BFH: Ehrenamtsfreibetrag gibt es nur beim bezahlten Ehrenamt
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Wer sich im Verein ehrenamtlich engagiert, kann dafür – je nach Tätigkeit – steuerfrei den Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale erhalten. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich vergütet wird.
Die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn Sie tatsächlich eine Aufwandsentschädigung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit ausgezahlt bekommen. Der Freibetrag kann sich nur bis zur Höhe dieser Einnahmen auswirken, eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht erlaubt. Wer also unentgeltlich sein Ehrenamt z.B. bei einem Verein ausübt, hat von dem Freibetrag nichts. Das bestätigte der BFH (BFH-Beschluss vom 25.4.2012, VIII B 202/11 ).
Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG
Bis zur Höhe von 500 € fällt keine Einkommensteuer an für Einnahmen, die gezahlt werden
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von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
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für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag dieser Körperschaften,
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zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52, 53, 54 AO).