Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

Viele Angestellte, Beamte und Lehrer nutzen für ihre berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für solch ein Arbeitszimmer sind oft, aber nicht immer steuerlich absetzbar.

Die gute Nachricht: Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben, und zwar maximal 1.250,00 € jährlich. Von dieser Möglichkeit, das Arbeitszimmer als Werbungskosten anzugeben, profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen aufgrund ihrer Tätigkeit meist kein anderer Arbeitsplatz als ihr Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Wenn jemand dagegen neben dem heimischen Arbeitszimmer noch einen anderen Arbeitsplatz hat, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Wir sagen Ihnen, was das genau bedeutet.

In unserem Beitrag über Arbeitszimmer erfahren Sie alles, was Sie rund um beruflich genutzte Räume wissen müssen, beispielsweise

  • wie Sie Ihr Arbeitszimmer als außerhäuslichen Raum gestalten und so die Kosten unbegrenzt absetzen können,

  • welche Kosten des Arbeitszimmer Sie während der Elternzeit oder bei Aus- und Fortbildung geltend machen können,

  • welche Kosten neben Abschreibungen, Miete und Reinigungskosten in Hinblick auf Arbeitszimmer noch abzugsfähig sind,

  • wie und ab wann Sie das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.

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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1. Wann Arbeitszimmerkosten steuerlich anerkannt werden
    • 1.1 Grundsatz: kein Abzug möglich
    • 1.2 Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar
      • 1.2.1 Nur begrenzter Abzug bis 1.250,– €
      • 1.2.2 Was ist ein anderer Arbeitsplatz?
      • 1.2.3 Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben
    • 1.3 Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit
      • 1.3.1 Ausschließliche Heimarbeit
      • 1.3.2 Teilweise Tätigkeit außer Haus (»Außendienst«)
      • 1.3.3 Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben
    • 1.4 Für welche Räume das Abzugsverbot nicht gilt
      • 1.4.1 Außerhäusliches Arbeitszimmer
      • 1.4.2 Häusliche »Betriebsstätte«
      • 1.4.3 Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
      • 1.4.4 Lagerraum
      • 1.4.5 Ausstellungsraum
      • 1.4.6 Werkstatt
      • 1.4.7 Dienstzimmer im Wohnhaus
    • 1.5 Für diese Räume gelten Besonderheiten
      • 1.5.1 Homeoffice
      • 1.5.2 Archiv
      • 1.5.3 Poolarbeitsplatz
      • 1.5.4 Betriebsstätte und Arbeitszimmer bei Selbstständigen
    • 1.6 Sonderregelungen für die Zeit der Corona-Pandemie
  • 2. Häuslich oder außerhäuslich – ein Unterschied mit Folgen
    • 2.1 Wann ist ein Arbeitszimmer »häuslich«, wann »außerhäuslich«?
    • 2.2 Einzelfälle
      • 2.2.1 Arbeitszimmer und Privatwohnung befinden sich im selben Haus
      • 2.2.2 Das Arbeitszimmer befindet sich außerhalb des Hauses
      • 2.2.3 Das Arbeitszimmer befindet sich in einem Anbau oder in der Garage
    • 2.3 Auf einen Blick: häuslich oder außerhäuslich?
  • 3. Welche Voraussetzungen muss das häusliche Arbeitszimmer erfüllen?
    • 3.1 Es muss ein »Arbeitszimmer« vorliegen
    • 3.2 Fast ausschließliche berufliche Nutzung
      • 3.2.1 Wann Sie Ihr Arbeitszimmer beruflich und wann privat nutzen
      • 3.2.2 Ganz oder gar nicht: Keine Aufteilung der Kosten nach zeitlicher Nutzung
    • 3.3 Abtrennung von den übrigen Räumen
    • 3.4 Einrichtung als Arbeitsraum
    • 3.5 Ausreichende Wohnungsgröße
  • 4. Das Arbeitszimmer in besonderen Fällen
    • 4.1 Arbeitslosigkeit und Elternzeit
    • 4.2 Ausbildung und Fortbildung
    • 4.3 Änderungen im Jahr, mehrere Nutzer, mehrere Arbeitszimmer
      • 4.3.1 Nutzung nur für einen Teil des Jahres
      • 4.3.2 Änderung der Abzugsvoraussetzungen im Laufe des Jahres
      • 4.3.3 Mehrere Personen nutzen separate Arbeitszimmer
      • 4.3.4 Mehrere Personen nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer
      • 4.3.5 Eine Person nutzt mehrere Arbeitszimmer
