Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Nettolohnvereinbarung
-
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gleich bleibenden Nettolohn, der unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit gezahlt wird, sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei.
Der Betreiber eines Autohofs beschäftigte mehrere Mitarbeiter in wechselnden Schichten. Gearbeitet wurde rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche. Die Arbeitnehmer erhielten stets gleich bleibende Nettolöhne, auf die Arbeitszeit kam es nicht an. So sollten Lohnschwankungen ausgeglichen werden, die sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung entstanden wären.
Die Löhne an Sonntagen, Feiertagen und für die Nachtschichten berechnete der Autohof-Betreiber so, dass nur er von den Zuschlägen für die Tätigkeit in diesen Zeiten profitierte: Der Grundlohn für die Berechnung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wurde hochgerechnet auf den Bruttolohn, der nach Abzug der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge den vereinbarten Nettolohn ergab. Der Arbeitgeber unterwarf die auf die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Lohnbestandteile nicht dem Steuerabzug.
Dieser Vorgehensweise schob das FG Baden-Württemberg einen Riegel vor: Die Vereinbarung eines Nettolohns, urteilten die Richter, widerspricht dem Zweck der Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Denn damit sollen die durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit belasteten Arbeitnehmer steuerlich entlastet werden und ein höheres Nettoeinkommen erhalten.
Bei einem gleich bleibenden Nettoeinkommen ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit kommt jedoch nicht der Arbeitnehmer in den Genuss der Steuerbefreiung, sondern der Arbeitgeber. Je mehr Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird, desto geringer sind seine Lohnkosten.
Folge: Bei Fällen wie diesem sind die Zuschläge nicht steuerfrei (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.9.2009, Az. 9 K 260/06; Az. der Revision beim BFH: VI R 50/09).