Aufgepasst bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

 - 

Auch Arbeitnehmer können andere Personen als Mitarbeiter anstellen, damit sie sie bei ihren Aufgaben unterstützen. Bei einem solchen Unterarbeitsverhältnis können Sie die Lohnkosten Ihrer Mitarbeiter als Werbungskosten abziehen. Allerdings schaut das Finanzamt genau hin, wenn Sie Familienangehörige als Mitarbeiter beschäftigen.

Damit hier die Aufwendungen anerkannt werden, muss das Arbeitsverhältnis wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, also dem sogenannten Drittvergleich genügen. Besonders unter Ehepartnern ist das oft zweifelhaft, weil durch die private Verbundenheit Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Weisungen und Regelungen häufig nicht so genau beachtet werden.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu befassen. Ein angestellter Obergerichtsvollzieher beschäftigte schon längere Zeit Bürokräfte, die ihn bei seiner Arbeit unterstützten. Als seine Frau die Tätigkeiten übernahm, lehnte das Finanzamt die Anerkennung des Arbeitslohns als Werbungskosten mit der Begründung ab, das Arbeitsverhältnis sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Arbeitsvertrag sah nur sehr wenige Vereinbarungen vor und regelte die Arbeitszeiten der Ehefrau sehr ungenau. Auch eine Weisungsbefugnis des Ehemannes war nicht vorgesehen.

Im Verfahren legten die Eheleute Arbeitszeitdokumentationen vor, auf denen nur der Name der Klägerin und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt waren, an denen sie gearbeitet habe. Dagegen enthielten sie keine Aussagen zum Zeitpunkt der Dokumentationserstellung, zu Arbeitszeiten, erbrachten Tätigkeiten oder einer Prüfung durch den Arbeitgeber. Das war den Richtern zu wenig. Sie gingen davon aus, dass diese Angaben bei einem fremden Mitarbeiter nicht ausgereicht hätten und verweigerten den Abzug des Arbeitslohnes der Ehefrau als Werbungskosten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.9.2017, Az. 4 K 1702/16). Allerdings ist gegen dieses Urteil eine Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 28/18).

Achten Sie bei Beschäftigungsverhältnissen mit Angehörigen besonders genau auf die Dokumentation des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag, vollständige Arbeitsnachweise, ordentliche Lohnzahlungen und Urlaubsgewährung. Trüben hier Abweichungen das Gesamtbild, gefährden Sie schnell die steuerliche Anerkennung des Arbeitsvertrages.

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/themen/aufgepasst-bei-arbeitsverhaeltnissen-zwischen-ehegatten