      • 4.3.6 Mehrere Betätigungen in einem Arbeitszimmer
    • 4.4 Beschäftigung des Ehepartners im Arbeitszimmer
    • 4.5 Photovoltaikanlage
  • 5. Welche Aufwendungen abzugsfähig sind
    • 5.1 Wann Arbeitszimmerkosten aufgeteilt werden müssen
      • 5.1.1 Direkt zuordenbare Kosten: Keine Aufteilung nötig
      • 5.1.2 Anteilig abziehbare Kosten: So funktioniert die Aufteilung
    • 5.2 Die einzelnen Kosten
      • 5.2.1 Ausstattung des Arbeitszimmers
      • 5.2.2 Renovierung des Arbeitszimmers
      • 5.2.3 Renovierungs- und Instandhaltungskosten des Hauses
      • 5.2.4 Bad, Flur und Küche
      • 5.2.5 Hausratversicherung
      • 5.2.6 Miete und Nebenkosten
      • 5.2.7 Reinigungskosten
      • 5.2.8 Umzugskosten
      • 5.2.9 Gartenerneuerung
      • 5.2.10 Abschreibungen
      • 5.2.11 Betriebskosten
      • 5.2.12 Schuldzinsen
    • 5.3 Besonderheiten bei Ehepartnern
      • 5.3.1 Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus
      • 5.3.2 Arbeitszimmer im Haus, das einem Ehepartner alleine gehört
    • 5.4 Arbeitszimmerkosten vor Aufnahme der Berufstätigkeit bzw. vor Einzug
    • 5.5 Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers
  • 6. Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung
    • 6.1 Die Kosten gehören in die Anlage N
    • 6.2 Fragebogen zum Arbeitszimmer
    • 6.3 Ortsbesichtigung durch das Finanzamt
    • 6.4 Wenn Sie das Arbeitszimmer verkaufen
  • 7. Homeoffice-Pauschale: Kosten absetzen auch ohne Arbeitszimmer
    • 7.1 Das sind die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale
    • 7.2 Welche Kosten sind mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten?
    • 7.3 Welche Kosten können zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden?
    • 7.4 Wie können die Arbeitstage zu Hause nachgewiesen werden?
    • 7.5 Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden: Wie sind die Kosten aufzuteilen?
    • 7.6 Was passiert, wenn Sie schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzen?
    • 7.7 Wenn die ganze Familie zu Hause arbeitet: Gibt es die Pauschale für jeden?
    • 7.8 Wenn das Arbeitszimmer bisher nicht anerkannt wurde: Was gilt nun?
    • 7.9 Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung
    • 7.10 Ist das Monats-/Jahresticket trotz Homeoffice-Pauschale absetzbar?
    • 7.11 Lohnt sich die Homeoffice-Pauschale steuerlich?
    • 7.12 Achtung Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich evtl. gar nicht aus
  • 8. Neuregelung ab 2023: Jahrespauschale und Tagespauschale
    • 8.1 Überblick: Das ändert sich ab 2023
    • 8.2 Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist
      • 8.2.1 Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit?
      • 8.2.2 Alternative 1: Unbegrenzter Abzug nachgewiesener Kosten
      • 8.2.3 Alternative 2: Jahrespauschale von 1.260,– € statt Einzelnachweis
    • 8.3 Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar: Es gilt die neue Tagespauschale
      • 8.3.1 Das ändert sich ab 2023
      • 8.3.2 Wann liegt »kein anderer Arbeitsplatz« vor?
      • 8.3.3 Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?
      • 8.3.4 Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten
      • 8.3.5 Wenn Sie auch auswärts arbeiten
      • 8.3.6 Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus
      • 8.3.7 Welche Nachweise Sie erbringen müssen
    • 8.4 Alle anderen Arbeitsplätze in der Wohnung: Es gilt die neue Tagespauschale
      • 8.4.1 Das ändert sich ab 2023
      • 8.4.2 Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?
      • 8.4.3 Berufliche Tätigkeit »überwiegend« zu Hause
      • 8.4.4 Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten
      • 8.4.5 Wenn Sie auch auswärts arbeiten
      • 8.4.6 Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus
      • 8.4.7 Welche Nachweise Sie erbringen müssen
    • 8.5 Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Arbeitszimmerkosten nicht zusätzlich abziehbar
    • 8.6 Welche Kosten zusätzlich zu den Pauschalen abgezogen werden dürfen