Bahn nach Hause fahren, könnte er allerdings bei der Alternative »Fahrtkosten« maximal den Höchstbetrag von 4.500,– € geltend machen, sofern die Kosten für die Fahrkarten nicht höher sind. Dann wäre die Alternative »doppelte Haushaltsführung« für ihn steuerlich günstiger.

4. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

4.1 Was darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten

Nicht wenige Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Vergütungen zu den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sog. Trennungsgelder, Auslösungen, Zuschüsse, Wegegelder, Zehrgelder, Spesen etc.

Grundsätzlich gilt: Die Erstattung ist steuer- und sozialabgabenfrei bis zur Höhe der Beträge, die als Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG). Der Arbeitgeber darf steuerfrei erstatten:

  • Fahrtkosten für:

    • die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort zu Beginn und die letzte Fahrt zur Hauptwohnung am Ende der doppelten Haushaltsführung bis in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. der Reisekostenpauschale;

    • eine wöchentliche Heimfahrt bis in Höhe der Entfernungspauschale.

  • die Verpflegungspauschalen innerhalb der Drei-Monats-Frist.

  • beruflich veranlasste Umzugskosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung.

  • im Rahmen des Höchstbetrages von 1.000,– € monatlich Kosten der Zweitwohnung gegen Nachweis. Stattdessen darf er folgende Pauschbeträge steuerfrei auszahlen (R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR):

Erstattungspauschbeträge für die Kosten der Zweitwohnung

Zweitwohnung in Deutschland

Zweitwohnung im Ausland

in den ersten drei Monaten

20,– €
je Übernachtung

länderspezifischer
Übernachtungspauschbetrag
wie bei Auswärtstätigkeit im Ausland

ab dem vierten Monat

5,– €
je Übernachtung

40 % des länderspezifischen
Übernachtungspauschbetrages

Stellt der Arbeitgeber Ihnen eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung, brauchen Sie hierfür nichts zu versteuern. Erhalten Sie von ihm kostenlose Mahlzeiten, müssen Sie diese erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuern. Innerhalb der Drei-Monats-Frist werden aber die ansetzbaren Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt.

Nicht immer weiß der Arbeitgeber, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt sind und er Ihnen somit die entsprechenden Beträge steuerfrei erstatten darf. Haben Sie

  • Steuerklasse III, IV oder V, kann der Arbeitgeber unterstellen, dass Sie einen eigenen Hausstand unterhalten und somit die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen;

  • Steuerklasse I, II oder VI, muss sich der Arbeitgeber von Ihnen schriftlich bestätigen lassen, dass Sie außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem Sie sich auch finanziell beteiligen (R 9.11 Abs. 10 Satz 4–5 LStR).

Erstattet der Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Vorschriften oder tariflichen bzw. vertraglichen Vereinbarungen höhere Beträge, als im Rahmen der Werbungskosten abziehbar sind, ist der übersteigende Teilbetrag normal steuerpflichtiger Arbeitslohn.

4.2 Steuerfreie Zuschüsse mindern Ihre Werbungskosten

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für Ihre doppelte Haushaltsführung, kürzt das Finanzamt Ihre Werbungskosten um diese Zahlungen. Nur der verbleibende Betrag ist steuerlich absetzbar. Tragen Sie deshalb die steuerfreien Zuschüsse bitte auf Seite 4 der Anlage N in die Zeile »Vom Arbeitgeber/von der Agentur für Arbeit insgesamt steuerfrei ersetzt« ein.

Sind im Erstattungsbetrag unterschiedliche Aufwendungsarten (z.B. für Verpflegung, Unterkunft, Fahrten) zusammengefasst, müssen Sie den Gesamtbetrag auf die insgesamt errechneten Werbungskosten anrechnen. Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Kostenarten und eine getrennte Anrechnung ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 15.11.1991, VI R 81/88, BStBl. 1992 II S. 367).

Der Arbeitgeber darf auch dann steuerfreie Zuschüsse zahlen, wenn Sie in der Steuererklärung statt doppelter Haushaltsführung sämtliche Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung–erste Tätigkeitsstätte geltend machen. Dann aber müssen Sie die steuerfreien Zuschüsse von Ihren Fahrtkosten abziehen. Hat der Arbeitgeber Ihnen die Zweitwohnung kostenlos zur Verfügung gestellt, müssen Sie zudem Ihre Fahrtkosten um den entsprechenden Sachbezugswert kürzen.