Zuschläge: Nur steuerfrei, wenn tatsächlich gearbeitet wird

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Eine Flugbegleiterin wurde schwanger und daraufhin beim Bodenpersonal eingesetzt. Denn nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes waren ihr Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten. Die entsprechenden Schichtzulagen erhielt sie weiter - allerdings nicht mehr steuerfrei.

Das Finanzamt hielt die Schichtzulage für steuerpflichtig. Die Flugbegleiterin war dagegen der Auffassung, trotz des Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt.

Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamts an: Die Zuschläge sind zu versteuern. Begründung: Bei § 3b EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.

Eine Diskriminierung konnte der BFH nicht erkennen: § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauenspezifischen" Arbeitsbereiche und Tätigkeiten (BFH, Beschluss vom 27.5.2009, Az. VI R 69/08).


Hintergrund:

Stillende Mütter und Schwangere dürfen nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Üblicherweise gibt es für Arbeiten zu diesen Zeiten zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag, der nicht versteuert werden muss. Oft erhalten Schwangere weiterhin die bisher erzielten Zuschläge, obwohl sie keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mehr leisten dürfen.

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